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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 11 RgbStadtratGO – Einzelne Aufgaben

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin erledigt in eigener Zuständigkeit

  • 1. die laufenden Angelegenheiten, die für die Stadt keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art.37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),
  • 2. die der Stadt durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts- oder personalrechtliche Entscheidungen der Stadtrat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),
  • 3. die Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),
  • 4. die ihm/ihr vom Stadtrat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,
  • 5. die Entscheidungen über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an andere Einrichtungen, Ruhestandsversetzung oder Entlassung von Beamten/Beamtinnen sowie die Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung zu einem Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von vergleichbaren Beschäftigten, soweit sie ihm/ihr nach Art. 43 Abs. 2 GO oder durch gesonderten Beschluss nach Art. 43 Abs. 1 Satz 3 GO vom Stadtrat übertragen worden sind,
  • 6. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO). Hiervon hat er/sie dem Stadtrat oder dem Ausschuss in der nächsten Sitzung Kenntnis zu geben. Die Kenntnisgabe unterbleibt, wenn die Entscheidung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin zur Abkürzung der Wochenfrist nach Art. 32 Abs. 3 Satz 1 GO (§ 7 Abs. 3) getroffen worden ist und mit dem gefassten Beschluss des Ausschusses übereinstimmt,
  • 7. die Aufgaben als Vorsitzende/Vorsitzender des Verwaltungsrats selbständiger Kommunalunternehmen öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),
  • 8. die Vertretung der Stadt in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin gehören insbesondere auch:

  • 1. In Personalangelegenheiten:
  • a) der Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,
  • b) die Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Erholungsurlaub, Beurlaubung ohne Bezüge, Sonderurlaub ohne Entgelt und Veränderung der Arbeitszeit im Rahmen der beamten- und tarifrechtlichen Bestimmungen sowie des Bundeserziehungsgeldgesetzes, soweit nicht die Zuständigkeit der obersten Dienstbehörde zwingend vorgeschrieben ist,
  • c) die Entscheidungen über freiwillige Leistungen und Maßnahmen im Rahmen von Richtlinien, die der Stadtrat oder der zuständige Ausschuss beschlossen haben; dies gilt nicht für Entscheidungen im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO, soweit sie dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 43 Abs. 2 GO übertragen sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5),
  • d) die Entscheidungen über freiwillige Leistungen und Maßnahmen im Rahmen gesetzlicher oder tarifvertraglicher Vorschriften, wenn dadurch keine fortlaufenden Verpflichtungen der Stadt begründet werden, die sich über ein Jahr hinaus erstrecken; dies gilt nicht für Entscheidungen im Sinne des Art. 43 Abs. 1 Satz 1 GO, soweit sie dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin nicht gemäß Art. 43 Abs. 1 Satz 3 oder Art. 43 Abs. 2 GO übertragen sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 5),
  • e) die Entscheidung über Nebentätigkeiten, die bis zu zehn Wochenstunden in Anspruch nehmen,
  • f) Entscheidungen über Widersprüche in Angelegenheiten, die sich aus einem Beamtenverhältnis ergeben, sofern nicht für die Entscheidung oder Maßnahme, gegen oder auf die der Widerspruch sich richtet, der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss zuständig sind.
  • 2. In Haushalts- und Finanzangelegenheiten:
  • a) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Stadtrates oder eines beschließenden Ausschusses, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind oder Bestimmungen über die Vollzugszuständigkeit des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin enthalten sind; im Übrigen bis zu einem Betrag von 50.000,00 € im Einzelfall,
  • b) die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln, die freiwillige Leistungen an bestimmte Empfänger/Empfängerinnen zum Gegenstand haben nach allgemeiner Freigabe durch den Stadtrat oder in besonders begründeten, vor allem durch die Zweckbestimmung bedingten Fällen,
  • c) die Gewährung von Darlehen an Dritte im Rahmen zur Verfügung stehender Haushaltsmittel bis zu einer Höhe von 100.000,00 €,
  • d) der Erlass oder der Teilerlass von Forderungen bis zu einer Höhe von 50.000,00 €; dies gilt auch für Forderungen im Rahmen eines Vergleiches oder eines Schuldenbereinigungsverfahrens zum Verbraucherinsolvenzrecht, sofern der Erlass nur Nebenforderungen betrifft bis zu einer Höhe von 100.000,00 €, sowie die Ablehnung von Anträgen auf Erlass oder Teilerlass von Forderungen,
  • e) die Niederschlagung von Forderungen bis zu einer Höhe von 50.000,00 €,
  • f) die Stundung von Forderungen mit Zinsen entweder dem gesetzlich festgelegten Zinssatz oder dem allgemeinen Zinsniveau entsprechenden; außerdem kann eine Stundung von Forderungen erfolgen, wenn aus besonderen Gründen keine Zinsen oder nicht in dieser Höhe verlangt werden, und der Zinsverzicht dabei 25.000,00 € nicht überschreitet,
  • g) die Entscheidung über nicht erhebliche überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben sowie Verpflichtungsermächtigungen (jeweils einschließlich Abweichungen von den Erläuterungen des Haushaltsplanes - Zweckbindungsänderungen) bis zu einem Betrag von 200.000,00 € je Haushaltsstelle im Haushaltsjahr, soweit diese unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 67 Abs. 5 GO). Für Mittelbedarfe, welche bereits vom Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen oder dem Stadtrat genehmigte über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen übersteigen, gilt eine Betragsgrenze von insgesamt 50.000,00 € je Haushaltsstelle im Haushaltsjahr. Für die Wiederbereitstellung von im Vorjahr durch den Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen oder den Stadtrat genehmigte über- und außerplanmäßige Mittelbereitstellungen gilt keine Betragsgrenze.
  • h) die Entscheidungen über den Abschluss von Verträgen, die Lieferungen und Leistungen Dritter an die Stadt zum Gegenstand haben, insbesondere von Werkverträgen, Werklieferungsverträgen und Kaufverträgen einschließlich Geltendmachung der Rechte (z.B. Kündigung oder Schadensersatzansprüche) und Wahrnehmung der Pflichten der Stadt aus solchen Verträgen bis zu einer Wertgrenze von 500.000,00 €, sofern das zuständige Gremium mit dem Vertragsverhältnis nicht befasst war; anderenfalls innerhalb eines Rahmens von 110 % der dem Beschluss zugrundeliegenden Kostenschätzung. Die Entscheidungsbefugnis umfasst auch die Erweiterung oder Änderung von Vertragsverhältnissen, soweit die Erweiterung oder Änderung rechnerisch in der Summe nicht zu einer Überschreitung der Wertgrenze bzw. des Kostenrahmens führt; bei mehreren Erweiterungs- und Anschlussverträgen ist deren Summe maßgeblich. Die Berechnung der Wertgrenzen nach diesem Buchstaben erfolgt ohne Umsatzsteuer.
  • i) die Annahme und die Ablehnung (Ausschlagung) von Erbschaften, Vermächtnissen oder Schenkungen, bis zu einem Wert von 50.000,00 € im Einzelfall,
  • j) die Errichtung von Konten und Depots sowie die Anlegung von Geld,
  • 3. In Grundstücksangelegenheiten:
  • a) der Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € im Einzelfall. Dies gilt nicht für die Veräußerung von selbständig bebaubaren Grundstücken,
  • b) die Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte einschließlich Wiederkaufs- und Vorkaufsrechte und Vollzug/Anpassung/Ablösung bestehender Rechte (z.B. auch Bebauungsfristverlängerungen) bis zu einer Wertgrenze von 50.000,00 € im Einzelfall;
  • c) die Abgabe von Belastungszustimmungs-, Pfandfreigabe-, Rangrücktritts- und Löschungserklärungen,
  • d) der Abschluss und die Aufhebung von Miet- und Pachtverträgen, soweit sie nicht mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden,
  • e) die wirtschaftliche Verwaltung des unbeweglichen Vermögens.
  • 4. In allgemeinen Rechts- und Verwaltungsangelegenheiten:
  • a) die Entscheidung über die Erhebung von Klagen und die Einlegung von Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln, wenn voraussichtlich der Streitwert bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten 200.000,00 € (Mahnverfahren gegen die Stadt und Verfahren der Rückversicherer ohne Wertgrenze) und bei nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten 200.000,00 € nicht übersteigt, es sei denn, die Angelegenheit hätte für die Stadt grundsätzliche Bedeutung,
  • b) die Entscheidung über den Abschluss von Vergleichen, wenn das Zugeständnis der Stadt 200.000,00 € nicht übersteigt, es sei denn, die Angelegenheit hätte für die Stadt grundsätzliche Bedeutung,
  • c) Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises unbeschadet der Regelungen in Nr. 5 und 6, soweit sie nicht dem Stadtrat oder einem Ausschuss vorbehalten sind, insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Gewerberecht, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen.
  • 5. In bau-, immissionsschutz- und verkehrsrechtlichen Angelegenheiten:
  • a) die Entscheidung über Anträge auf Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Beseitigung von baulichen Anlagen, baurechtliche Vorbescheide, Teilbaugenehmigungen, Werbeanlagen, Zurückstellung von Baugesuchen außer,
  • aa) Entscheidungen über Vorhaben, die sich auf das Straßenbild oder die Struktur der Altstadt oder auf die bauliche Entwicklung der Stadt erheblich auswirken,
  • bb) Ausnahmen von Veränderungssperren, sofern der Sicherungszweck berührt sein kann.
  • b) Entscheidungen über die Zustimmung der Gemeinde nach § 36 a BauGB bei Vorhaben ohne besondere städtebauliche bzw. bauplanungsrechtliche Relevanz
  • c) die Festsetzung von Abrechnungsgebieten nach Erschließungs- und Ausbaubeitragsrecht, ausgenommen
  • aa) für selbständige Parkflächen und Grünanlagen,
  • bb) für Sammelstraßen
  • cc) für Anlagen zum Schutz von Baugebieten gegen schädliche Umwelteinwirkungen,
  • dd) die Bildung von Erschließungseinheiten (§ 130 Abs. 2 Satz 3 BauGB, § 6 Abs. 4 Satz 3 Ausbaubeitragssatzung),
  • d) die Entscheidung über die technische Ausführung von städtischen Hoch-, Tief- und Gartenbaumaßnahmen, die einen Kostenaufwand bis zu 100.000,00 € für die gesamte Baumaßnahme verursachen,
  • e) Entscheidungen im Vollzug der immissionsschutzrechtlichen Vorschriften, mit Ausnahme der abschließenden Entscheidungen und Zulassungsentscheidungen nach § 8 a BImSchG betreffend Neuerrichtung von Anlagen, die jeweils in Verfahren nach § 10 BImSchG zu treffen sind,
  • f) die Entscheidung über Entwässerungsanlagen,
  • g) die Wahrnehmung der Aufgaben der örtlichen und der unteren Straßenverkehrsbehörde; ausgenommen sind:
  • aa) Regelungen, durch die die Grundzüge der Verkehrsregelung in der Stadt nicht nur kurzzeitig (z.B. für die Zeit von Baumaßnahmen) geändert werden,
  • bb) die Entscheidung über die Anbringung oder Entfernung von Lichtzeichenanlagen (Verkehrssignalanlagen),
  • cc) die Entscheidung über die Anlegung oder Beseitigung von Fußgängerüberwegen (Zebrastreifen),
  • dd) die Festsetzung von anderen als nach der Straßenverkehrsordnung geltenden Höchstgeschwindigkeiten, soweit sie nicht nur kurzzeitig (z. B. für die Zeit von Baumaßnahmen) angeordnet werden,
  • 6. in enteignungs- und entschädigungsrechtlichen Angelegenheiten:
  • a) die Wahrnehmung der Zuständigkeiten der Kreisverwaltungsbehörde nach enteignungs- und entschädigungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Enteignungs-, Besitzeinweisungs- und Entschädigungsverfahren), ausgenommen Planfeststellung; ist die Stadt an dem Verfahren beteiligt, so gilt dies nur, wenn durch die Entscheidung einem Antrag der Stadt entsprochen werden soll oder wenn die Angelegenheit für die Stadt als Beteiligte unter Buchst. a oder Nr. 3 fällt.

(3) Soweit es in den Fällen des Abs. 2 Nr. 3 für die Zuordnung zu den laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 auf den Wert (Nr. 3 Buchst. a u. b), auf die fehlende selbständige Bebaubarkeit (Nr. 3 Buchst. a), auf die fehlende besondere Bedeutung (Nr. 3 Buchst. d) oder auf die fehlende Gefährdung der Rechte der Stadt (Nr. 3 Buchst. b und c) ankommt, genügt im Zweifel für die Zuordnung eine entsprechende schriftliche Feststellung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin oder des/der von ihm/ihr beauftragten städtischen Bediensteten, es sei denn, die Feststellung wäre offensichtlich unrichtig oder der Stadtrat oder ein beschließender Ausschuss hätten bereits ihre Zuständigkeit bejaht.

(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der vierfache Jahresbetrag anzusetzen.

(5) Soweit die Aufgaben nach Abs. 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Oberbürgermeister/ der Oberbürgermeisterin gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Entscheidungen über Anträge auf Ermäßigung der Arbeitszeit und Beurlaubung ohne Bezüge (Art. 88 bis 91 BayBG) nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b und über Widersprüche nach Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe f werden ihm/ihr hiermit aufgrund der Artikel 92 Abs. 2 Satz 1 BayBG i.V.m. Art. 37 Abs. 2 GO bzw. des § 54 Abs. 3 Beamtenstatusgesetz übertragen.

(6) Die für die entsprechenden Geschäftszweige zuständigen beschließenden Ausschüsse sind über die seit ihrer jeweils letzten Sitzung vorgenommenen Geschäfte nach Absatz 2 Nr. 2 Buchstabe g, Nr. 3 Buchstabe a, Nr. 4 Buchstabe a - in den Fällen, in denen die Stadt Berufungs- oder Revisionsklägerin ist (ausgenommen in Haftpflichtprozessen, für die eine Versicherung besteht) - und Nr. 5 Buchstaben a und d zu unterrichten; hiervon ausgenommen sind Angelegenheiten nach Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe g, wenn eine Wertgrenze von 100.000,00 € und Angelegenheiten nach Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe a, wenn eine Wertgrenze von 25.000,00 € nicht überschritten wird.

(7) Dem Ausschuss für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen ist über die nach Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe h getroffenen Entscheidungen zu berichten, soweit eine Maßnahme betroffen ist, deren zugrundeliegende Kostenschätzung über 500.000,00 € liegt. Dies betrifft nur Vertragsabschlüsse, denen ein förmliches Vergabeverfahren vorausgegangen ist.

(8) Die vorstehenden Bestimmungen gelten sinngemäß für die von der Stadt verwalteten Stiftungen, soweit sich aus dem Stiftungsrecht nichts Abweichendes ergibt. Zu den laufenden Angelegenheiten im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 gehören insbesondere nicht Angelegenheiten, zu deren Erledigung eine stiftungsaufsichtliche Genehmigung erforderlich ist.