Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder. Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.
BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
§ 6 BremSchulG – Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten
Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 6 BremSchulG verweisen
- § 1 BremSchulG – Geltungsbereich
- § 3 BremSchulG – Allgemeines
- § 12 BremSchulG – Zusammenarbeit mit anderen Institutionen
- § 13 BremSchulG – Schulversuche und Reformschulen
- § 14 BremSchulG – Weiterentwicklung des Schulsystems
- § 59b BremSchulG – Aufgaben des schulischen Personals insgesamt