Für Beschäftigungsgeber, die im Eigentum oder unter der Kontrolle einer Gemeinde stehen, gelten § 12 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 sowie die §§ 13 bis 18 HinSchG entsprechend. Ausgenommen von Satz 1 sind Beschäftigungsgeber mit in der Regel weniger als 50 Beschäftigten. Art. 56 Abs. 4 Satz 3 gilt entsprechend.
GO · Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern
Art. 97 GO – Pflicht zur Einrichtung interner Meldestellen
Amtliche Fassung, Stand 28.07.2026.
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„Was regelt Art. 97 GO? Zitiere den Wortlaut.“