Sobald die in Artikel 46 vorgesehenen Förmlichkeiten erfüllt sind, wird die Entscheidung unverzüglich für vollstreckbar erklärt, ohne dass eine Prüfung nach Artikel 40 erfolgt. Die Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, erhält in diesem Abschnitt des Verfahrens keine Gelegenheit, eine Erklärung abzugeben.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 48 EuErbVO – Vollstreckbarerklärung
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 48 EuErbVO verweisen
- Art. 39 EuErbVO – Anerkennung
- Art. 43 EuErbVO – Vollstreckbarkeit
- Art. 44 EuErbVO – Bestimmung des Wohnsitzes
- Art. 54 EuErbVO – Einstweilige Maßnahmen einschließlich Sicherungsmaßnahmen
- Art. 60 EuErbVO – Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
- Art. 61 EuErbVO – Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
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