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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 280a CRR – Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

AddOnᴵᴿ = der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“;

j = der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und

[Abbildung] = der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2.

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

єⱼ = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;

SFᴵᴿ = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko“ mit einem Wert von 0,5 %; und

[Abbildung] = der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.

(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j“ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.

Tabelle 2

ZeitfensterEnddatum (in Jahren)
1> 0 und <= 1
2> 1 und <= 5
3> 5

Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes „j“ nach folgender Formel:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“; und

Dj,k = der effektive Nominalwert des Zeitfensters „k“ des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt: [Abbildung]

dabei gilt:

l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 280a CRR verweisen

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