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Zitierfest

EuErbVO · Europäische Erbrechtsverordnung (EU) Nr. 650/2012

Art. 46 EuErbVO – Verfahren

Amtliche Fassung, Stand 05.07.2012.

(1) Für das Verfahren der Antragstellung ist das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats maßgebend.

(2) Von dem Antragsteller kann nicht verlangt werden, dass er im Vollstreckungsmitgliedstaat über eine Postanschrift oder einen bevollmächtigten Vertreter verfügt.

(3) Dem Antrag sind die folgenden Schriftstücke beizufügen:

  • a) eine Ausfertigung der Entscheidung, die die für ihre Beweiskraft erforderlichen Voraussetzungen erfüllt;
  • b) die Bescheinigung, die von dem Gericht oder der zuständigen Behörde des Ursprungsmitgliedstaats unter Verwendung des nach dem Beratungsverfahren nach Artikel 81 Absatz 2 erstellten Formblatts ausgestellt wurde, unbeschadet des Artikels 47.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 46 EuErbVO verweisen

Rechtsprechung zu Art. 46 EuErbVO

3 Entscheidungen zitieren Art. 46 EuErbVO: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 29.03.2023 – IV ZB 20/22 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Antragsbefugnis für die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b EuErbVO (hier: Antrag einer mit der Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses betrauten Notarin in Polen).
  • BGH, Beschl. v. 19.03.2025 – IV ZB 19/24 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Erteilung einer Bescheinigung nach Art. 46 Abs. 3 Buchst. b) EuErbVO setzt voraus, dass diese einem Antrag auf Vollstreckbarerklärung oder auf Anerkennung einer Entscheidung in einem Verfahren nach Art. 39 Abs. 2, Art. 45 ff. EuErbVO dient und in jenem Verfahren vorgelegt werden soll.
  • EuGH, Urt. v. 23.05.2019 – C-658/17 · Erste Kammer

    WB gegen Notariusz Przemysława Bac. Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 3 Abs. 1 Buchst. g und i – Begriff ‚Entscheidung‘ in Erbsachen – Begriff ‚öffentliche Urkunde‘ in Erbsachen – Rechtliche Einstufung der Urkunde über …

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