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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 80 EuErbVO – Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 80 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 80 EuErbVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 80 EuErbVO.

  • EuGH, Urt. v. 17.01.2019 – C-102/18 · Sechste Kammer

    Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 65 Abs. 2 – Europäisches Nachlasszeugnis – Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 – Obligatorischer oder fakultativer Charakter des kraft …

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