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Zitierfest

CRR · Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (Eigenmittelverordnung, konsolidiert inkl. CRR III)

Art. 280f CRR – Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“

Amtliche Fassung, Stand 26.06.2026.

(1) Für die Zwecke von Artikel 278 berechnen die Institute den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ eines bestimmten Netting-Satzes wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

AddOnᴼᵗʰᵉʳ = der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“;

j = der Index, der die gemäß Artikel 277a Absatz 1 Buchstabe f und Artikel 277a Absatz 2 für den Netting-Satz geschaffenen Hedging-Sätze für die Kategorie „sonstige Risiken“ bezeichnet; und

[Abbildung] = der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“, berechnet gemäß Absatz 2.

(2) Die Institute berechnen den Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“ wie folgt:

[Abbildung]

dabei gilt:

[Abbildung] = der Aufschlag für die Kategorie „sonstige Risiken“ für den Hedging-Satz „j“;

єⱼ = der Aufsichtsfaktor-Koeffizient des Hedging-Satzes „j“, ermittelt gemäß Artikel 280; und

SFᴼᵗʰᵉʳ = der Aufsichtsfaktor für die Kategorie „sonstige Risiken“ mit einem Wert von 8 %;

[Abbildung] = der effektive Nominalwert des Hedging-Satzes „j“, berechnet wie folgt: [Abbildung] dabei gilt: l = der Index, der die Risikoposition bezeichnet.

Verweise

Vorschriften, die auf Art. 280f CRR verweisen