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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 10 RgbStadtratGO – Leitung der Stadtverwaltung, Allgemeines

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). Er/sie kann dabei einzelne seiner/ihrer Befugnisse den weiteren Bürgermeistern/Bürgermeisterinnen, nach deren Anhörung auch einem Stadtratsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Stadt übertragen; eine darüber hinausgehende Übertragung auf einen Bediensteten/eine Bedienstete bedarf zusätzlich der Zustimmung des Stadtrates (Art. 39 Abs. 2 GO). Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin vollzieht die Beschlüsse des Stadtrates und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). In Geschäftsbereichen, für die berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt sind, bedient er/sie sich hierfür grundsätzlich der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder (§ 17 Abs. 2). Über Hinderungsgründe unterrichtet er/sie bzw. die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder den Stadtrat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt die Dienstaufsicht über die Beamten/Beamtinnen und Beschäftigten der Stadt und übt die Befugnisse des/der Dienstvorgesetzten gegenüber den städtischen Beamten/Beamtinnen aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

(4) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin verpflichtet die weiteren Bürgermeister/Bürgermeisterinnen schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. In gleicher Weise verpflichtet er/sie Stadtratsmitglieder und städtische Bedienstete, bevor sie mit entsprechenden Angelegenheiten befasst werden (Art. 56 a GO).