Zum Inhalt springen
Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 51 EuErbVO – Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Rechtsbehelf

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Gegen die über den Rechtsbehelf ergangene Entscheidung kann nur der Rechtsbehelf eingelegt werden, den der betreffende Mitgliedstaat der Kommission nach Artikel 78 mitgeteilt hat.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 51 EuErbVO verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 51 EuErbVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt Art. 51 EuErbVO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten