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Rechtsprechung · OVG Bremen

OVG Bremen, Urteil vom 20.05.2026 – 4 LD 302/25

Disziplinarrecht der Landesbeamten
Spruchkörper
4. Senat
Normenkette
BeamtStG § 34 Abs 1 S 3 BeamtStG § 47 Abs 1 BeamtStG § 47 Abs 1 S 2 BremDG § 13 BremDG § 56 StGB § 177 StGB § 177 Abs 5 StGB § 177 Abs 9

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 8. Kammer – vom 12. September 2025 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Die Klägerin begehrt mit der Disziplinarklage die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis wegen der Verletzung der außerdienstlichen Wohlverhaltenspflicht. Der am geborene Beklagte absolvierte nach dem Abitur erfolgreich ein Bachelorstudium der . Im Anschluss erwarb er den Master of Education für Gymnasien mit den Fächern . Zum wurde er unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zum Referendar für das Lehramt an öffentlichen Schulen bei der Beklagten ernannt. Im legte er die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt an öffentlichen Schulen (Gymnasien/Oberschulen) mit dem Gesamtergebnis „gut bestanden“ ab.

Er wurde mit Wirkung vom .2019 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Studienrat (Bes.Gr. A 13) ernannt. Seitdem wurde er am Gymnasium als Fachlehrer – seit dem in Teilzeit (zuletzt 20/26 Lehrerwochenstunden) – eingesetzt. Seine dienstliche Beurteilung zum Ende der Probezeit am endet mit der Gesamtbeurteilung „entspricht voll den Anforderungen“ (dritte von sechs Beurteilungsstufen) und der Feststellung der Laufbahnbewährung. Zum .2022 erfolgte die Ernennung zum Studienrat im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit. Bereits während des Masterstudiums arbeitete der Beklagte als freiberuflicher Fitness- und Personaltrainer und als . Außerdem engagierte er sich ehrenamtlich z.B. als und als . Nach seiner Verbeamtung ging er zeitweise ehrenamtlich einer Tätigkeit als sowie nebenberuflich als Personaltrainer nach.

Der Beklagte hat am geheiratet, die Ehe ist zwischenzeitlich geschieden. Er ist kinderlos. Disziplinarisch ist er nicht vorbelastet.

Unter dem 07.03.2023 übermittelte die Staatsanwaltschaft Bremen dem Direktorat des Gymnasiums eine Anklage vom 31.03.2022 wegen des Verdachts einer am 21.06.2021 verübten sexuellen Nötigung zulasten der Geschädigten .

Dem Beklagten wurde daraufhin durch Bescheid der Senatorin für Kinder und Bildung vom 14.03.2023 wegen des Verdachts eines außerdienstlichen Dienstvergehens durch eine vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftat die Einleitung eines Disziplinarverfahrens mitgeteilt. Er erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. Außerdem wurde er nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BremDG vorläufig des Dienstes enthoben und es wurde ein Hausverbot für sämtliche Schulen der Klägerin angeordnet. Mit weiterem Bescheid vom 09.11.2023 ordnete die Senatorin für Kinder und Bildung zudem gemäß § 38 Abs. 2 BremDG mit Wirkung vom 01.12.2023 die Einbehaltung von 50 % der monatlichen Dienstbezüge an.

Am 13.04.2023 verurteilte das Amtsgericht – Schöffengericht – den Beklagten wegen sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren zur Bewährung (Az. ). Nach den Feststellungen des Strafurteils lernte die Geschädigte, die , den Beklagten ungefähr im Jahr 2019 kennen. Nach einer Verletzung trainierte der Beklagte sie als Personaltrainer. Es kam zu einer sexuellen Beziehung, die etwa bis Sommer 2020 andauerte. Nach der Trennung „im Guten“ bestand weiterhin lockerer Kontakt und es kam zu zufälligen Begegnungen, jedoch nicht mehr zu sexuellen Kontakten. Am 21.06.2021 trainierten der Beklagte und die Geschädigte unabhängig voneinander im Fitnessstudio. Der Beklagte schrieb die Geschädigte über WhatsApp an, sie solle zu ihm nach oben in den wegen der andauernden Corona-Pandemie abgesperrten Saunabereich kommen. Die Geschädigte schrieb ihm zurück, dass sie nicht kommen wolle. Daraufhin entwickelte sich der folgende Chat-Verkehr:

„Beklagter: Nein, komm her. wir machen nichts. Versprochen Will dir nur was zeigen du kannst dann wieder runtergehen

Geschädigte: Kann mir schon denken was du mir zeigen willst.

Beklagter: Nein Komm her. Danach kannst du wieder runtergehen

Geschädigte: Ok ok aber es passiert nichts

Beklagter: Nein.“

Darauf vertrauend, dass es nicht zu sexuellen Handlungen kommen werde, begab sich die Geschädigte in den ein Stockwerk höher gelegenen Saunabereich, in dem der Beklagte bereits auf sie wartete. Da die Geschädigte nicht erkennen konnte, was der Beklagte ihr dort zeigen könnte, wollte sie den Saunabereich wieder verlassen, da ihr die Situation merkwürdig vorkam. Der Beklagte trat jedoch auf die Geschädigte zu und drückte sie mit dem Vorderkörper gegen die Wand, während er dabei ihre Arme festhielt. Die Geschädigte wollte sich befreien und drückte nach hinten, wobei sie merkte, dass der Beklagte sich gegen sie drückte, weshalb sie sich nicht befreien konnte. Sie sagte immer wieder zum Beklagten, dass sie die sexuellen Handlungen nicht wolle und er aufhören solle. Der Beklagte ließ sie jedoch nicht los, sondern schob seine Hand unter die Unterhose der Geschädigten, die nur eine kurze Sporthose trug, und berührte ihren Vaginalbereich, ohne in sie einzudringen. Darüber hinaus drang er mit seinem erigierten Penis unter die Unterhose der Geschädigten und berührte damit ihren Schambereich, drang jedoch auch mit diesem nicht in ihre Vagina ein. Außerdem fuhr er mit der Hand unter das Top der Geschädigten und berührte über einen längeren Zeitraum ihre Brüste. Die Geschädigte äußerte dabei immer wieder, dass sie das nicht möchte und der Beklagte aufhören solle, was dieser allerdings nicht tat. Er nahm die Hand der Geschädigten und führte diese an sein erigiertes Glied, damit die Geschädigte ihn mit der Hand befriedige. Die Geschädigte zog jedoch ihre Hand sofort weg. Der Beklagte befriedigte sich daraufhin selbst bis zum Samenerguss, während er die Geschädigte mit seinem Körper gegen die Wand drückte, so dass diese nicht weglaufen konnte. Die Geschädigte ließ die Handlungen des Beklagten dann über sich ergehen, in der Hoffnung, dass es schnell vorüber sei. Als der Beklagte zum Samenerguss gekommen war, ließ er die Geschädigte los, die sofort den Saunabereich verließ und auf der Treppe zur Damenumkleide weinend zusammenbrach. Sie wurde von ihrem Freund vom Fitnessstudio abgeholt und zeigte die Tat noch am selben Abend bei der Polizei an.

Der Beklagte hatte sich im Verfahren vor dem Schöffengericht dahingehend eingelassen, dass die Geschädigte ihn sehr bewundert und ihm gegenüber schon vor der Tat ein stark sexualisiertes Verhalten an den Tag gelegt habe. Während der Vorkommnisse im Saunabereich habe die Geschädigte wiederholt gelacht und ihn freiwillig bis zum Samenerguss befriedigt. Er habe sie auch nicht festgehalten oder weggedrückt, vielmehr hätte sie jederzeit gehen können. Er habe nicht den Eindruck gehabt, am 21.06.2021 etwas getan zu haben, das von der Geschädigten nicht gebilligt worden sei; das Ganze sei ein Missverständnis gewesen. Das Schöffengericht sah den Beklagten jedoch aufgrund der glaubhaften Angaben der Geschädigten in der Hauptverhandlung als der Tat überführt an. Der Beklagte habe sich damit einer sexuellen Nötigung gemäß § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB schuldig gemacht. Er habe Gewalt angewandt, in dem er die Arme der Geschädigten festgehalten und sie mit seinem ganzen Körper gegen die Wand gedrückt und dann sexuelle Handlungen an ihr vorgenommen habe. Ein minderschwerer Fall nach § 177 Abs. 9 StGB sei im Ergebnis zu verneinen. Für den Beklagten spreche, dass er nicht vorbestraft sei. Gegen die Annahme eines minder schweren Falls spreche jedoch, dass der Beklagte die Geschädigte mit falschen Versprechungen an einen abgelegenen Ort gelockt habe und sie immer noch unter den Folgen der Tat leide und sich in psychologischer Behandlung befinde.

Im Verfahren vor dem Amtsgericht legte die Geschädigte eine Bescheinigung einer Psychologischen Psychotherapeutin vor, die eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.

Der Beklagte erhob gegen das schöffengerichtliche Urteil Berufung, die er während der Hauptverhandlung auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte. Durch Urteil des Landgerichts – Kleine Strafkammer – vom 16.04.2024 (Az. ) wurde das erstinstanzliche Urteil im Rechtsfolgenausspruch abgeändert und der Beklagte zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Der Beklagte hatte in der Berufungsverhandlung, nachdem eine förmliche Verständigung am fehlenden Einverständnis der Staatsanwaltschaft gescheitert war, den Tatvorwurf so, wie ihn das Amtsgericht festgestellt hatte, durch eine von seinem Verteidiger verlesene Erklärung vollumfänglich eingeräumt.

Das Landgericht nahm zugunsten des Beklagten an, dass die Voraussetzungen für die Annahme eines minderschweren Falls gemäß § 177 Abs. 9 StGB gegeben seien, nachdem sich dieser geständig zum Tatvorwurf eingelassen hatte. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass er sich zur Zahlung eines Schmerzensgelds bereit erklärt und der Auferlegung eines Kontaktverbots zur Geschädigten zugestimmt habe. Dem Beklagten seien zudem erhebliche berufliche Nachteile entstanden, indem er keinerlei Dienstbezüge als Lehrer mehr erhalte. Zwar befinde sich die Geschädigte weiterhin in psychologischer Betreuung und habe inständig darum gebeten, nicht erneut aussagen zu müssen. Außerdem habe der Beklagte ein zu der Geschädigten bestehendes Vertrauensverhältnis bewusst zur Tatbegehung ausgenutzt. Gleichwohl sei bei Abwägung aller Umstände davon auszugehen, dass sich der Fall derart deutlich von den Delikten abhebe, die durch § 177 Abs. 5 StGB erfasst werden sollten, dass die Anwendung des Regelstrafrahmens unangemessen erscheine. Das Berufungsurteil ist rechtskräftig. Mit Beschluss vom 16.04.2024 wurde die Bewährung für die Dauer von zwei Jahren angeordnet. Dem Beklagten wurden Auflagen und Weisungen erteilt, u.a. an die Geschädigte einen Betrag von 7.500 Euro in Raten von 400 Euro monatlich zu zahlen und sich von ihr fernzuhalten.

Die Senatorin für Kinder und Bildung übermittelte dem Beklagten im Disziplinarverfahren mit Schreiben vom 11.11.2024 den abschließenden Ermittlungsbericht und gab ihm Gelegenheit zur Äußerung. Der Beklagte nahm mit Schreiben vom 27.12.2024 Stellung. Am 10.03.2025 hat die Klägerin nach Beteiligung des Personalrats und der Frauen- und Gleichstellungsbeauftragten Disziplinarklage erhoben. Sie wirft dem Beklagten vor, durch die dem Urteil der Kleinen Strafkammer des Landgerichts vom 16.04.2024 zugrundeliegende Tathandlung schuldhaft gegen seine Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verstoßen zu haben (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG). Der Beklagte habe das Dienstvergehen außerdienstlich begangen, sein Verhalten sei jedoch nach § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG in besonderem Maße geeignet, das Vertrauen in einer für das Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet würden, führten auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung. Ein Beamter, der sich durch einen Verstoß gegen § 177 StGB schuldig mache und dadurch die Würde und sexuelle Selbstbestimmung einer Frau missachte, schädige sein eigenes Ansehen und das der Beamtenschaft in sehr hohem Maße. Darüber hinaus sei auch ein Dienstbezug gegeben. Dieser sei bei gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Straftaten eines Lehrers im Regelfall anzunehmen, weil derartige Straftaten einen Persönlichkeitsmangel indizierten, der Anlass zu Zweifeln gebe, ob der Lehrer seiner Erziehungsaufgabe und seiner Verpflichtung zum Schutz und zur Förderung der geistigen und sittlichen Entwicklung gegenüber den ihm anvertrauten Schülerinnen und Schülern jederzeit gerecht werde.

Es sei auf die Entfernung aus dem Dienst zu erkennen, weil der Beklagte durch das schwere Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit endgültig verloren habe. Bei einem beamteten Lehrer führe eine außerdienstliche Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung aufgrund des damit verbundenen Vertrauensverlusts beim Dienstherrn und der Allgemeinheit in aller Regel zur disziplinarischen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis. Es seien auch keine außergewöhnlichen Umstände des Einzelfalls ersichtlich, die die Annahme des vollständigen Vertrauensverlusts ausnahmsweise widerlegten. Von einer sog. persönlichkeitsfremden Augenblickstat sei nicht auszugehen. Das vom Beklagten planvoll initiierte Zusammentreffen mit der Geschädigten im Saunabereich des Fitnessstudios könne nicht als besondere Versuchungssituation gewertet werden. Es lägen zulasten des Beklagten vielmehr sogar besondere Erschwernisgründe vor. Die Geschädigte sei erheblich von den Folgen der Tat betroffen und befinde sich noch immer in psychologischer Behandlung. Außerdem habe der Beklagte ein Vertrauensverhältnis zur Geschädigten gezielt zur Tatbegehung ausgenutzt. Er habe sie überdies nach der Tat erheblich mittels Chatnachrichten unter Druck gesetzt, die Strafanzeige zurückzuziehen. Sein Nachtatverhalten sei ausschließlich darauf gerichtet gewesen sei, die Folgen der Strafverfolgung für ihn möglichst gering zu halten. Nach Berücksichtigung aller Umstände erscheine nur die Entfernung aus dem Dienst als einzig sachgerecht und verhältnismäßig. Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.

Der Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, dass ein vollständiger Vertrauensverlust, der seine Entfernung aus dem Dienst rechtfertige, nicht gegeben sei. Die Klägerin berücksichtige nicht ausreichend, dass ein minder schwerer Fall der sexuellen Nötigung vorliege und die verhängte Freiheitsstrafe im deutlich unteren Bereich des Strafrahmens liege. Er habe die Geschädigte auch nicht in eine Falle gelockt bzw. ihr Vertrauen missbraucht. Die Beziehung zu der Geschädigten sei ausschließlich sexueller Natur und geprägt von sexuellen Handlungen an unterschiedlichen Orten und auch von Rollenspielen gewesen. Er habe die Geschädigte bereits eine Woche vorher in einem Restaurant getroffen und ihr angeboten, die sexuelle Beziehung fortzuführen. Gleichwohl habe sie sich am Tattag zu ihm in den wegen der Corona-Pandemie abgesperrten Saunabereich begeben. Er habe dies natürlich als ein Einverständnis dahingehend verstehen können, dass sie seinen Annäherungsversuchen zumindest nicht abgeneigt sei. Etwas anderes folge auch nicht aus den vor der Tat gewechselten Chatnachrichten. Der Geschädigten müsse vollkommen klar gewesen sein, dass es in der Sauna nichts geben würde, was er ihr „zeigen“ wolle. Wenn sie ihm gleichwohl dorthin gefolgt sei, sei dies mildernd zu berücksichtigen. Es habe eine Aussage-gegen-Aussage-Situation vorgelegen, die auch zu einem Freispruch hätte führen können. Er habe der Geschädigten durch sein Geständnis eine erneute belastende Aussage in der Berufungsinstanz erspart, was zu seinen Gunsten zu werten sei. Auch wenn die Geschädigte meine, ihre Ablehnung deutlich gemacht zu haben, könne seine Wahrnehmung eine andere gewesen sein. Sein Nachtatverhalten könne ihm nicht angelastet werden. Er sei lediglich bestrebt gewesen, der Geschädigten die negativen Folgen der Strafanzeige für sein Privatund Berufsleben aufzuzeigen, zumal die Geschädigte selbst angegeben habe, ihm nicht schaden zu wollen. Deswegen habe er sie auch um die Rücknahme der Strafanzeige gebeten. Unter Druck gesetzt habe er die Geschädigte nicht. Berücksichtige man, dass er nicht vorbestraft sei und bisher als Beamter tadellose Leistungen gezeigt habe, sei von einer wesensfremden Tat ausgehe. Er habe sich in der Vergangenheit sowohl schulisch als auch außerschulisch sehr für seinen Stadtteil und auch für Schülerinnen und Schüler mit Migrationshintergrund eingesetzt.

Das Verwaltungsgericht hat den Beklagten informatorisch angehört. Insoweit wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen.

Mit Urteil vom 12.09.2025 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis entfernt. Der Beklagte habe ein Dienstvergehen begangen, das schwer wiege und zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt habe, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen sei.

Die dem Beklagten zur Last gelegte sexuelle Nötigung stelle sich als außerdienstliche Verletzung der Pflicht zu gesetzestreuem Verhalten als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums (Art. 33 Abs. 5 GG) sowie der Wohlverhaltenspflicht (§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG) dar. Der Beklagte habe sich einer sexuellen Nötigung zulasten der Geschädigten schuldig gemacht. Die tatsächlichen Feststellungen im Straf- oder Bußgeldverfahren seien für das Disziplinargericht bindend. Für einen Lösungsbeschluss sei kein Raum. Das in Bezug auf die Feststellungen zum objektiven und subjektiven Tatbestand rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts vom 13.04.2023 enthalte weder offenkundige Unrichtigkeiten, noch widersprüchliche oder unschlüssige Ausführungen oder eine nicht nachvollziehbare Beweiswürdigung. Die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG seien erfüllt, weil die Tat nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet sei, das Vertrauen in den Beklagten in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Es bestehe ein Bezug zum Amt eines Lehrers, der aus der besonderen Vorbildfunktion sowie dem mit dem Aufgabenbereich verbundenen Erziehungsauftrag von Lehrerinnen und Lehrern folge. Die gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichtete Straftat sei geeignet, auf Vorbehalte der Eltern, aber auch der Schülerinnen und Schüler sowie des Dienstherrn und der Öffentlichkeit zu stoßen. Die Integrität eines Lehrers sei infrage gestellt, wenn er sich in sexuellen Beziehungen respektlos über aufgezeigte Grenzen hinwegsetze. Die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Verhaltens folge zudem daraus, dass der Strafgesetzgeber die sexuelle Nötigung unter Anwendung von Gewalt deutlich über den Bereich mittelschwerer Kriminalität hinausgehend einordne.

Das Dienstvergehen wiege schwer und erfordere die Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis. Er habe das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren. Der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis sei sowohl im Hinblick auf den Strafrahmen als auch wegen des Amtsbezugs eröffnet. Die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten sei für die disziplinarrechtliche Beurteilung bereits von erheblicher Bedeutung. Die Tatumstände zeigten ein rücksichtsund respektloses Verhalten gegenüber der Geschädigten. Die Tat sei unter Anwendung von Gewalt erfolgt und ihre Anbahnung planvoll und unter der Täuschung, dass nichts passieren werde. Dass zwischen dem Beklagten und der Geschädigten in der Vergangenheit ein sexuelles Verhältnis bestand, führe nicht zur Anwendung anderer Maßstäbe. Der Beklagte habe auch keine echte Reue und Einsicht gezeigt. Bei seiner persönlichen Anhörung durch das Verwaltungsgericht habe maßgeblich die Schilderung seines psychischen Wohlbefindens, seines verloren gegangenen Rufs und der beruflichen Konsequenzen im Vordergrund gestanden. Um die Folgen für die Geschädigte sei es nicht gegangen. Gegenstand der nach der Tat durchgeführten Therapie sei nach den Ausführungen des Beklagten in erster Linie die Aufarbeitung gescheiterter Beziehungen und familiärer Probleme, nicht aber der Tatbegehung gewesen. Der Beklagte habe zudem mit seinen Chatnachrichten nach der Tat erheblichen Druck auf die Geschädigte ausgeübt und die Verantwortung für die ihm drohenden strafrechtlichen und disziplinarischen Konsequenzen auf sie abzuwälzen versucht. Auch hier habe der Beklagte ein egoistisches, das psychische Wohlbefinden der Geschädigten missachtendes Verhalten an den Tag gelegt. Milderungsgründe wie eine psychische Ausnahmesituation oder ein wesensfremdes Augenblicksversagen seien nicht ersichtlich.

Der Beklagte hat gegen das ihm am 22.10.2025 zugestellte Urteil am 24.11.2025, einem Montag, Berufung eingelegt und diese am 22.12.2025, dem letzten Tag der durch den Vorsitzenden des Disziplinarsenats verlängerten Begründungsfrist, begründet.

Er trägt im Berufungsverfahren vor, dass das Dienstvergehen nicht so schwer wiege, dass es seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis rechtfertige. Schon der vom Verwaltungsgericht angenommene Amtsbezug sei zweifelhaft. Lehrerinnen und Lehrer hätten die sexuelle Integrität anderer Personen nicht stärker zu wahren als andere Beamtengruppen. Das Dienstvergehen habe nicht im Zusammenhang mit einer Verfehlung gegenüber Kindern oder Jugendlichen gestanden. Nicht entscheidend könne sein, dass sein Verhalten auf Vorbehalte seitens der Schülerinnen und Schüler oder Eltern stoßen könne, zumal die Tat weder öffentlich noch schulöffentlich bekannt geworden sei.

Die für ihn sprechenden Umstände seien vom Verwaltungsgericht nicht ausreichend berücksichtigt worden. Das gelte vor allem für die Einstufung der Tat als minder schweren Fall durch das Landgericht. Das Verwaltungsgericht halte ihm zudem zu Unrecht vor, dass er die Geschädigte getäuscht und „in eine Falle gelockt“ habe. Sie sei ihm vielmehr freiwillig an einen zum damaligen Zeitpunkt abgesperrten Ort gefolgt. Dass er dies dahin deuten durfte, die Geschädigte werde gegenüber seinen Annäherungsversuchen nicht abgeneigt sein, liege näher als die Annahme, dass nichts passieren würde. Das Verwaltungsgericht habe auch die wiederholte Angabe der Geschädigten nicht ausreichend berücksichtigt, wonach er ihr Verhalten missinterpretiert habe. Insoweit sei das amtsgerichtliche Urteil widersprüchlich. Zwar hätte im Berufungsverfahren vor dem Landgericht die Möglichkeit zur Aufklärung der Widersprüche bestanden, hierauf habe er aber verzichtet, um der Geschädigten eine erneute Aussage zu ersparen. Er habe sich auch bei der Geschädigten entschuldigt, und sein Bedauern zum Ausdruck gebracht, dass es ihr nicht gut gehe. Er habe deutlich gemacht, dass er sein Verhalten als vollkommen falsch bewerte und auch sehr bedauere, dass er der Geschädigten dies angetan habe. Das Verwaltungsgericht lasse eine nachvollziehbare Begründung vermissen, warum es annehme, dass er keine „echte“ Einsicht oder Reue gezeigt habe. Vielmehr folge aus seinen Angaben bei der persönlichen Anhörung vor dem Verwaltungsgericht, dass er letztlich selbst sehr erschrocken über seine Tat gewesen sei und seit dem Tatgeschehen intensiv an sich gearbeitet habe.

Der Beklagte beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - vom 12.09.2025 aufzuheben und die Disziplinarklage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen im angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Urteil. Dem außerdienstlichen Fehlverhalten könne ein Amtsbezug nicht abgesprochen werden. Ein Lehrer sei nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern ebenso zur Erziehung der Schülerinnen und Schüler verpflichtet. Er müsse deren geistige und sittliche Entwicklung fördern und schützen und in seiner Vorbildfunktion die verfassungsrechtlich geschützte Wertordnung – einschließlich der Verhaltensregel „nein heißt nein“ – glaubhaft vermitteln. Das Begehen von Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung sei – unabhängig davon, ob sich diese gegen Kinder und Jugendliche oder (gleichaltrige) Erwachsene richten – mit diesem Bildungsauftrag unvereinbar. Der Vortrag des Beklagten im Übrigen erscheine als Versuch einer Täter-Opfer-Umkehr bzw. von „victim blaming“. Er schiebe die Verantwortung für die Tat der Geschädigten zu und lasse weiterhin jede Form der Selbstreflexion und Übernahme von Verantwortung für seine Tat und deren Folgen für die Geschädigte vermissen.

Gründe

Die Berufung des Beklagten bleibt ohne Erfolg.

I. Die Berufung ist zulässig.

Sie ist innerhalb der Monatsfrist des § 63 Abs. 1 Satz 2 des Bremischen Disziplinargesetzes vom 19.11.2002 (Brem.GBl. S. 545), zuletzt geändert durch Art. 2a des Gesetzes vom 28.04.2026 (Brem.GBl. S. 358) – BremDG – eingelegt und innerhalb der vom Vorsitzenden des Disziplinarsenats eingeräumten Fristverlängerung (§ 63 Abs. 1 Satz 3 BremDG) begründet worden. Die Begründung ist allerdings entgegen § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG nicht bei dem Verwaltungsgericht, sondern beim Oberverwaltungsgericht eingereicht worden. Daraus folgt indes nicht die Unzulässigkeit der Berufung, denn § 63 Abs. 1 Satz 2 BremDG ist dahingehend auszulegen, dass die Begründung der Berufung jedenfalls dann fristwahrend auch beim Oberverwaltungsgericht eingereicht werden kann, wenn – wie hier – ein Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden ist (vgl. OVG Bremen, Urt. v. 16.01.2019 – 4 LD 214/18, juris Rn. 39 m.w.N.).

II. Die Berufung des Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht seine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis ausgesprochen.

1. Wesentliche Mängel des behördlichen Disziplinarverfahrens sind nicht ersichtlich und stehen einer Sachentscheidung daher nicht entgegen (vgl. § 54 Abs. 3 BremDG). Zudem sind auch die Mitbestimmungsgremien ordnungsgemäß beteiligt worden. Sowohl der Personalrat Schulen (§ 54 Abs. 2 BremPersVG) als auch die Gleichstellungs- und Frauenbeauftragte (§ 13a LGG) wurden von der Absicht, die Disziplinarklage zu erheben, unterrichtet und hatten Gelegenheit, Stellung zu nehmen. Beide Gremien haben sich ausdrücklich für die Erhebung der Disziplinarklage ausgesprochen.

2. Die Disziplinarklage ist begründet.

Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 BremDG dürfen bei einer Disziplinarklage nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage als Dienstvergehen zur Last gelegt werden. Das Gericht hat auf die erforderliche Disziplinarmaßnahme (§ 5 BremDG) zu erkennen oder die Disziplinarklage abzuweisen, § 59 Abs. 2 Satz 2 BremDG. Der Beklagte hat mit den ihm durch die Disziplinarklage zur Last gelegten Handlungen ein schwerwiegendes Dienstvergehen begangen, das zu einem endgültigen Vertrauensverlust geführt hat, so dass die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis auszusprechen ist.

a) Mit der sexuellen Nötigung in einem minder schweren Fall vom 21.06.2021 hat der Beklagte eine außerdienstliche Pflichtverletzung begangen, die in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für sein Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen, und die daher als Dienstvergehen zu bewerten ist (§ 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG).

aa) Der Beklagte hat dadurch, dass er am 21.06.2021 die Geschädigte in dem abgesperrten Saunabereich eines Fitnessstudios gewaltsam an den Armen festhielt, sie mit seinem ganzen Körper gegen die Wand drückte und gegen ihren Willen sexuelle Handlungen an ihr vornahm, den objektiven und subjektiven Tatbestand der sexuellen Nötigung (§ 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 StGB) rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht.

Das steht aufgrund des Urteils des Amtsgerichts Bremen vom 13.04.2023 gemäß § 56 Satz 1 BremDG für das Oberverwaltungsgericht im Disziplinarverfahren bindend fest und ist seiner Entscheidung daher ungeprüft zugrunde zu legen (BVerwG, Beschl. v. 30.08.2017 – 2 B 34.17, juris Rn. 11 m.w.N.). Das amtsgerichtliche Urteil ist hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen und hinsichtlich des Schuldspruchs in Rechtskraft erwachsen, nachdem der Beklagte seine hiergegen gerichtete Berufung wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt hat. Zu den "tatsächlichen Feststellungen" im Sinne des § 56 Satz 1 BremDG gehören nicht nur die äußeren Aspekte eines Tathergangs, sondern auch Elemente des inneren Tatbestandes, wie etwa Vorsatz oder Fahrlässigkeit sowie Feststellungen zur Rechtswidrigkeit und zur Schuldfähigkeit (BVerwG, Beschl. v. 27.12.2016 – 2 B 126.15, juris Rn. 15; Beschl. v. 25.02.2016 – 2 B 1.15, juris Rn. 9). Es waren daher auch keine eigenen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts im Disziplinarverfahren darüber zu treffen, ob die sexuellen Handlungen gegen den erkennbaren Willen der Geschädigten erfolgt sind bzw. ob der Beklagte ihren entgegenstehenden Willen zutreffend erkannt hat. Das Schöffengericht hat sich ausführlich mit der Einlassung des Beklagten im erstinstanzlichen Verfahren, die Geschädigte habe während des Übergriffs gelacht und ihn freiwillig bis zum Samenerguss befriedigt, auseinandergesetzt. Es ist dieser Einlassung aufgrund der glaubhaften, widerspruchsfreien und ohne Belastungstendenz geäußerten Aussage der Geschädigten, sie sei durch den Beklagten gewaltsam am Verlassen des Saunabereichs gehindert, festgehalten und gegen die Wand gedrückt worden und habe während der Tatausführung wiederholt geäußert, die sexuellen Handlungen nicht zu wollen, sowie weiterer Indizien nicht gefolgt. Dem Vortrag des Beklagten, er habe nicht mitbekommen, dass die Geschädigte die sexuellen Handlungen nicht gewollt habe, widerspreche die Aussage der Geschädigten, sie habe nicht gelacht und immer wieder gesagt, dass der Beklagte aufhören solle, sowie die Gewaltanwendung seitens des Beklagten. Der Beklagte hätte dann, wenn sich der Vorfall so abgespielt hätte, wie er ihn geschildert habe, keine Veranlassung gehabt, nach der Tat im Chatverkehr mit der Geschädigten immer wieder darauf hinzuweisen, dass es sich um ein Missverständnis gehandelt habe. Ausgehend von seiner Schilderung, wonach die Geschädigte gelacht und ihn freiwillig befriedigt habe, hätte das Geschehen vielmehr gar nicht missverstanden werden können. Das spreche dafür, dass dem Beklagten bewusst war, dass sich der Vorfall nicht wie von ihm in der Hauptverhandlung geschildert abgespielt habe und er falsche Angaben gemacht habe. Dabei handelt es sich um Feststellungen des Schöffengerichts zum Vorsatz, auf die sich die Bindungswirkung des Strafurteils erstreckt.

Für einen Lösungsbeschluss nach § 56 Satz 2 BremDG ist vorliegend kein Raum. Entgegen der Auffassung des Beklagten enthält das rechtskräftige Urteil des Amtsgerichts Bremen keine offenkundigen Unrichtigkeiten.

Die Verwaltungsgerichte sind nur dann berechtigt und verpflichtet, sich von den Tatsachenfeststellungen eines rechtskräftigen Strafurteils zu lösen und den disziplinarrechtlich bedeutsamen Sachverhalt eigenverantwortlich zu ermitteln, wenn sie ansonsten „sehenden Auges“ auf der Grundlage eines unrichtigen oder aus rechtsstaatlichen Gründen unverwertbaren Sachverhalts entscheiden müssten. Dies ist etwa der Fall, wenn die Feststellungen in einem entscheidungserheblichen Punkt unter offenkundiger Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften zustande gekommen sind. Darüber hinaus entfällt die Bindungswirkung, wenn Beweismittel eingeführt werden, die dem Strafgericht nicht zur Verfügung standen und nach denen seine Tatsachenfeststellungen zumindest auf erhebliche Zweifel stoßen (BVerwG, Urt. v. 29.11.2000 – 1 D 13.99, BVerwGE 112, 243 <245>; Beschl. v. 07.11.2014 – 2 B 45.14, juris Rn. 13; Beschl. v. 30.08.2017 – 2 B 34.17, juris Rn. 13). Wird im gerichtlichen Disziplinarverfahren die offenkundige Unrichtigkeit einer strafgerichtlichen Feststellung geltend gemacht, so sind die Verwaltungsgerichte zudem erst dann befugt, dem Vorbringen weiter nachzugehen und schließlich über eine Lösung zu entscheiden, wenn das Vorbringen hinreichend substantiiert ist (BVerwG, Beschl. v. 30.08.2017 – 2 B 34.17, juris Rn. 15).

Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. „Offenkundig unrichtige Feststellungen“ ergeben sich insbesondere nicht aus dem sinngemäßen Berufungsvorbringen, das amtsgerichtliche Urteil sei fehlerhaft, weil nicht berücksichtigt worden sei, dass selbst die Geschädigte angegeben habe, der Beklagte habe im Moment der Tatbegehung „etwas falsch verstanden“. In der Sache rügt der Beklagte damit die Verfahrensfehlerhaftigkeit der richterlichen Überzeugungsbildung. Er zeigt aber nicht hinreichend substantiiert auf, dass die strafgerichtlichen Feststellungen in sich widersprüchlich oder sonst unschlüssig sind, im Widerspruch zu Denkgesetzen oder allgemeinen Erfahrungssätzen stehen oder aus sonstigen vergleichbar gewichtigen Gründen offenkundig unzureichend sind (zum Maßstab BVerwG, Urt. v. 12.02.2003 – 2 WD 8.02, BVerwGE 117, 371-380, Rn. 4). Das Schöffengericht hat sich ausweislich der Urteilsfeststellungen (S. 4, 3. Absatz bis S. 6, 3. Absatz des Urteilsabdrucks) ausführlich mit dem Vorbringen des Beklagten auseinandergesetzt, er habe die Geschädigte falsch verstanden. Es hat die Angaben des Beklagten, wonach die Geschädigte ihm gegenüber den Eindruck erweckt habe, die sexuellen Handlungen zu wollen, als unwahr bewertet und seiner Entscheidung stattdessen die abweichende Aussage der Geschädigten zugrunde gelegt. Diese Beweiswürdigung wird nicht dadurch widersprüchlich bzw. unzureichend, dass der Beklagte nunmehr auf Angaben der Geschädigten außerhalb der Hauptverhandlung verweist, wonach diese sowohl während der polizeilichen Vernehmung als auch in dem Chat mit dem Beklagten nach der Tatbegehung geäußert hat, sie habe während des Vorfalls das Gefühl gehabt, der Beklagte habe ihr „Nein“ nicht richtig wahr- bzw. aufgenommen, weil er in diesem Moment „wie im Rausch“ bzw. „Trieb“ gewesen sei (vgl. Bl. 15, 16 und 30 Band 1 der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte; Bild Nr. 3 Beiheft Nr. 1). Für die richterliche Überzeugungsbildung ist zum einen nicht die Vorstellung der Geschädigten über den Tätervorsatz maßgeblich, sondern der Schluss, den das Strafgericht aus den ihm bekannten Umständen über das Vorliegen des subjektiven Tatbestands der Strafnorm zieht. Zum anderen hat die Geschädigte eine Aussage dahingehend, sie habe angenommen, dass der Beschuldigte von ihrem Einverständnis in die sexuellen Handlungen ausgegangen sei, weder in der polizeilichen Vernehmung noch in den Chatnachrichten gegenüber dem Beklagten getätigt. Sie hat vielmehr wiederholt angegeben, mehrfach deutlich „Nein“ gesagt zu haben und ihr Verhalten sei nicht missverständlich gewesen.

Der Beklagte bezieht sich im Übrigen auch nicht auf Beweismittel, die dem Strafgericht noch nicht vorlagen. Vielmehr hätte er bereits im Verfahren vor dem Schöffengericht und auch im Rahmen der Berufungsverhandlung vor der Kleinen Strafkammer des Landgerichts die Möglichkeit gehabt, auf eine Aufklärung der aus seiner Sicht bestehenden Widersprüche in den Aussagen der Geschädigten hinzuwirken. Dass er das versucht habe, trägt er nicht vor. Vielmehr hat er seine Berufung gegen das erstinstanzliche Strafurteil bewusst auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt und den Tatvorwurf so, wie ihn das Schöffengericht festgestellt hat, in der Berufungsverhandlung vollumfänglich eingeräumt. Seine Behauptung, er habe dies nur getan, um der Geschädigten eine weitere Aussage zu ersparen, ist unplausibel. Denn wenn sich das Geschehen tatsächlich so zugetragen hätte, wie der Beklagte es im Strafverfahren erstinstanzlich behauptet hat, bestünde kein Anlass, die Geschädigte vor den Folgen ihrer (dann: Falsch-)Aussage zu schützen.

bb) Die dem Beklagten zur Last gelegte Pflichtverletzung lag außerhalb des Dienstes. Das strafbare Verhalten war weder formell in das Amt eines Studienrates noch in die damit verbundenen Tätigkeiten eingebunden (BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228, Rn. 10; Urt. v. 19.08.2010 – 2 C 5.10, juris, Rn. 9; Urt. v. 25.08.2009 – 1 D 1.08, juris Rn. 54).

cc) Das Verhalten verletzt die Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten aus § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG und begründet zugleich ein außerdienstliches Dienstvergehen nach § 47 Abs. 1 BeamtStG.

§ 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verlangt, dass das Verhalten von Beamtinnen und Beamten auch außerhalb des Dienstes der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die ihr Beruf erfordern (sog. Wohlverhaltenspflicht). Außerdienstliches Verhalten kann den Pflichtenkreis des Beamten dann berühren, wenn es die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit betrifft und dadurch mittelbar dienstrechtliche Relevanz erlangt. Das Vertrauen der Bürgerinnen und Bürger, dass der Beamte dem Auftrag gerecht wird, als Repräsentant des demokratischen Rechtsstaates eine unabhängige, unparteiliche und gesetzestreue Verwaltung zu sichern, darf der Beamte auch durch sein außerdienstliches Verhalten nicht beeinträchtigen (BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99 BVerwGE 112, 19 <26>; Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228-241, Rn. 11; vgl. auch BVerfG, Beschl. v. 05.06.2002 – 2 BvR 2257/96, juris Rn. 48 zur Gesetzestreuepflicht als hergebrachtem Grundsatz des Berufsbeamtentums). Als Dienstvergehen ist das außerdienstliche Verhalten von Beamten gemäß § 47 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG allerdings nur zu qualifizieren, wenn es nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Unterhalb dieser Schwelle erwartet der Gesetzgeber von Beamten kein wesentlich anderes Sozialverhalten als von jedem anderen Bürger. Ob und in welchem Umfang durch das außerdienstliche Verhalten eines Beamten das für sein Amt im statusrechtlichen Sinne erforderliche Vertrauen beeinträchtigt wird, hängt in maßgeblicher Weise von Art und Intensität der jeweiligen Verfehlung ab. Dabei kommt vorsätzlichen Straftaten eine besondere Bedeutung zu. Von Bedeutung ist weiter, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist (BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389-402, Rn. 11 f. m.w.N.).

Hier übersteigt das Fehlverhalten des Beklagten das einer jeden außerdienstlichen Pflichtverletzung innewohnende Mindestmaß an disziplinarischer Relevanz deutlich. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist insoweit konkretisiert worden, dass ein außerdienstliches Fehlverhalten selbst dann, wenn es keinen Bezug zur Dienstausübung aufweist, regelmäßig ein disziplinarrechtliches Sanktionsbedürfnis auslöst, wenn es sich dabei um eine Straftat handelt, deren gesetzlicher Strafrahmen bis zu einer Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren reicht, und der daran gemessene Unrechtsgehalt der konkreten Tat nicht gering wiegt. Durch die Bewertung eines Fehlverhaltens als strafbar hat der Gesetzgeber zu erkennen gegeben, dass er dieses Verhalten als in besonderem Maße verwerflich ansieht. Dies lässt ohne Weiteres darauf schließen, dass das Fehlverhalten das Ansehen des Beamtentums in einer Weise beschädigt, die im Interesse der Akzeptanz des öffentlichen Dienstes in der Bevölkerung und damit seiner Funktionsfähigkeit nicht hingenommen werden kann (vgl. ausführlich BVerwG, Urt. v. 28.07.2011 – 2 C 16.10, BVerwGE 140, 185-199, Rn. 24; Urt. v. 19.08.2010 – 2 C 13.10, juris Rn. 17). Um eine solche schwerwiegende Straftat handelt es sich bei der sexuellen Nötigung mit Gewalt in einem minder schweren Fall im Sinne des § 177 Abs. 1, Abs. 5 Nr. 1 und 9 StGB. Der gesetzliche Strafrahmen reicht von sechs Monaten bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und liegt damit deutlich oberhalb der Schwelle der Disziplinarwürdigkeit. Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass eine Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung eines anderen Menschen stets schwer wiegt. § 177 StGB schützt die Freiheit der Person, über Zeitpunkt, Art, Form und Partner sexueller Betätigung nach eigenem Belieben zu entscheiden. Ein Beamter, der sich – zudem unter Anwendung von Gewalt – durch einen Verstoß gegen diese Strafnorm schuldig macht und dadurch die Würde und sexuelle Selbstbestimmung einer anderen Person missachtet, schädigt. sein eigenes Ansehen und das der Beamtenschaft in sehr hohem Maße (vgl. BayVGH, Urt. v. 23.07.2014 – 16b D 13.633, juris Rn. 58). Der Unrechtsgehalt der Straftat wiegt auch bei konkreter Betrachtung nicht nur gering. Der Beklagte ist rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von 10 Monaten verurteilt worden. Vorsätzlich begangene schwerwiegende Straftaten, die mit einer Freiheitsstrafe geahndet worden sind, führen auch ohne Bezug auf das konkrete Amt in der Regel zu einer Ansehensschädigung, wie die gesetzgeberische Wertung in § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG zeigt (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.08.2000 - 1 D 37.99, BVerwGE 112, 19 = juris Rn. 21).

b) Das Dienstvergehen rechtfertigt die Verhängung der disziplinarrechtlichen Höchstmaßnahme und führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis.

aa) Welche Disziplinarmaßnahme erforderlich ist, richtet sich gemäß § 13 Abs. 1 BremDG nach der Schwere des Dienstvergehens unter angemessener Berücksichtigung der Persönlichkeit des Beamten. Das Gewicht der Pflichtverletzung ist Ausgangspunkt und richtungsweisendes Bemessungskriterium für die Bestimmung der erforderlichen Disziplinarmaßnahme, die im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 12.19, BVerwGE 168, 254 Rn. 19 m. w. N.; Urt. v. 28.03.2023 – 2 C 20.21, juris Rn. 38; Beschl. v. 12.06.2025 – 2 B 3.25, juris Rn. 13).

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis als disziplinarrechtliche Höchstmaßnahme ist nach § 13 Abs. 2 Satz 1 BremDG nur zulässig, wenn der Beamte durch ein schweres Dienstvergehen das für die Ausübung seines Amtes erforderliche Vertrauen endgültig verloren hat. Ein endgültiger Verlust des Vertrauens des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in diesem Sinne ist anzunehmen, wenn aufgrund der prognostischen Gesamtwürdigung auf der Grundlage aller im Einzelfall bedeutsamen be- und entlastenden Gesichtspunkte der Schluss gezogen werden muss, der Beamte werde auch künftig in erheblicher Weise gegen seine Dienstpflichten verstoßen oder die durch sein Fehlverhalten herbeigeführte Schädigung des Ansehens des Berufsbeamtentums sei bei einer Fortsetzung des Beamtenverhältnisses nicht wiedergutzumachen. Unter diesen Voraussetzungen muss das Beamtenverhältnis im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums beendet werden (BVerwG, Urt. v. 02.12.2021 – 2 A 7.21, BVerwGE 174, 219-234, Rn. 48).

Ein wesentlicher normativer Anhaltspunkt bei der Bestimmung der Schwere des Dienstvergehens und der Bemessung des Vertrauensverlusts ist, ob und in welcher Weise der Gesetzgeber das Fehlverhalten des Beamten strafrechtlich bewertet. Bei der einzelfallbezogenen Bestimmung des Ausmaßes des Vertrauensschadens haben sich die Verwaltungsgerichte nach der ständigen Rechtsprechung des 2. Senats des Bundesverwaltungsgerichts, der der erkennende Senat folgt, zunächst an dem zum Tatzeitpunkt geltenden Strafrahmen zu orientieren. Der Gesetzgeber hat mit der Strafandrohung seine Einschätzung zum Unwert eines Verhaltens verbindlich zum Ausdruck gebracht hat. Die Orientierung des Umfangs des Vertrauensverlusts am gesetzlichen Strafrahmen gewährleistet eine nachvollziehbare und gleichmäßige disziplinarische Ahndung von außerdienstlich begangenen Straftaten. Mit der Anknüpfung an die (im Tatzeitpunkt geltende) Strafandrohung wird zugleich verhindert, dass die Disziplinargerichte ihre jeweils eigene Einschätzung des Unwertgehalts eines Delikts an die Stelle der Bewertung des Gesetzgebers setzen. Nicht die Vorstellung des jeweiligen Disziplinargerichts, sondern die Einschätzung des Parlaments bestimmt, welche Straftaten als besonders verwerflich anzusehen sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389 Rn. 28; Urt. v. 20.04.2023 – 2 A 18.21, juris Rn. 28; Beschl. v.16.08.2021 – 2 B 21.21, juris Rn. 9; Beschl. v. 12.06.2025 – 2 B 3.25, juris Rn. 13). Danach sind insbesondere Delikte mit einem gesetzlichen Strafrahmen von bis zu drei Jahren oder mehr als schwerwiegende Straftaten einzustufen, für die der Orientierungsrahmen bis zur Entfernung aus dem Dienst reicht (vgl. für den außerdienstlichen Besitz kinderpornographischer Schriften gemäß § 184b Abs. 4 StGB BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389 Rn. 29; Urt. v. 16.06.2020 – 2 C 12.19, BVerwGE 168, 254 Rn. 22; Beschl. v. 23.01.2014 – 2 B 52.13, juris Rn. 8; Beschl. v. 26.10.2021 – 2 B 12.21, juris Rn. 12; Beschl. v. 12.06.2025 – 2 B 3.25, juris Rn. 14; für außer- und innerdienstliche Vermögensdelikte BVerwG, Urt. v. 10.12.2015 – 2 C 6.14, BVerwGE 154, 10-22, Rn. 20; Beschl. v. 08.01.2025 – 2 B 32.24, juris Rn. 24). Da die gewaltsame sexuelle Nötigung selbst in einem minderschweren Fall gemäß § 177 Abs. 1 und 5 Nr. 1, Abs. 9 StGB eine Höchststrafe von zehn Jahren vorsieht, ist demnach der Orientierungsrahmen bis zur disziplinarischen Höchstmaßnahme eröffnet.

bb) Die in Ausfüllung dieses Rahmens zu treffende Bemessungsentscheidung nach Maßgabe des § 13 BremDG führt zur Entfernung des Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er durch sein Dienstvergehen das Vertrauen der Klägerin und auch das der Allgemeinheit endgültig verloren hat.

Mit der Festlegung des Orientierungsrahmens wird lediglich die Bandbreite der für das konkrete Dienstvergehen in Betracht kommenden Disziplinarmaßnahmen in einem ersten Schritt bestimmt. Die weiteren Schritte zur Festlegung der Disziplinarmaßnahme, ob der Orientierungsrahmen ausgeschöpft oder innerhalb dieses Rahmens Abstufungen anzunehmen sind, betreffen Fragen des konkreten Einzelfalls und der dem Disziplinargericht aufgegebenen Würdigung sämtlicher be- und entlastenden Umstände. Dabei sind insbesondere die dem Beamten zur Last fallenden Umstände, die den Unrechtsgehalt der konkret begangenen Straftat kennzeichnen (Umstände der Tatbegehung als objektive sowie subjektive Handlungsmerkmale, Form und Gewicht der Schuld und die Beweggründe des Beamten für das pflichtwidrige Verhalten) zu berücksichtigen und zu würdigen (stRspr, vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 30.03.2022 – 2 B 46.21, juris Rn. 12 m. w. N.; Beschl. v. 08.01.2025 – 2 B 32.24, juris Rn. 25). Darüber hinaus ist für das konkrete Ausmaß des Vertrauensverlustes zu berücksichtigen, ob der Pflichtenverstoß des Beamten einen Bezug zu seinem Amt aufweist. Denn aus dem Statusamt kann eine besondere Aufgabenund Pflichtenstellung des Beamten folgen, die durch das Dienstvergehen in besonderer Weise beeinträchtigt wird. Liegt ein solcher unmittelbarer Amtsbezug vor, kann dies das Vertrauen in die beanstandungsfreie Dienstausübung beim Dienstherrn oder der Allgemeinheit in einem stärkeren Ausmaß erschüttern als dies bei anderen Beamtengruppen der Fall ist (vgl. zum außerdienstlichen Besitz von kinderpornographischen Schriften bei einem Lehrer BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389-402, Rn. 31; zur außerdienstlichen Hehlerei durch einen Polizeibeamten BVerwG, Urt. v. 23.02.2000 – 1 D 65.99, juris Rn. 13, 17).

Bei Berücksichtigung von Vorstehendem ist die volle Ausschöpfung des in Anlehnung an die abstrakte Strafandrohung gebildeten Orientierungsrahmens hier wegen der konkreten Umstände des Dienstvergehens, bei angemessener Berücksichtigung des Persönlichkeitsbilds des Beklagten und aufgrund des unmittelbaren Dienstbezugs einer durch eine Lehrerin oder einen Lehrer begangenen sexuellen Nötigung geboten.

(1.) Bei der Bemessung der Beeinträchtigung des Vertrauens des Dienstherrn und der Allgemeinheit ist zunächst ein unmittelbarer Bezug des außerdienstlichen Dienstvergehens zum Statusamt eines Studienrats in Rechnung zu stellen.

Dagegen spricht – entgegen der Annahme des Beklagten – nicht, dass sich das von ihm verübte Sexualdelikt nicht gegen eine Minderjährige gerichtet hat, sondern gegen eine erwachsene Frau. Zwar hat er damit nicht die Rechte gerade derjenigen Personengruppe verletzt, deren Schutz und Erziehung ihm als Dienstpflicht obliegt und anvertraut sind (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389-402, juris Rn. 16 zum außerdienstlichen Besitz kinderpornografischer Schriften). Der staatliche Erziehungsauftrag endet wie das elterliche Erziehungsrecht mit der Volljährigkeit der Schülerinnen und Schüler (BVerfG, Beschl. v. 18.06.1986 – 1 BvR 857/85, BVerfGE 72, 122-141 = juris Rn. 50; Rux, SchulR, 6. Aufl. 2018, Rn. 173, 593). Das ist zur Annahme eines Amtsbezugs aber auch nicht erforderlich. Lehrerinnen und Lehrer haben – ebenso wie Polizistinnen und Polizisten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.06.2015 – 2 C 9.14, BVerwGE 152, 228 Rn. 39) – eine besondere Stellung inne (BVerwG, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32.18, juris Rn. 18). Lehrerinnen und Lehrer sind nach dem umfassenden Bildungsauftrag der Schule (§ 3 BremSchulG) nicht nur zur Vermittlung von Wissen, sondern auch zur Erziehung der ihnen anvertrauten minderjährigen Schülerinnen und Schüler unter Beachtung der Elternrechte (§ 6 BremSchulG) verpflichtet. Lehrerinnen und Lehrer sollen die Schülerinnen und Schüler mit dem geltenden Wertesystem bekannt machen und sie zu dessen Einhaltung anhalten (§ 59 Abs. 1 BremSchulG). Damit eine Lehrkraft ihren Erziehungsauftrag mit der notwendigen Überzeugung und Glaubwürdigkeit erfüllen kann, ist von ihr in besonderem Maße zu verlangen, dass sie auch außerhalb des Schullebens ein Verhalten an den Tag legt, das keine grundsätzlichen Zweifel an ihrer Bereitschaft weckt, die den Schülerinnen und Schülern zu vermittelnden Werte für sich selbst anzuerkennen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389-402, Rn. 32; Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32.18, juris Rn. 18). Rechtsverstöße können aufgrund dieser Vorbildfunktion bei einem Lehrer namentlich bereits dann die Dienstausübung berühren und damit einen Amtsbezug begründen, wenn zu befürchten ist, dass er ihretwegen auf Vorbehalte der Eltern der von ihm unterrichteten Kinder stößt und deswegen nicht mehr die Autorität und das Vertrauen genießt, auf die er für die Erfüllung seiner dienstlichen Aufgaben zwingend angewiesen ist. Insoweit genügt die bloße Eignung für einen solchen Ansehens- und Vertrauensverlust, ohne dass dieser konkret eingetreten sein muss (BVerwG, Urt. v. 19.08.2010 – 2 C 5.10, juris Rn. 15, Urt. v. 24.10.2019 – 2 C 3.18, BVerwGE 166, 389-402, Rn. 32; Beschl. v. 21.12.2010 – 2 B 29.10, juris Rn. 6, Beschl. v. 04.04.2019 – 2 B 32.18, juris Rn. 18 und vom 17.06.2019 - 2 B 82.18, juris Rn. 16).

Davon ist hier auszugehen. Zu den Dienstpflichten eines Studienrats gehört auch die Erziehung zu Gewaltfreiheit und friedlicher Konfliktbearbeitung und die Anleitung der minderjährigen Schülerinnen und Schüler dazu, die eigenen Rechte zu wahren und die Rechte anderer auch gegen sich selbst gelten zu lassen (§ 5 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 10 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BremSchulG). Die schwere, gegen die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten gerichtete Straftat des Beklagten ist geeignet, bei allen am Schulleben Beteiligten – und damit insbesondere auch bei den Eltern – Vorbehalte zu wecken, ob der Beklagte befähigt und willens ist, Kindern und Jugendlichen die Fähigkeit zu vermitteln, die eigenen körperlichen Grenzen zu wahren und die körperlichen Grenzen Anderer – auch in sexueller Hinsicht – zu akzeptieren. Ausgehend hiervon liegt bereits aufgrund des Amtsbezugs eine ganz erhebliche Beeinträchtigung des Vertrauens in die ordnungsgemäße Aufgabenwahrnehmung durch den Beklagten vor.

(2.) Die vom Beklagten zulasten der Geschädigten begangene sexuelle Nötigung ist auch nach ihren konkreten Umständen als schweres Dienstvergehen zu bewerten.

Das folgt zunächst aus der Höhe der durch das Berufungsgericht verhängten Freiheitsstrafe. Richtig ist, dass sie sich eher am unteren Ende des Strafrahmens (6 Monate bis 10 Jahre Freiheitsstrafe) bewegt. Aufgrund der erheblichen Strafwürdigkeit von gegen die sexuelle Selbstbestimmung gerichteten Taten bleibt sie mit 10 Monaten bei disziplinarrechtlicher Betrachtung gleichwohl ganz erheblich, da sie sich nur knapp unterhalb der Jahresgrenze des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bewegt, nach der das Beamtenverhältnis bereits kraft Gesetzes ohne Ansehung der Umstände des Einzelfalls endet.

Der Beklagte hat durch die Tat die sexuelle Selbstbestimmung der Geschädigten in erheblichem Umfang verletzt. Er wandte zur Tatbegehung Gewalt an, indem er die Geschädigte mit dem Vorderkörper gegen die Wand drückte und sie festhielt, um an ihr ungestört sexuelle Handlungen vornehmen zu können, obwohl diese mehrfach und deutlich geäußert hatte, dies nicht zu wollen. Dabei handelte es sich auch nicht nur um ganz flüchtige, nur geringfügig oberhalb der Erheblichkeitsschwelle des § 184h Nr. 1 StGB liegende Berührungen, sondern um schwerwiegende Nötigungshandlungen. Der Beklagte berührte die Geschädigte mit der Hand und dem erigierten Penis unter der Unterhose im Vaginalbereich sowie über einen längeren Zeitraum auch ihre Brüste und befriedigte sich dabei bis zum Samenerguss selbst. Die Tat hatte für die Geschädigte zudem langanhaltende gesundheitliche Folgen. Sie befand sich ausweislich der im Strafverfahren vorgelegten Bescheinigungen mit der Diagnose einer Posttraumatischen Belastungsstörung infolge der sexuellen Nötigung und Gewaltanwendung in psychotherapeutischer Behandlung. Zugunsten des Beklagten ist zwar zu berücksichtigen, dass das Berufungsgericht einen minder schweren Fall nach § 177 Abs. 9 StGB angenommen hat. Das hat das Landgericht maßgeblich jedoch nicht mit den Tatumständen, sondern damit begründet, dass der Beklagte nicht vorbestraft ist, sich zur Zahlung eines Schmerzengeldes im Wege der Bewährungsauflage bereit erklärt hatte, ihm infolge der Tat erhebliche berufliche Nachteile erwachsen seien, weil er „keine Dienstbezüge“ mehr erhalte, und vor allem damit, dass sich der Beklagte – anders als noch vor dem Schöffengericht – nach der von seinem Verteidiger verlesenen Erklärung geständig zu dem Tatgeschehen eingelassen hatte.

Bei Betrachtung der Tatumstände war weiter zulasten des Beklagten zu werten, dass die Tatbegehung maßgeblich durch das ihm durch die Geschädigte entgegengebrachte Vertrauen ermöglicht wurde. Sowohl die Strafgerichte als auch das Verwaltungsgericht sind nachvollziehbar davon ausgegangen, dass es dem Beklagten vor allem deswegen gelang, die Geschädigte dazu zu bewegen, sich zu ihm in den abgesperrten Saunabereich zu begeben, weil sie ihm nach dem Ende der gemeinsamen Affäre weiterhin vertraute. Der Beklagte hatte ihr darüber hinaus unmittelbar vor der Tat per Textnachricht versprochen, dass „nichts passieren“ werde. Nur deswegen war die Geschädigte der Aufforderung des Beklagten gefolgt, obwohl sie zunächst Zweifel an dessen Absichten geäußert hatte. Nicht überzeugend ist der sinngemäße Einwand des Beklagten, der Chatkontakt vor der Tat spreche für und nicht gegen ihn, weil die Geschädigte durch ihr Verhalten falsche Hoffnungen geweckt und dadurch Anlass zur Tat gegeben habe. Dem ist bereits deswegen nicht zu folgen, weil der Beklagte nach dem Verhalten der Geschädigten keine einverständlichen sexuellen Handlungen erwarten durfte. Zwar lässt sich die erste Reaktion der Geschädigten auf die Aufforderung des Beklagten, sie im Saunabereich zu treffen, noch so verstehen, dass ihr bewusst war, dass der Beklagte wieder ein sexuelles Interesse an ihr hatte. Denn sie hatte dem Beklagten mit „Kann mir schon denken was du mir zeigen willst“ gefolgt von einem lachenden Emoji geantwortet. Der Beklagte hatte ihr jedoch versprochen und auf ihre Reaktion „Ok ok aber es passiert nichts“ nochmals ausdrücklich bestätigt, dass „nichts passieren“ werde. Gerade von einem Lehrer ist zu erwarten, dass er sich dann, wenn er ein bestimmtes Verhalten ausdrücklich zusichert, hinterher nicht darauf beruft, er habe eigentlich das Gegenteil von dem gemeint, was er geäußert hat. Der Austausch konnte bei dem Beklagten daher nicht die berechtigte Erwartung wecken, die Geschädigte sei trotzdem an einem sexuellen Kontakt interessiert. Selbst wenn der Beklagte sich vor dem Aufeinandertreffen gleichwohl noch Hoffnungen gemacht haben sollte, die Geschädigte überzeugen zu können, auf seine Avancen einzugehen, musste ihm spätestens nach dem von Anfang an abweisenden Verhalten der Geschädigten im Saunabereich zwangsläufig bewusst gewesen sein, dass diese keinerlei sexuelle Interaktion mit ihm wollte. Es vermag den Beklagten daher nicht zu entlasten, dass er die von ihm geschaffene Situation, in der die Möglichkeiten der Geschädigten sich ihm zu entziehen begrenzt waren, bewusst zur Tatbegehung ausnutzte.

(3.) Bei Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes spricht deutlich mehr gegen als für den Beklagten.

Die angemessene Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes der Beamtin oder des Beamten (§ 13 Abs. 1 Satz 2 BremDG) bedeutet, dass es für die Bestimmung der Disziplinarmaßnahme auch auf die persönlichen Verhältnisse und das sonstige dienstliche Verhalten des Beamten vor, bei und nach dem Dienstvergehen ankommt, insbesondere soweit es mit seinem bisher gezeigten Persönlichkeitsbild übereinstimmt oder etwa als persönlichkeitsfremdes Verhalten in einer Notlage oder einer psychischen Ausnahmesituation davon abweicht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.10.2005 – BVerwG 2 C 12.04, juris Rn. 25; Urt. v. 03.05.2007 – BVerwG 2 C 9.06, juris Rn. 14).

(a.) Es spricht für den Beklagten, dass er sich nach der Tatbegehung in Therapie begeben hat. Möglicherweise war diese zwar – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – initial durch die durch das Strafverfahren verursachten persönlichen und beruflichen Belastungen des Beklagten motiviert. Gleichwohl hat der Beklagte auch angegeben, während der Therapie sehr an sich gearbeitet zu haben, so dass er für sich ausschließen könne, dass eine vergleichbare Tat erneut passiere, auch wenn seine Angaben dazu, wie sich diese Aufarbeitung der Tat konkret gestaltete, äußerst vage geblieben sind. Die dadurch gezeigte Bereitschaft, sein Verhalten zu reflektieren und der Begehung weiterer Straftaten vorzubeugen, ist anzuerkennen, auch wenn sie nicht von Anfang an Motiv für die Therapie gewesen sein sollte.

(b.) Von den seitens des Landgerichts zur Begründung des minder schweren Falls (§ 177 Abs. 9 StGB) herangezogenen persönlichkeitsbezogenen Umständen sind zugunsten des Beklagten auch im Disziplinarverfahren zu berücksichtigen, dass dieser nicht vorbestraft – und im Übrigen auch sonst disziplinarisch nicht vorbelastet – ist und er sich durch die Zahlung des Schmerzensgelds (wenn auch als Bewährungsauflage und nicht aufgrund eigenen Entschlusses) zu einer gewissen Wiedergutmachung gegenüber der Geschädigten bereit erklärt hat.

(c.) Die weiteren vom Landgericht für die Annahme eines minder schweren Falls in Rechnung gestellten Umstände zwingen im Disziplinarklageverfahren hingegen nicht zu einer entsprechenden Betrachtung bzw. Wertung zugunsten des Beklagten (vgl. BVerwG, Urt. v. 05.02.2026 – 2 WD 6.25, juris Rn. 20 und Beschl. v. 25.04.2025 – 2 WDB 13.24, juris Rn. 42).

Das gilt zum einen für die belastenden Auswirkungen des während des Disziplinarverfahrens erfolgten Einbehalts der Bezüge, von nicht – wie vom Landgericht angenommen – 100%, sondern 50 %. Dabei handelt es sich nicht um aus den Umständen der Tat folgende Milderungsgründe, sondern um die gesetzlichen Folgen von Maßnahmen, die die Beklagte im Disziplinarverfahren bestandskräftig ausgesprochen hat (vgl. § 38 Abs. 2 und 3 BremDG).

Zum anderen konnte der Disziplinarsenat nicht mit dem Gewicht, das die Kleine Strafkammer des Landgerichts diesem Umstand zugemessen hat, mildernd berücksichtigen, dass der Beklagte die Tat im strafrechtlichen Berufungsverfahren gestanden hat. Nach seinem Vorbringen im Disziplinarklageverfahren ist nämlich nicht mehr uneingeschränkt davon auszugehen, dass der Beklagte die Tatbegehung einräumt. Vielmehr hält der Beklagte weiterhin an seinem Vortrag aus dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht fest, dass er das Verhalten der Geschädigten falsch interpretiert habe und danach von einem Einverständnis in die sexuellen Handlungen ausgegangen sei. Damit beruft er sich der Sache nach – wie auch schon vor dem Schöffengericht – auf einen fehlenden Vorsatz bei der Tatbegehung, konkret auf die Unkenntnis des entgegenstehenden Willens der Geschädigten (vgl. Ziegler, in: BeckOK StGB, 68. Ed., Stand: 01.02.2026, § 177 Rn. 61). Das steht der Annahme eines umfassenden Geständnisses entgegen. Soweit er geltend macht, er habe darauf verzichtet, die „Widersprüchlichkeiten“ im Verhalten der Geschädigten im Verfahren vor dem Landgericht aufklären zu lassen, insbesondere um diese nicht weiter zu belasten, vermag ihn dies nicht zu entlasten. Wie bereits zur Frage der Bindungswirkung der Feststellungen der Entscheidungen der Strafgerichte ausgeführt, ist dieses Vorbringen nach seiner Einlassung zum Ablauf des sexuellen Kontakts vor dem Schöffengericht, wonach die Geschädigte während des Übergriffs gelacht und an den sexuellen Handlungen aktiv mitgewirkt habe, unplausibel, weil dann kein Anlass für die Annahme ihrer psychischen Belastung durch das Tageschehen bestanden hätte. Wenn der Beklagte nun die Vorsätzlichkeit der Tatbegehung erneut in Abrede stellt, ist ihm seine weitere Erklärung, die Geschädigte tue ihm leid, er sei „sehr erschrocken“ über die Tat und habe seitdem intensiv an sich gearbeitet ist, nicht abzunehmen. Sie erweist sich vor diesem Hintergrund als widersprüchlich und kann nicht als Ausdruck von echter Reue oder einer ernsthaften Auseinandersetzung mit der Tat und den Umständen, die zu ihr geführt haben, gewertet werden.

(d.) Auch die Annahme, das Verhalten stelle sich als unbedachte persönlichkeitsfremde Augenblickstat in einer besonderen Versuchungssituation dar, ist im Fall des Beklagten ausgeschlossen. Der von der Rechtsprechung anerkannte Milderungsgrund der im Grunde persönlichkeitsfremden Augenblicks- bzw. Gelegenheitstat eines ansonsten tadelsfreien und im Dienst bewährten Beamten setzt ein unbedachtes und kurzschlussartiges Verhalten voraus (vgl. BVerwG, Urt. v. 01.03.1977 – BVerwG I C 99.76, juris Rn. 16; Urt. v. 24.02.1999 – 1 D 31.98, juris Rn. 19; Urt. v.10.12.2015 – 2 C 6.14, juris Rn. 32), etwa dann, wenn der Beamte in einer plötzlich auftretenden besonderen Versuchungssituation gehandelt hat, in der ihm eine echte Motivabwägung nicht möglich war. Hierzu gehören ein gewisses Maß an Spontaneität, Kopflosigkeit und Unüberlegtheit des Handelns (vgl. Nds. OVG, Urt. v. 28.07.2025 – 3 LD 9/24, juris Rn. 73). Eine solches kopfloses oder unüberlegtes Handeln ist vorliegend fernliegend. Vielmehr hatte der Beklagte die Geschädigte mit der Absicht, sexuell mit ihr zu verkehren, unter einem Vorwand in den abgesperrten Saunabereich gelockt. Selbst wenn er sich – entgegen des zuvor deutlich geäußerten Willens der Beklagten – zunächst noch Hoffnungen auf einverständliche sexuelle Handlungen gemacht haben sollte, handelte es ich doch nicht um eine plötzlich auftretende Versuchungssituation, in der die Annahme eines spontanen Tatentschlusses naheliegt.

(e.) Zugunsten des Beklagten kann zwar angenommen werden, dass er sich zum Tatzeitpunkt – wie von ihm in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben – in einer schwierigen familiären Situation, nämlich in einer bereits kurz nach der Hochzeit unglücklichen Ehe befand. Das vermag das Dienstvergehen bei Berücksichtigung der gegen ihn sprechenden Umstände jedoch nicht wesentlich in einem anderen Licht erscheinen zu lassen. Eine unglückliche Ehe ist kein nachvollziehbarer Beweggrund, eine Person sexuell zu nötigen.

(f.) Nicht zu folgen ist dem Vortrag des Beklagten, dass es sich bei der sexuellen Nötigung um eine Tat gehandelt habe, die „ausschließlich im Zusammenhang mit der vorherigen sexuellen Beziehung zu der Geschädigten sich ereignen konnte“. Der Beklagte befand sich zum Zeitpunkt der Tatbegehung bereits seit etwa einem Jahr nicht mehr in einer sexuellen Beziehung mit der Geschädigten. Seit deren Ende kam es bis zur Tatbegehung lediglich zu wenigen zufälligen Treffen. Zwar sandte der Beklagte der Geschädigten auch nach dem Ende der Affäre wiederholt Textnachrichten, die teilweise sexuelle Anspielungen enthielten und – wie er selbst vorträgt – sein fortbestehendes sexuelles Interesse an der Geschädigten zum Ausdruck gebracht haben mögen. Das macht die Tat jedoch nicht zu einer „Beziehungstat“. Es ist nicht ersichtlich, warum sich die sexuelle Nötigung als für den Beklagten persönlichkeitsfremd darstellen sollte, nur weil das Tatopfer in der Vergangenheit einverständlichen Geschlechtsverkehr mit ihm hatte.

(g.) Das Verhalten des Beklagten nach der Tat wirkt sich erheblich negativ auf sein Persönlichkeitsbild aus.

Ausweislich der von der Geschädigten zur Verfügung gestellten Chatnachrichten kontaktierte der Beklagte sie im Anschluss an die Tat zunächst über WhatsApp mit der Nachfrage, ob „die Aktion zu viel“ gewesen sei und dass sie „die Späße für immer“ lassen würden. Auf die Antwort der Geschädigten, das sei doch „kein Spaß“ gewesen, sie habe mehrfach „Nein“ gesagt, er habe ihr sogar versprochen, es werde nichts passieren, und er habe sie gegen die Wand gedrückt, erklärte er, das sei „null rübergekommen“ und er habe es falsch eingeschätzt. Das zeigt, dass der Beklagte die Verantwortlichkeit für die Tat bei der Geschädigten suchte und er zudem bestrebt war, sein eigenes Verhalten ihr gegenüber zu relativieren, indem er ihr wahrheitswidrig suggerierte, dass sie ihren entgegenstehenden Willen nicht deutlich genug geäußert habe.

Am 02.07. und am 03.07.2021 kontaktierte der Beklagte die Geschädigte zudem erneut über WhatsApp und forderte sie auf, die Strafanzeige zurückzuziehen. Sie würde „seine Zukunft kaputt machen“ und solle bedenken, was der Beklagte in der Vergangenheit „alles für sie gemacht“ habe. Es sei einfach nicht „fair“, dass sie ihn als Lehrer bei der Polizei mit so einer Strafe antanzen lasse. Außerdem versuchte der Beklagte die Geschädigte damit unter Druck zu setzen, dass für den Fall weiterer Ermittlungen sein Handyspeicher ausgewertet werde und „die“ dann lesen würden, worauf die Geschädigte „stand“ und was sie „gemacht“ hätten; es könne sogar sein, dass „die Medien“ etwas mitbekämen und dann darüber mit „Videos und Fotos von uns“ berichteten. Zudem hat er trotz ihrer Bekundung, nicht mit ihm persönlich reden und ihn auf keinen Fall treffen zu wollen, die Geschädigte wiederholt zu einem Telefonat bzw. einem persönlichen Treffen gedrängt. Auf ihre Klarstellung, sie habe gegenüber der Polizei nur die Wahrheit gesagt, ging der Beklagte nicht ein. Vielmehr verwies er wiederholt darauf, wie schlecht es ihm selbst seit der Strafanzeige gehe, dass er sich ständig übergeben müsse und dass er nicht wisse, ob er „mit sowas leben“ könne. Dieses Verhalten perpetuiert das Bild eines Sexualstraftäters, der selbst nach der Tat rücksichtslos und ohne Interesse an dem Wohlergehen seines Opfers nur auf seinen eigenen Vorteil bedacht war und selbst vor psychologischer Manipulation nicht zurückgeschreckt ist, um die nachteiligen Folgen der Straftat für sich gering zu halten. (4.) Im Ergebnis ist ein Vertrauen darauf, dass der Beklagte seinen Dienstpflichten als Studienrat ordnungsgemäß nachkommen wird, nicht mehr gegeben.

Der Beklagte hat, wie dargelegt, mit der sexuellen Nötigung schwerwiegend gegen die Wohlverhaltenspflicht des § 34 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG verstoßen. Sein rücksichtsloses Verhalten gegenüber der Geschädigten während und im Anschluss an die Tat lässt erhebliche Zweifel daran aufkommen, dass er den Erziehungsauftrag gegenüber den Schülerinnen und Schülern zu erfüllen vermag und seiner Vorbildrolle in charakterlicher Hinsicht gerecht werden kann. Seine weitere Beschäftigung an einer der Schulen der Klägerin lässt zudem erhebliche Vorbehalte gegen seine korrekte Dienstausübung von Seiten der Elternund Schülerschaft befürchten. Der Beklagte gibt zwar an, die Tat für sich aufgearbeitet zu haben, so dass er ausschließen könne, zukünftig erneut in ähnlicher Weise straffällig zu werden. Sein Vortrag wird jedoch dadurch relativiert, dass er auch im Disziplinarklageverfahren seine Verantwortung für die Tat dadurch abstreitet, dass er sie als „Missverständnis“ bezeichnet. Eine fehlende Wiederholungsgefahr würde im Übrigen nichts daran ändern, dass das Vertrauen, das ihm seine Dienstherrin entgegengebracht hat, für die Zukunft irreparabel zerstört ist. Das erhebliche Gewicht des von ihm begangenen Dienstvergehens wird auch nicht durch in seiner Person liegende Entlastungsgründe von erheblichem Gewicht relativiert. Das Dienstvergehen offenbart vielmehr einen schwerwiegenden Persönlichkeitsmangel, der den Beklagten als Lehrer untragbar macht. Im Interesse der Leistungsfähigkeit des öffentlichen Dienstes und der Integrität des Berufsbeamtentums, das durch das persönliche Ansehen einer jeden einzelnen Beamtin und eines jeden einzelnen Beamten bestimmt wird, muss das Beamtenverhältnis daher beendet werden.

3. Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis des Beklagten. Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird, § 10 Abs. 2 Satz 1 BremDG. Für die Dauer von sechs Monaten wird ein Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 v. H. der Dienstbezüge gewährt, die bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung dem Beklagten zustehen (§ 10 Abs. 3 Satz 1 BremDG). Es besteht kein Anlass, die Zahlung des Unterhaltsbeitrags über diesen Zeitraum hinaus zu verlängern (§ 10 Abs. 3 Satz 3 BremDG); denn Gründe, die eine Abweichung von der gesetzlichen Vorgabe rechtfertigen könnten, sind nicht glaubhaft gemacht.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 76 Abs. 1 Satz 1 BremDG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 3 BremDG, § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, §§ 711, 709 Satz 2 ZPO. Gründe für die Zulassung der Revision (§ 68 Satz 2 BremDG i. V. m. § 132 Abs. 2 VwGO) liegen nicht vor.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils beim

Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen

einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. In der Begründung muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

Für das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst vertreten lassen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 13 BremDG, § 47 BremDG, § 10 BremDG, § 38 BremDG, § 56 BremDG, § 63 BremDG, § 59 BremDG, § 3 BremDG, § 5 BremDG, § 54 BremDG, § 68 BremDG, § 76 BremDG, § 54 PersVG HB

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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