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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 3 BremSchulG – Allgemeines

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Der Auftrag der Schule wird bestimmt durch den Erziehungs- und Bildungsauftrag der Landesverfassung, ergänzt durch die sich wandelnden gesellschaftlichen Anforderungen an die Schule.

(2) Der Auftrag der Schule umfasst die allgemeine Gestaltung des Schullebens (§ 4) und die Gestaltung von Teilbereichen des Unterrichts (§§ 7, 10 und 11), Verpflichtungen gegenüber dem einzelnen Schüler und der einzelnen Schülerin und gegenüber den Erziehungsberechtigten (§§ 5 und 6), die Verpflichtung zur eigenen Fortentwicklung (§§ 8 und 9) und die Verpflichtung, zur Fortentwicklung des gesamten Schulwesens beizutragen (§ 14).

(3) Die Schule soll ihren Auftrag im Zusammenwirken von Schülerinnen und Schülern, Erziehungsberechtigten, Lehrkräften, nicht-unterrichtendem Personal sowie betrieblichem Ausbildungspersonal mit dem Ziel einer größtmöglichen Konsensbildung auch unterschiedlicher Interessen und Positionen verwirklichen.

(4) Bremische Schulen haben den Auftrag, sich zu inklusiven Schulen zu entwickeln. Sie sollen im Rahmen ihres Erziehungs- und Bildungsauftrages die Inklusion aller Schülerinnen und Schüler unabhängig von ihrer ethnischen Herkunft, ihrer Staatsbürgerschaft, Religion oder einer Beeinträchtigung in das gesellschaftliche Leben und die schulische Gemeinschaft befördern und Ausgrenzungen Einzelner vermeiden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 3 BremSchulG verweisen

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