Das nach Artikel 50 oder Artikel 51 mit dem Rechtsbehelf befasste Gericht setzt das Verfahren auf Antrag des Schuldners aus, wenn die Entscheidung im Ursprungsmitgliedstaat wegen der Einlegung eines Rechtsbehelfs vorläufig nicht vollstreckbar ist.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 53 EuErbVO – Aussetzung des Verfahrens
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 53 EuErbVO verweisen
- Art. 39 EuErbVO – Anerkennung
- Art. 43 EuErbVO – Vollstreckbarkeit
- Art. 44 EuErbVO – Bestimmung des Wohnsitzes
- Art. 60 EuErbVO – Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
- Art. 61 EuErbVO – Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
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