(1) Die Institute berechnen den potenziellen künftigen Risikopositionswert eines Netting-Satzes wie folgt:
[Abbildung]
dabei gilt:
PFE = der potenzielle künftige Risikopositionswert;
a = der Index, der die in die Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts des Netting-Satzes einbezogenen Risikokategorien bezeichnet;
AddOn⁽ᵃ⁾ = der Aufschlag für die Risikokategorie „a“, jeweils berechnet nach den Artikeln 280a bis 280f; und
Multiplikator = der Multiplikationsfaktor, berechnet nach der Formel gemäß Absatz 3.
Für die Zwecke dieser Berechnung berücksichtigen die Institute bei der Berechnung des potenziellen künftigen Risikopositionswerts eines Netting-Satzes den Aufschlag für eine bestimmte Risikokategorie, wenn zumindest ein Geschäft des Netting-Satzes dieser Risikokategorie zugeordnet wurde.
(2) Der potenzielle künftige Risikopositionswert von mehreren Netting-Sätzen, die einer Nachschussvereinbarung unterliegen, im Sinne von Artikel 275 Absatz 3 errechnet sich als Summe der potenziellen künftigen Risikopositionswerte aller einzelnen Netting-Sätze, als wären diese nicht Gegenstand irgendeiner Nachschussvereinbarung.
(3) Für die Zwecke von Absatz 1 wird der Multiplikator wie folgt berechnet:
| Multiplikator = | [Abbildung] | 1 if z ≥ 0 |
|---|---|---|
| Multiplikator = | [Abbildung] | [Abbildung] if [Abbildung] |
dabei gilt:
Floorₘ = 5 %;
y = 2 · (1 – Floorₘ) · ΣₐAddOn⁽ᵃ⁾
| z = | [Abbildung] | CMV – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 1 |
|---|---|---|
| z = | [Abbildung] | CMV – VM – NICA für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 2 |
| z = | [Abbildung] | CMVᵢ – NICAᵢ für Netting-Sätze nach Artikel 275 Absatz 3 |
NICAᵢ = der unabhängige Netto-Sicherheitenbetrag, der nur für im Netting-Satz „i“ enthaltene Geschäfte berechnet wird. NICAᵢ wird nach Maßgabe der Nachschussvereinbarung auf Ebene der Geschäfte oder auf Ebene des Netting-Satzes berechnet.