(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin wird im Fall seiner/ihrer Verhinderung von dem zweiten Bürgermeister/der zweiten Bürgermeisterin und, wenn dieser/diese ebenfalls verhindert ist, von dem dritten Bürgermeister/der dritten Bürgermeisterin vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).
(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung der in Abs. 1 aufgeführten Amtsträger/Amtsträgerinnen bestimmt der Stadtrat aus seiner Mitte weitere Stellvertreter/Stellvertreterinnen und legt die Reihenfolge der Stellvertretung fest (Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO).
(3) Der Stellvertreter/Die Stellvertreterin übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin aus.
(4) Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben.