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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 6 BremSchulG – Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 6 BremSchulG verweisen