(1) Der Stadtrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse und zur Überwachung der Stadtverwaltung (Art. 30 Abs. 3 GO) ehrenamtliche Stadtratsmitglieder zu ehrenamtlichen Verwaltungsbeiräten/Verwaltungs-beirätinnen für einzelne städtische Dienststellen, Schulen, Betriebe, von der Stadt verwaltete Stiftungen oder sonstige städtische Wirkungsgebiete bestellen. Sie sollen Mitglieder des für ihr Wirkungsgebiet zuständigen Stadtratsausschusses sein.
(2) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin hat dafür Sorge zu tragen, dass die Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen über bedeutsame Angelegenheiten ihres Wirkungsgebietes unterrichtet werden und geforderte Auskünfte erhalten, soweit nicht besondere Verschwiegenheitspflichten entgegenstehen. Die Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen haben kein Weisungsrecht gegenüber städtischen Bediensteten.
(3) Für die Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbei-rätinnen gilt die als Anlage 2 dieser Geschäftsordnung beiliegende "Geschäftsordnung für die ehrenamtlichen Verwaltungsbeiräte/Verwaltungsbeirätinnen"; sie ist Bestandteil dieser Geschäftsordnung (Art. 30 Abs. 3 GO).