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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 79 EuErbVO – Erstellung und spätere Änderung der Liste der in Artikel 3 Absatz 2 vorgesehenen Informationen

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Die Kommission erstellt anhand der Mitteilungen der Mitgliedstaaten die Liste der in Artikel 3 Absatz 2 genannten sonstigen Behörden und Angehörigen von Rechtsberufen.

(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission spätere Änderungen der in dieser Liste enthaltenen Angaben mit. Die Kommission ändert die Liste entsprechend.

(3) Die Kommission veröffentlicht die Liste und etwaige spätere Änderungen im Amtsblatt der Europäischen Union.

(4) Die Kommission stellt der Öffentlichkeit alle nach den Absätzen 1 und 2 mitgeteilten Informationen auf andere geeignete Weise, insbesondere über das Europäische Justizielle Netz für Zivil- und Handelssachen, zur Verfügung.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 79 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 79 EuErbVO

Eine Entscheidung zitiert Art. 79 EuErbVO.

  • EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-658/17 · Erste Kammer

    WB gegen Notariusz Przemysława Bac. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i – Begriff ‚Entscheidung‘ in Erbsachen – Begriff ‚öffentliche Urkunde‘ in Erbsachen – Rechtliche Einstufung der Urkunde über …

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