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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 58 EuErbVO – Keine Stempelabgaben oder Gebühren

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Im Vollstreckungsmitgliedstaat dürfen in Vollstreckbarerklärungsverfahren keine nach dem Streitwert abgestuften Stempelabgaben oder Gebühren erhoben werden.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 58 EuErbVO verweisen