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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 60 EuErbVO – Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Öffentliche Urkunden, die im Ursprungsmitgliedstaat vollstreckbar sind, werden in einem anderen Mitgliedstaat auf Antrag eines Berechtigten nach dem Verfahren der Artikel 45 bis 58 für vollstreckbar erklärt.

(2) Für die Zwecke des Artikels 46 Absatz 3 Buchstabe b stellt die Behörde, die die öffentliche Urkunde errichtet hat, auf Antrag eines Berechtigten eine Bescheinigung unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts aus.

(3) Die Vollstreckbarerklärung wird von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur versagt oder aufgehoben, wenn die Vollstreckung der öffentlichen Urkunde der öffentlichen Ordnung (ordre public) des Vollstreckungsmitgliedstaats offensichtlich widersprechen würde.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 60 EuErbVO verweisen

  • Art. 80 EuErbVO – Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67

Rechtsprechung zu Art. 60 EuErbVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 60 EuErbVO.

  • EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-80/19 · Erste Kammer

    Verfahren auf Betreiben von E. E. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Anwendungsbereich – Begriff ‚Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug‘ – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers‘ – Art. 3 Abs. 2 – Begriff ‚Gericht‘ – …

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