Ist zu entscheiden, ob eine Partei für die Zwecke des Verfahrens nach den Artikeln 45 bis 58 im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats einen Wohnsitz hat, so wendet das befasste Gericht sein eigenes Recht an.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 44 EuErbVO – Bestimmung des Wohnsitzes
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.