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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 59 EuErbVO – Annahme öffentlicher Urkunden

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Eine in einem Mitgliedstaat errichtete öffentliche Urkunde hat in einem anderen Mitgliedstaat die gleiche formelle Beweiskraft wie im Ursprungsmitgliedstaat oder die damit am ehesten vergleichbare Wirkung, sofern dies der öffentlichen Ordnung (ordre public) des betreffenden Mitgliedstaats nicht offensichtlich widersprechen würde.

Eine Person, die eine öffentliche Urkunde in einem anderen Mitgliedstaat verwenden möchte, kann die Behörde, die die öffentliche Urkunde im Ursprungsmitgliedstaat errichtet, ersuchen, das nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellte Formblatt auszufüllen, das die formelle Beweiskraft der öffentlichen Urkunde in ihrem Ursprungsmitgliedstaat beschreibt.

(2) Einwände mit Bezug auf die Authentizität einer öffentlichen Urkunde sind bei den Gerichten des Ursprungsmitgliedstaats zu erheben; über diese Einwände wird nach dem Recht dieses Staates entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen Mitgliedstaat keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

(3) Einwände mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse sind bei den nach dieser Verordnung zuständigen Gerichten zu erheben; über diese Einwände wird nach dem nach Kapitel III anzuwendenden Recht entschieden. Eine öffentliche Urkunde, gegen die solche Einwände erhoben wurden, entfaltet in einem anderen als dem Ursprungsmitgliedstaat hinsichtlich des bestrittenen Umstands keine Beweiskraft, solange die Sache bei dem zuständigen Gericht anhängig ist.

(4) Hängt die Entscheidung des Gerichts eines Mitgliedstaats von der Klärung einer Vorfrage mit Bezug auf die in einer öffentlichen Urkunde beurkundeten Rechtsgeschäfte oder Rechtsverhältnisse in Erbsachen ab, so ist dieses Gericht zur Entscheidung über diese Vorfrage zuständig.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 59 EuErbVO verweisen

  • Art. 80 EuErbVO – Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67

Rechtsprechung zu Art. 59 EuErbVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 59 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 21.01.2026 – IV ZR 40/25 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Wirksamkeit eines von einem ausländischen Notar (hier: einer niederländischen Notaranwärterin) auf deutschem Staatsgebiet beurkundeten Testaments eines ausländischen (hier: niederländischen) Staatsangehörigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland (hier: Wirksamkeit bejaht).
  • EuGH, Urt. v. 16.07.2020 – C-80/19 · Erste Kammer

    Verfahren auf Betreiben von E. E. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Anwendungsbereich – Begriff ‚Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug‘ – Begriff ‚gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers‘ – Art. 3 Abs. 2 – Begriff ‚Gericht‘ – …

  • EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-658/17 · Erste Kammer

    WB gegen Notariusz Przemysława Bac. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i – Begriff ‚Entscheidung‘ in Erbsachen – Begriff ‚öffentliche Urkunde‘ in Erbsachen – Rechtliche Einstufung der Urkunde über …

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