Zum Inhalt springen
Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 15 RgbStadtratGO – Bestellung

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Für die Leitung der Referate werden berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt (Art. 40, 41 GO).

(2) Die Aufgabengebiete (Referate), die Zahl und die Wahlzeit der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden vom Stadtrat festgelegt (Art. 40, 41, 46 GO).