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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 280c CRR – Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:

  • a) Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;
  • b) Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.

(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

AddOnCredit = der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisko“;

j = der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und

[Abbildung] = der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Kreditrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3.

(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“;

єⱼ = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;

k = der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;

[Abbildung] = der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit „k“; wird die Kreditreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt [Abbildung] , wird die Kreditreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt [Abbildung] ; und

AddOn(Entityₖ) = der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4.

(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“ wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt: [Abbildung] dabei gilt: l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet; und [Abbildung] = der für die Kreditreferenzeinheit „k“ anzuwendende Aufsichtsfaktor, berechnet gemäß Absatz 5.

(5) Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit „k“ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:

  • a) Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kreditreferenzeinheit „k“ wird

[Abbildung]

auf der Grundlage einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) des betreffenden Einzelemittenten einem der sechs Aufsichtsfaktoren nach Tabelle 3 dieses Absatzes zugeordnet. liegt für einzelne Emittenten keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, so wird wie folgt vorgegangen:

  • i) Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;
  • ii) Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, weisen dieser Kreditreferenzeinheit

[Abbildung]

zu; wendet ein Institut auf diesen Einzelemittenten jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gemäß Artikel 128 an, so wird dieser Kreditreferenzeinheit

[Abbildung]

zugewiesen.

  • b) Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit „k“ gilt Folgendes:
  • i) Ist eine der Kreditreferenzeinheit „k“ zugeordnete Risikoposition „l“ ein auf einer anerkannten Börse notierender Kreditindex, so wird

[Abbildung]

entsprechend der Bonität, die der Mehrheit der einzelnen Indexkomponenten entspricht, einem der beiden Aufsichtsfaktoren gemäß Tabelle 4 dieses Absatzes zugeordnet;

  • ii) für eine nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannte, der Kreditreferenzeinheit „k“ zugeordnete Risikoposition „l“ entspricht

[Abbildung]

dem gewichteten Durchschnitt der Aufsichtsfaktoren, die jedem einzelnen Bestandteil gemäß der Methode nach Buchstabe a zugeordnet werden, wobei die Gewichte entsprechend dem proportionalen Anteil der Nominalwerte der Bestandteile dieser Position festgelegt werden.

Tabelle 3

BonitätsstufeAufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte
10,38 %
20,42 %
30,54 %
41,06 %
51,6 %
66,0 %

Tabelle 4

Beherrschende BonitätAufsichtsfaktor für notierte Indizes
mit Investment-Grade-Rating0,38 %
ohne Investment-Grade-Rating1,06 %

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 280c CRR verweisen

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