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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 13 RgbStadtratGO – Abhalten von Bürgerversammlungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin beruft nach Maßgabe des Art. 18 GO und der Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten Bürgerversammlungen ein.