(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:
[Abbildung]
dabei gilt:
AddOnᴵᴿ = der Aufschlag für die Kategorie „Zinsrisiko“;
j = der Index aller gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe a und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffener Zinsrisiko-Hedging-Sätze; und
[Abbildung] = der Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“, berechnet gemäß Absatz 2.
(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für den Hedging-Satz „j“ der Kategorie „Zinsrisiko“ wie folgt:
[Abbildung]
dabei gilt:
єⱼ = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, bestimmt anhand des laut Artikel 280 anzuwendenden Werts;
SFᴵᴿ = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „Zinsrisiko“ mit einem Wert von 0,5 %; und
[Abbildung] = der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet nach Maßgabe des Absatzes 3.
(3) Für die Zwecke der Berechnung des effektiven Nominalwerts des Hedging-Satzes „j“ ordnen die Institute zunächst jedes Geschäft des Hedging-Satzes dem entsprechenden Zeitfenster laut Tabelle 2 zu. Sie stützen sich dabei auf das gemäß Artikel 279b Absatz 1 Buchstabe a ermittelte Enddatum jedes Geschäfts.
Tabelle 2
| Zeitfenster | Enddatum (in Jahren) |
|---|---|
| 1 | > 0 und <= 1 |
| 2 | > 1 und <= 5 |
| 3 | > 5 |
Die Institute berechnen dann den effektiven Nominalwert des Hedging-Satzes „j“ nach folgender Formel:
[Abbildung]
dabei gilt:
[Abbildung] = der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“; und
Dj,k = der effektive Nominalwert des Zeitfensters „k“ des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt: [Abbildung]
dabei gilt:
l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.