Der Partei, die in einem Mitgliedstaat die Anerkennung, Vollstreckbarerklärung oder Vollstreckung einer in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Entscheidung beantragt, darf wegen ihrer Eigenschaft als Ausländer oder wegen Fehlens eines inländischen Wohnsitzes oder Aufenthalts im Vollstreckungsmitgliedstaat eine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung, unter welcher Bezeichnung es auch sei, nicht auferlegt werden.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 57 EuErbVO – Keine Sicherheitsleistung oder Hinterlegung
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 57 EuErbVO verweisen
- Art. 39 EuErbVO – Anerkennung
- Art. 43 EuErbVO – Vollstreckbarkeit
- Art. 44 EuErbVO – Bestimmung des Wohnsitzes
- Art. 60 EuErbVO – Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
- Art. 61 EuErbVO – Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
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