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Zitierfest

BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005

§ 59b BremSchulG – Aufgaben des schulischen Personals insgesamt

Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.

(1) Neben den besonderen Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer nach § 59 werden die Aufgaben des schulischen Personals im Übrigen durch den in den §§ 3 bis 12 beschriebenen Auftrag der Schule bestimmt.

(2) Die konkrete Wahrnehmung dieser Aufgaben erfolgt nach Maßgabe der für die jeweiligen Personen und Aufgaben geltenden Rechtsvorschriften, Verwaltungsanordnungen, verbindlichen überschulischen Absprachen und Konferenzbeschlüsse sowie dienstlicher Anweisungen. Referendarinnen und Referendare unterrichten sowie Lehrkräfte für Fachpraxis unterweisen auch unter Anleitung von Lehrerinnen und Lehrern. Zum Zweck der Durchführung von Distanzunterricht dürfen Ton-, Bild- und Videodaten der in der Schule tätigen Personen im erforderlichen Umfang über gesicherte Video- und Audiokonferenzsysteme an Schülerinnen und Schüler übertragen werden; das Zugänglichmachen dieser Daten für Dritte und deren Aufzeichnung sind unzulässig.

(3) Die unterrichtenden, erziehenden und betreuenden Personen haben bei ihrer Tätigkeit die enge Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten zu suchen.

(4) Die öffentlichen Schulen haben religiöse und weltanschauliche Neutralität zu wahren. Dieser Verpflichtung muss das Verhalten der Lehr-, sozialpädagogischen Fach- und Betreuungskräfte in der Schule gerecht werden. Die Lehrkräfte, die sozialpädagogischen Fachkräfte und die Betreuungskräfte müssen in jedem Fach auf die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen aller Schülerinnen und. Schüler sowie auf das Recht der Erziehungsberechtigten Rücksicht nehmen, ihren Kindern in Glaubens- und Weltanschauungsfragen Überzeugungen zu vermitteln. Diese Pflichten der Lehrkräfte und des betreuenden Personals erstrecken sich auf die Art und Weise einer Kundgabe des eigenen Bekenntnisses. Auch das äußere Erscheinungsbild der Lehrkräfte und des betreuenden Personals darf in der Schule nicht dazu geeignet sein, die religiösen und weltanschaulichen Empfindungen der Schülerinnen und Schüler und der Erziehungsberechtigten zu stören oder Spannungen, die den Schulfrieden durch Verletzung der religiösen und weltanschaulichen Neutralität gefährden, in die Schule zu tragen.

(5) Für Referendare und Referendarinnen gilt Absatz 4 nur, soweit sie Unterricht erteilen.

(6) Für Lehrkräfte für Fachpraxis gilt § 59 Absatz 3 entsprechend.

(7) Die grundsätzlichen Aufgaben der verschiedenen Personengruppen können durch Rechtsverordnung geregelt werden. Die weitere Konkretisierung der einzelnen Aufgaben bleibt unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 22 Absatz 3 und Absatz 4 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes Dienstanweisungen der Anstellungsbehörden vorbehalten.

(8) Personen, die in einer Schule oder einer Unterstützungseinrichtung, im Rahmen von schulischen Veranstaltungen, des Unterrichts an einem außerschulischen Ort oder der Einzelbeförderung länger als nur kurzfristig tätig werden sollen, haben der für ihren Einsatz zuständigen Stelle vor Beginn ihrer Tätigkeit ein erweitertes Führungszeugnis gemäß § 30a des Bundeszentralregistergesetzes vorzulegen, das nicht älter als sechs Monate ist. Diejenigen Personen nach Satz 1, die nicht bei einer Stadtgemeinde oder dem Land beschäftigt sind, haben alle fünf Jahre einen aktualisierten Nachweis nach Satz 1 vorzulegen.

Rechtsprechung zu § 59b BremSchulG

Eine Entscheidung zitiert § 59b BremSchulG.

  • BVerfG, Beschl. v. 27.01.2015 – 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Der Schutz des Grundrechts auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) gewährleistet auch Lehrkräften in der öffentlichen bekenntnisoffenen Gemeinschaftsschule die Freiheit, einem aus religiösen Gründen als verpflichtend verstandenen Bedeckungsgebot zu genügen, wie dies etwa durch das Tragen eines islamischen Kopftuchs der Fall sein kann. 2. Ein landesweites gesetzliches …

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