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Zitierfest

RgbStadtratGO · Geschäftsordnung für den Stadtrat der Stadt Regensburg

§ 16 RgbStadtratGO – Teilnahme an Sitzungen

Wortlaut aus dem Stadtrecht der Stadt Regensburg, Stand 22.06.2026.

(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben in den Sitzungen des Stadtratsplenums und der Ausschüsse in Angelegenheiten ihres Geschäftsbereiches beratende Stimme (Art. 40 Satz 2 GO).

(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben das Recht und die Pflicht, an den Sitzungen des Stadtratsplenums teilzunehmen, in ihrem Geschäftsbereich Vortrag zu halten und Anträge zu stellen. Das gleiche gilt für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse, soweit dort Angelegenheiten ihres Geschäftsbereichs behandelt werden. Weichen sie beim Vortrag oder Antrag im Stadtratsplenum oder im Ausschuss von der Meinung des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin ab, so haben sie darauf ausdrücklich hinzuweisen.

(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder werden im Verhinderungsfall durch ihre ständige Vertretung, die vom Oberbürgermeister/von der Oberbürgermeisterin geregelt wird, vertreten.