(1) Für die Zwecke von Absatz 2 legen die Institute die einschlägigen Kreditreferenzeinheiten für Netting-Sätze wie folgt fest:
- a) Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jeden Emittenten eines Referenzschuldtitels, der einem auf eine Einzeladresse bezogenen Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegt; auf Einzeladressen bezogene Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn der zugrunde liegende Referenzschuldtitel dieser Geschäfte vom gleichen Emittenten ausgegeben wurde;
- b) Festlegung einer Kreditreferenzeinheit für jede Gruppe von Referenzschuldtiteln oder Einzeladressen-Kreditderivaten, die einem Mehrfachadressen-Geschäft der Kategorie „Kreditrisiko“ zugrunde liegen; Mehrfachadressen-Geschäfte werden nur dann der gleichen Kreditreferenzeinheit zugeordnet, wenn die Gruppe der diesen Geschäften zugrunde liegenden Referenzschuldtitel oder Einzeladressen-Kreditderivate die gleichen Bestandteilehaben.
(2) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
[Abbildung]
dabei gilt:
AddOnCredit = der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisko“;
j = der Index, der alle gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe c und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Kreditrisiko-Hedging-Sätze bezeichnet; und
[Abbildung] = der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Kreditrisiko“, berechnet gemäß Absatz 3.
(3) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:
[Abbildung]
dabei gilt:
[Abbildung] = der Aufschlag für die Kategorie „Kreditrisiko“ für den Hedging-Satz „j“;
єⱼ = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280;
k = der Index, der die gemäß Absatz 1 festgelegten Kreditreferenzeinheiten des Netting-Satzes bezeichnet;
[Abbildung] = der Korrelationsfaktor der Kreditreferenzeinheit „k“; wird die Kreditreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegt, so gilt [Abbildung] , wird die Kreditreferenzeinheit „k“ gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegt, so gilt [Abbildung] ; und
AddOn(Entityₖ) = der Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“, ermittelt gemäß Absatz 4.
(4) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kreditreferenzeinheit „k“ wie folgt:
[Abbildung]
dabei gilt:
[Abbildung] = der effektive Nominalwert der Kreditreferenzeinheit „k“, berechnet wie folgt: [Abbildung] dabei gilt: l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet; und [Abbildung] = der für die Kreditreferenzeinheit „k“ anzuwendende Aufsichtsfaktor, berechnet gemäß Absatz 5.
(5) Die Institute berechnen den für die Kreditreferenzeinheit „k“ anzuwendenden Aufsichtsfaktor wie folgt:
- a) Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe a festgelegte Kreditreferenzeinheit „k“ wird
[Abbildung]
auf der Grundlage einer externen Bonitätsbeurteilung durch eine benannte externe Ratingagentur (ECAI) des betreffenden Einzelemittenten einem der sechs Aufsichtsfaktoren nach Tabelle 3 dieses Absatzes zugeordnet. liegt für einzelne Emittenten keine Bonitätsbeurteilung einer benannten ECAI vor, so wird wie folgt vorgegangen:
- i) Institute, die den Ansatz nach Kapitel 3 verwenden, ordnen die interne Beurteilung des Einzelemittenten einer externen Bonitätsbeurteilung zu;
- ii) Institute, die den Ansatz nach Kapitel 2 verwenden, weisen dieser Kreditreferenzeinheit
[Abbildung]
zu; wendet ein Institut auf diesen Einzelemittenten jedoch das Risikogewicht von mit Gegenparteiausfallrisiko behafteten Positionen gemäß Artikel 128 an, so wird dieser Kreditreferenzeinheit
[Abbildung]
zugewiesen.
- b) Für die gemäß Absatz 1 Buchstabe b festgelegte Kreditreferenzeinheit „k“ gilt Folgendes:
- i) Ist eine der Kreditreferenzeinheit „k“ zugeordnete Risikoposition „l“ ein auf einer anerkannten Börse notierender Kreditindex, so wird
[Abbildung]
entsprechend der Bonität, die der Mehrheit der einzelnen Indexkomponenten entspricht, einem der beiden Aufsichtsfaktoren gemäß Tabelle 4 dieses Absatzes zugeordnet;
- ii) für eine nicht unter Ziffer i des vorliegenden Buchstaben genannte, der Kreditreferenzeinheit „k“ zugeordnete Risikoposition „l“ entspricht
[Abbildung]
dem gewichteten Durchschnitt der Aufsichtsfaktoren, die jedem einzelnen Bestandteil gemäß der Methode nach Buchstabe a zugeordnet werden, wobei die Gewichte entsprechend dem proportionalen Anteil der Nominalwerte der Bestandteile dieser Position festgelegt werden.
Tabelle 3
| Bonitätsstufe | Aufsichtsfaktoren für Einzeladressen-Geschäfte |
|---|---|
| 1 | 0,38 % |
| 2 | 0,42 % |
| 3 | 0,54 % |
| 4 | 1,06 % |
| 5 | 1,6 % |
| 6 | 6,0 % |
Tabelle 4
| Beherrschende Bonität | Aufsichtsfaktor für notierte Indizes |
|---|---|
| mit Investment-Grade-Rating | 0,38 % |
| ohne Investment-Grade-Rating | 1,06 % |