(1) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder besorgen im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin innerhalb ihres Geschäftsbereiches die laufenden Angelegenheiten. Für die ordnungsgemäße Führung dieser Geschäfte sind sie dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin unmittelbar verantwortlich. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann sich die Bearbeitung bestimmter laufender Angelegenheiten allgemein oder im Einzelfall vorbehalten.
(2) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder haben im Rahmen ihres Geschäftsbereiches nach Maßgabe des § 9 Abs. 2 die Beschlüsse des Stadtrates vorzubereiten.
(3) Die berufsmäßigen Stadtratsmitglieder vollziehen im Auftrag des Oberbürgermeisters/der Oberbürgermeisterin innerhalb ihres Geschäftsbereiches die Beschlüsse des Stadtrates. Sie sind insoweit dem Stadtrat und dem Oberbürgermeister/der Oberbürgermeisterin verantwortlich. Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin kann sich den Vollzug einzelner Beschlüsse allgemein oder sonst im Einzelfall vorbehalten.