(1) Ortssprecher/Ortssprecherinnen sind ehrenamtlich tätige Gemeindebürger/Gemeindebürgerinnen mit beratenden Aufgaben. Sie haben das Recht, an allen Sitzungen des Stadtrates und des Ausschusses für Verwaltung, Finanzen und Beteiligungen mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen. Die gleichen Rechte stehen ihnen für die Sitzungen der übrigen Ausschüsse des Stadtrates zu, wenn örtliche Angelegenheiten der von ihnen vertretenen Stadtteile behandelt werden.
(2) Ortssprecher/Ortssprecherinnen werden zu den Sitzungen eingeladen, soweit sie teilnahmeberechtigt sind. § 27 gilt entsprechend.
(3) Für die Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht der Ortssprecher/Ortssprecherinnen gilt Art. 20 GO.