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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 280b CRR – Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

AddOnFX = der Aufschlag für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“;

j = der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe b und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Fremdwährungsrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

[Abbildung] = der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2.

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

єⱼ = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;

SFFX = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Fremdwährungsrisiko“ mit einem Wert von 4 %;

[Abbildung] = der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 280b CRR verweisen

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