Die Vollstreckbarerklärung darf von dem mit einem Rechtsbehelf nach Artikel 50 oder Artikel 51 befassten Gericht nur aus einem der in Artikel 40 aufgeführten Gründe versagt oder aufgehoben werden. Das Gericht erlässt seine Entscheidung unverzüglich.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 52 EuErbVO – Versagung oder Aufhebung einer Vollstreckbarerklärung
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 52 EuErbVO verweisen
- Art. 39 EuErbVO – Anerkennung
- Art. 43 EuErbVO – Vollstreckbarkeit
- Art. 44 EuErbVO – Bestimmung des Wohnsitzes
- Art. 60 EuErbVO – Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
- Art. 61 EuErbVO – Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
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