Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin beruft nach Maßgabe des Art. 18 GO und der Satzung über die Abhaltung von Bürgerversammlungen zur Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten Bürgerversammlungen ein.
RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg
§ 13 RgbStadtratGO – Abhalten von Bürgerversammlungen
Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.