(1) Der Oberbürgermeister/Die Oberbürgermeisterin führt den Vorsitz im Stadtrat (Art. 36 GO).
(2) Dem Oberbürgermeister/Der Oberbürgermeisterin obliegt die Vorbereitung der Beratungsgegenstände und die Einberufung der Sitzungen des Stadtrates und der Ausschüsse (Art. 46 Abs. 2 GO). In Geschäftsbereichen, für die berufsmäßige Stadtratsmitglieder gewählt sind, bedient er/sie sich zur Vorbereitung der Beratungsgegenstände grundsätzlich der berufsmäßigen Stadtratsmitglieder (§ 17 Abs. 2). In den Sitzungen leitet er/sie die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO). Der Rechnungsprüfungsausschuss wird von dem/der Vorsitzenden dieses Ausschusses einberufen (§ 40 Abs. 5 Satz 2).
(3) Hält der Oberbürgermeister/die Oberbürgermeisterin Entscheidungen des Stadtrats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, so weist er/sie den Stadtrat oder den Ausschuss auf seine/ihre Bedenken hin und setzt den Vollzug vorläufig aus. Wird die Entscheidung aufrechterhalten, so führt er/sie die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).