(1) Für die Leitung der Referate werden berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt (Art. 40, 41 GO).
(2) Die Aufgabengebiete (Referate), die Zahl und die Wahlzeit der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat festgelegt (Art. 40, 41, 46 GO).