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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 12 RgbStadtratGO – Vertretung der Stadt nach außen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin vertritt die Stadt nach außen (Art. 38 Abs. 1 GO).

(2) Die Befugnis des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin zur Vertretung der Stadt nach außen bei der Abgabe und Entgegennahme von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Stadtrates und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin nicht gemäß § 11 zum selbständigen Handeln befugt ist.

(3) Erklärungen, durch welche die Stadt verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform; das gilt nicht für ständig wiederkehrende Geschäfte des täglichen Lebens, die finanziell von unerheblicher Bedeutung sind. Die Erklärungen sind durch den Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin oder seine/ihre Stellvertretung unter Angabe der Amtsbezeichnung handschriftlich zu unterzeichnen. Sie können aufgrund einer den vorstehenden Erfordernissen entsprechenden Vollmacht auch von städtischen Bediensteten unterzeichnet werden (Art. 38 Abs. 2 GO).

(4) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann im Rahmen seiner/ihrer Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Stadt erteilen.