Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 51 EuErbVO – Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 51 EuErbVO verweisen
- Art. 39 EuErbVO – Anerkennung
- Art. 43 EuErbVO – Vollstreckbarkeit
- Art. 44 EuErbVO – Bestimmung des Wohnsitzes
- Art. 52 EuErbVO – Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
- Art. 53 EuErbVO – Aussetzung des Verfahrens
- Art. 60 EuErbVO – Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
- Art. 61 EuErbVO – Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
- Art. 78 EuErbVO – Informationen zu Kontaktdaten und Verfahren
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