Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Erstellung und späteren Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 81 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren angenommen.
EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012
Art. 80 EuErbVO – Erstellung und spätere Änderung der Bescheinigungen und der Formblätter nach den Artikeln 46, 59, 60, 61, 65 und 67
Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.
Verweise
Vorschriften, die auf Art. 80 EuErbVO verweisen
- Art. 84 EuErbVO – Inkrafttreten
Rechtsprechung zu Art. 80 EuErbVO
Eine Entscheidung zitiert Art. 80 EuErbVO.
EuGH, Urt. v. 17.01.2019 – C-102/18 · Sechste Kammer
Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 65 Abs. 2 – Europäisches Nachlasszeugnis – Antrag auf Ausstellung eines Zeugnisses – Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1329/2014 – Obligatorischer oder fakultativer Charakter des kraft …
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