Ist dem Antragsteller im Ursprungsmitgliedstaat ganz oder teilweise Prozesskostenhilfe oder Kosten- und Gebührenbefreiung gewährt worden, so genießt er im Vollstreckbarerklärungsverfahren hinsichtlich der Prozesskostenhilfe oder der Kosten- und Gebührenbefreiung die günstigste Behandlung, die das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats vorsieht.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 56 EuErbVO – Prozesskostenhilfe
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 56 EuErbVO verweisen
- Art. 39 EuErbVO – Anerkennung
- Art. 43 EuErbVO – Vollstreckbarkeit
- Art. 44 EuErbVO – Bestimmung des Wohnsitzes
- Art. 60 EuErbVO – Vollstreckbarkeit öffentlicher Urkunden
- Art. 61 EuErbVO – Vollstreckbarkeit gerichtlicher Vergleiche
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) Art. 56 EuErbVO nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt Art. 56 EuErbVO? Zitiere den Wortlaut.“