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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 49 EuErbVO – Mitteilung der Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Die Entscheidung über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung wird dem Antragsteller unverzüglich in der Form mitgeteilt, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.

(2) Die Vollstreckbarerklärung und, soweit dies noch nicht geschehen ist, die Entscheidung werden der Partei, gegen die die Vollstreckung erwirkt werden soll, zugestellt.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 49 EuErbVO verweisen