Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 29.07.2026 – 1 V 1980/26
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- Normenkette
- AufnahmeVO § 8 Abs 1 S 5
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wehrt sich gegen ihre Aufnahme an die und begehrt stattdessen im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes eine Zuweisung an die Oberschule In den Sandwehen in Bremen.
Die Eltern der Antragstellerin gaben auf dem Anmeldebogen für den Übergang in die fünfte Klasse als Erstwunsch für die Antragstellerin die Oberschule In den Sandwehen, als Zweitwahl die Oberschule An der Egge und als Drittwahl die Oberschule an der Lehmhorster Straße an. Mit dem Aufnahmeantrag stellten sie am 30.01.2026 einen Härtefallantrag. Zur Begründung führten sie an, die Antragstellerin und ihr Zwillingsbruder müssten an eine Schule und am besten in die gleiche Klasse kommen. Die Antragstellerin leide an einer Gesichtsblindheit (Prosopagnosie) und könne Gesichter nicht unterscheiden. In der 1. Klasse sei sie deshalb von ihren Klassenkameraden gemobbt worden. Die Antragstellerin brauche viel mehr Zeit als andere, um Personen zu erkennen und orientiere sich an Physionomie und Besonderheiten wie Haaren, Kleidung, Bewegungsart sowie Stimme. Das erfordere eine hohe kognitive Leistung, die sie stark unter Stress setze. Die Antragstellerin habe jetzt schon Panik, womöglich alleine in eine neue Schule zu kommen. Ihr Bruder habe ihr in der Vergangenheit geholfen, sich zu orientieren. In der Oberschule In den Sandwehen seien die Lehrer darauf spezialisiert, auf Kinder mit spezifischen Besonderheiten einzugehen.
Mit Bescheid vom 08.04.2026 wurde die Antragstellerin der
zugewiesen. Es wurde mitgeteilt, dass sie hinsichtlich ihrer Erstwahl auf Platz 3 der Warteliste stehe. Der Zwillingsbruder der Antragstellerin wurde der Oberschule In den Sandwehen zugewiesen.
Hiergegen erhob die Antragstellerin anwaltlich vertreten am 04.05.2026 Widerspruch. Die Oberschule In den Sandwehen sei als Ganztagsschule für die Antragstellerin besser geeignet, weil sie hier länger betreut werden könne. Aufgrund der gesundheitlichen Situation der Antragstellerin sei für diese ein verlässlicher und strukturierter Tagesablauf mit planbaren Übergängen und Vermeidung von nicht betreuten Nachmittagszeiten medizinisch erforderlich. Die gewährleiste diese Struktur nicht in gleicher Weise. Insbesondere fehle es an einem vergleichbaren Ganztagsangebot. Der Widerspruchsbegründung wurde ein Attest der behandelnden Kinderärztin vom 07.05.2026 beigefügt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 26.06.2026 wies die Antragsgegnerin den Widerspruch zurück. Für die als Erstwunsch angewählte Oberschule In den Sandwehen hätten mehr Anmeldungen als die zur Verfügung stehenden 85 Regelschulplätze vorgelegen. Das Aufnahmeverfahren sei in der Folge ordnungsgemäß durchgeführt worden. Es seien keine Härtefallanträge bewilligt worden. Gemäß § 10 Abs. 4 und 5 der Landesverordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (im Folgenden: Aufnahmeverordnung) seien vorab acht Bewerberinnen und Bewerber aus den zugeordneten Grundschulen aufgenommen worden, deren Leistungen in den Fächern Deutsch und Mathematik zum Halbjahr der Jahrgangsstufe 4 über dem Regelstandard gelegen hätten. Anschließend seien diejenigen Kinder berücksichtigt worden, die eine der Oberschule In den Sandwehen zugeordnete Grundschule besucht hätten. Da diese Bewerbergruppe mehr Erstbewerberinnen und Erstbewerber als zur Verfügung stehende Schulplätze umfasst habe, sei gemäß § 3 Abs. 2 Aufnahmeverordnung gelost worden. Die Antragstellerin sei hierbei nicht gezogen worden. Im anschließenden Losverfahren zur Bestimmung der Warteliste sei sie auf Platz 3 gezogen worden. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Eltern der Antragstellerin ein Angebot auf einen alternativen Schulplatz an einer teilgebundenen Ganztagsschule abgelehnt hätten.
Am 30.06.2026 hat die Antragstellerin anwaltlich vertreten Klage hiergegen erhoben (1 K 1979/26) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Es fehle sowohl im Ausgangs- als auch im Widerspruchsbescheid eine inhaltliche Begründung der Ablehnung des Härtefallantrags. Bei der Antragstellerin lägen gesundheitliche Beeinträchtigungen vor, welche die Trennung von ihrem Zwillingsbruder erschwerten. Sie benötige ihren Bruder als Bezugsperson im neuen schulischen Umfeld, da er ihr Orientierung und Sicherheit gebe. Die Oberschule In den Sandwehen erfülle dabei am besten die Bedürfnisse der Antragsstellerin und ihres Zwillingsbruders. Die unbestimmten Rechtsbegriffe der Härtefalltatbestände unterlägen der vollen gerichtlichen Kontrolle. Sie dürften nicht durch etwaige schematische Nachweisanforderungen leerlaufen. Das im Widerspruchsverfahren nachgereichte Attest konkretisiere lediglich den bereits zuvor substantiierten Vortrag aus dem fristgerechten Härtefallantrag.
Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten. Es existiere im Rahmen der Beurteilung von Härtefällen nach § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Aufnahmeverordnung kein „Zwillings-Privileg“. Auch Zwillinge müssten signifikante familiäre Probleme, die bei einer schulischen Trennung entstünden, glaubhaft machen. Dies sei vorliegend nicht geschehen, da dem Härtefallantrag kein entsprechender ärztlicher Nachweis beigefügt worden sei. In der Informationsbroschüre zum Übergang in die weiterführenden Schulen sei ausdrücklich auf die Notwendigkeit eines entsprechenden Nachweises für medizinische Begründungen von Härtefallanträgen hingewiesen worden. Das erst im Widerspruchsverfahren vorgelegte Attest vom 07.05.2026 sei nicht mehr zu berücksichtigen. Überdies empfehle es mit keinem Wort die gemeinsame Beschulung mit dem Zwillingsbruder, sondern vielmehr den Besuch einer „integrativen Schule“. Die biete indessen ebenso wie alle anderen Oberschulen ein inklusives Beschulungsangebot.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.
II.
Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (im Folgenden: VwGO) gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
Der erforderliche Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die substantiiert erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 –, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19 –, juris LS 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.
1. Gegen die durch die Kapazitätsrichtlinien festgesetzte Kapazität der Oberschule In den Sandwehen von 85 Regelschulplätzen (fünf Inklusionsklassen mit jeweils 17 Regelschulplätzen) in der 5. Jahrgangsstufe ist rechtlich nichts zu erinnern.
Die Kapazität einer Schule wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (im Folgenden: BremSchulVwG) von der Antragsgegnerin als Stadtgemeinde festgesetzt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generell auch pädagogisch bedingten maximalen Klassenund Lerngruppengrößen sind in § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Aufnahmeverordnung geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Aufnahmeverordnung wird die Zahl der in einer Schule einzurichtenden Klassenzüge von dem Senator für Kinder und Bildung unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts festgesetzt. Der Senator für Kinder und Bildung handelt bei der Festlegung der Zahl der Klassenzüge einer Schule nach Ermessen (OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 7). Die Antragsgegnerin ist dabei nicht verpflichtet, die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2022 – 1 B 217/22 –, juris Rn. 12 m.w.N.).
Bei der Entscheidung über die Anzahl der Klassenzüge und die Klassengrößen der Oberschule In den Sandwehen sind für das Gericht bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung keine Ermessensfehler erkennbar.
Die Kapazitätsrichtlinien sahen für die Oberschule In den Sandwehen fünf Klassenverbände mit ausschließlich Inklusionsklassen vor, wobei die Regelklassengröße von 25 Schülerinnen und Schülern aus Anlage 1 der Aufnahmeverordnung übernommen wurde. Der Senator für Kinder und Bildung hat für jeden Klassenverband nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Aufnahmeverordnung die Anzahl der Schülerinnen und Schüler um zwei reduziert. Die genannte Vorschrift eröffnet diese Option, wenn die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulässt. Das von der Antragsgegnerin hierzu entwickelte Konzept von Sozialindizes wurde in der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte stets gebilligt und ist auch im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 B 165/17 –, juris Rn. 10 m.w.N.).
Für die Inklusionsklassen ist ein Abschlag von sechs Regelschulplätzen auf somit insgesamt 17 Plätze vorgesehen (Spalte 12 und 13 der Anlage 1 der Kapazitätsrichtlinien). Diese Anzahl entspricht den Vorgaben aus der Anlage 1 der Aufnahmeverordnung (17 Regelschulplätze). Die sich aus § 3 Abs. 4 BremSchulG und § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 Aufnahmeverordnung i.V.m. Anlage 1 ergebende Berechtigung der Antragsgegnerin, die Anzahl der Schüler in einer Inklusionsklasse abzusenken, ist seit Langem in der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 PA 253/14; VG Bremen, Beschl. v. 11.07.2017 – 1 V 1449/17).
Da die Antragstellerin die festgesetzte Kapazität an der Oberschule In den Sandwehen nicht substantiell gerügt hat, sieht die Kammer keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 9 m.w.N.).
2. In dem wegen der Überanwahl nach § 6a BremSchVwG durchgeführten Aufnahmeverfahren sind auch keine die Antragstellerin in ihren Rechten verletzenden Verfahrensfehler ersichtlich. Die Antragstellerin wird insbesondere nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ihr Anliegen nicht als Härtefall behandelt wurde.
a. Die im Rahmen des Härtefallantrags vom 30.01.2026 vorgebrachte Begründung, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Gesichtsblindheit (Prosopagnosie) an einer neuen Schule die Unterstützung durch ihren Zwillingsbruder benötige und die Lehrer an der Oberschule In den Sandwehen auf Prosopagnosie spezialisiert seien, begründet keinen Härtefall. Insbesondere liegen nicht die Voraussetzungen von § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchulVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Aufnahmeverordnung vor.
Ein Härtefall liegt nach § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchulVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Aufnahmeverordnung vor, wenn ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde. Die in § 10 Abs. 2 Aufnahmeverordnung geregelten Kriterien für Härtefälle enthalten unbestimmte Rechtsbegriffe, welche vom Gericht voll überprüfbar sind. Ein Einschätzungsspielraum wird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen insoweit nicht eröffnet (OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2021 – 1 B 346/21 –, juris Rn. 22).
Familiäre Probleme i.S.v § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchulVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Aufnahmeverordnung sind anzunehmen, wenn eine Betrachtung des Einzelfalls ergibt, dass die Familie durch die Zuweisung von Geschwistern an verschiedene Schulen absehbar deutlich stärker belastet würde als eine Durchschnittsfamilie. Dabei geht es nicht um eine Kompensation für Belastungen, die die Familie unabhängig von der Schulzuweisung trägt. Es sind nur solche familiären Probleme berücksichtigungsfähig, die gerade durch die Versagung des Besuchs der Wunschschule entstehen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.08.2013 – 1 B 156/13 –, juris Rn. 10). Dass ein Geschwisterkind bereits die ausgewählte Schule besucht, genügt für sich besehen ebenso wenig, wie der Besuch auch mehrerer Kinder auf unterschiedlichen Schulen nicht ohne weiteres familiäre Probleme indiziert. Insofern setzt die Norm zwar nicht voraus, dass die durch die Versagung der bevorrechtigten Aufnahme hervorgerufenen Probleme ein pathologisches Maß erreichten. Es genügt, ist aber auch notwendig, dass die Versagung der Aufnahme familiäre Probleme nach sich zieht, die so gewichtig sind, dass es gerechtfertigt ist, die Interessen anderer Bewerber dahinter zurücktreten zu lassen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.08.2023 – 1 B 194/23 –, juris Rn. 10).
Die Norm ist für Zwillingskinder entsprechend anwendbar, jedoch gibt es kein pauschales „Zwillingsprivileg“. Vielmehr müssen auch bei Zwillingen signifikante familiäre Probleme, die aufgrund einer schulischen Trennung der Zwillinge entstehen, glaubhaft gemacht werden, um einen Härtefall im Sinne des § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Aufnahmeverordnung zu begründen (vgl. OVG Bremen Beschl. v. 08.09.2014 – 1 B 228/14 –, BeckRS 2016, 41873). Die Belastungen, die durch die Versagung des Schulplatzes entstehen, sind von den Eltern in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefällen Mutmaßungen anzustellen (OVG Bremen, Beschl. v. 29.08.2024 – 1 B 235/24 –, juris Rn. 16 m.w.N.).
Die Versagung der Aufnahme an der Oberschulen In den Sandwehen führt nach den dargestellten Voraussetzungen nicht zu familiären Problemen i.S.v. § 6a Abs. 2 Satz 1 BremSchulVwG i.V.m. § 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 Aufnahmeverordnung. Die Begründung, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer Gesichtsblindheit (Prosopagnosie) in einer neuen Schule die Unterstützung durch ihren Zwillingsbruder benötige, kann vorliegend nicht berücksichtigt werden. Dies gilt ebenso für den Vortrag, dass die Lehrer an der Oberschule In den Sandwehen besonders auf Kinder mit Prosopagnosie spezialisiert seien. Denn das Vorliegen der Prosopagnosie bei der Antragstellerin wurde nicht hinreichend glaubhaft gemacht, sondern lediglich pauschal behauptet. Medizinische Tatsachen sind durch entsprechende ärztliche Atteste glaubhaft zu machen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 – 1 B 155/17 –, juris Rn. 11 und OVG Bremen, Urt. v. 10.09.2019 – 1 B 218/19 –, juris Rn. 5). Dies ist vorliegend im Rahmen der ursprünglichen Härtefallbegründung nicht erfolgt. Da die vorgetragene Erkrankung die Grundlage für die Härtefallbegründung vom 30.01.2026 bildet, war der gesamte Vortrag mangels Glaubhaftmachung nicht berücksichtigungsfähig.
Die Vorlage des ärztlichen Attests der behandelnden Kinderärztin vom 07.05.2026 im Rahmen der Widerspruchsbegründung war verspätet. Nach § 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung werden nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge nicht mehr berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung der Bremer Verwaltungsgerichtsbarkeit sind demnach Belastungen, die durch die Versagung eines Schulplatzes entstehen, von den Eltern innerhalb der dafür gesetzten Frist in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen. Die für solche Anträge nach § 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, das Massenverfahren zur Verteilung der Schulplätze termingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer Überschreitung ihrer Aufnahmekapazitäten und damit auch den Bildungsanspruch der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu schützen (OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19 –, juris Rn. 11 ff.). Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten Härtefallgründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die Einhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend gemachter Härtefallgründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 23).
Die Eltern der Antragstellerin wurden ausreichend auf die Notwendigkeit eines Härtefallantrags und die entsprechende Fristenregelung hingewiesen. In der Broschüre zum Übergang in die 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2025/2026 ist auf den Seiten 19- 20 (ebenfalls abrufbar auf der Website des Senators für Kinder und Bildung) auf die Notwendigkeit einer Härtefallantragstellung und einer entsprechenden Glaubhaftmachung sowie die hierfür geltende Frist vom 09.02.2026 hingewiesen worden. Hierbei wurde auch ausdrücklich erklärt, dass wenn möglich, Nachweise über die Härtefallgründe vorgelegt werden müssen und die Glaubhaftmachung von medizinischen Begründungen durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste erfolgt. Weitergehende Informations- und Hinweispflichten der Antragsgegnerin bestehen insoweit nicht (vgl. zur Regelung in § 6 Abs. 2 Aufnahmeverordnung: OVG Bremen, Urt. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19 –, juris Rn. 11 und 13).
b. Selbst wenn § 8 Abs. 1 Satz 5 der Aufnahmeverordnung im Wege einer grundrechtskonformen Auslegung dahin auszulegen wäre, dass die dort vorgesehene Frist zur Begründung eines Härtefalls im Einzelfall bei drohenden Grundrechtsverletzungen nicht zwingend zu beachten ist, genügt der nachträgliche Vortrag der Eltern der Antragstellerin hierfür nicht. Die vorliegend allein in Betracht kommende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurde durch den nachträglich erfolgten Vortrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht.
Unter „körperlicher Unversehrtheit" ist das Freisein von pathologischen Zuständen und somit auch von psychischen Krankheiten im Unterschied zu bloßen Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens zu verstehen. Die psychische Integrität ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als durch Einwirkungen auf die Psyche körperliche Effekte hervorgerufen werden (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1981 – 1 BvR 612/72 –, NJW 1981, 1655; Krüpper, in: Dreier GG, 4. Aufl. 2023, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 44; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 55). Das vorgelegte ärztliche Attest der behandelnden Kinderärztin vom 07.05.2026 vermag die Gefahr eines solchen pathologischen Zustandes i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Zusammenhang mit der Schulzuweisung nicht zu begründen. Es beinhaltet lediglich den hochgradigen Verdacht auf Prosopagnosie sowie die Empfehlung des Besuchs einer weiterführenden Schule mit einem integrativen Schwerpunkt. Hieraus lässt sich allerdings kein pathologischer Zustand herleiten. Zudem wird der Empfehlung der Kinderärztin, nämlich dem Besuch einer weiterführenden Schule mit einem integrativen Schwerpunkt, durch die Zuweisung der Antragstellerin an die entsprochen. Sonderpädagogische und weitere unterstützende pädagogische Förderung wird in allen allgemeinbildenden Oberschulen in Bremen gewährleistet (vgl. § 4 Abs. 1 Bremische Verordnung über die Inklusive Bildung an öffentlichen Schulen).
Das Attest beinhaltet dagegen keine Ausführungen hinsichtlich des Verhältnisses der Antragstellerin zu ihrem Zwillingsbruder. Eine etwaige Abhängigkeit der Antragstellerin von ihrem Zwillingsbruder im Rahmen des Schulbesuchs der weiterführenden Schule wurde nicht thematisiert. Dies gilt ebenso für das vorgetragene Erfordernis einer Ganztagsbeschulung. Darüber hinaus erfolgte auch im Rahmen der Widerspruchsbegründung kein weiterer Vortrag zum Verhältnis der Antragstellerin zu ihrem Zwillingsbruder.
c. Weitere Verfahrensfehler wurden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die erkennende Kammer sieht keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2018, a.a.O.). Insbesondere wurden auch keine Härtefälle von Schülerinnen oder Schülern an der Oberschule In den Sandwehen angenommen, sodass auch hieraus keine Rechtsverletzung abgeleitet werden kann.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2013). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
Außerdem: § 6a BremSchVwG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Bremen in 1 V 1980/26 entschieden?“