Im Unterricht findet eine Trennung nach Geschlechtern nicht statt; sofern es pädagogisch sinnvoll ist, kann in Teilbereichen nach Geschlechtern getrennt unterrichtet werden. Lerninteressen und Lernzugänge beider Geschlechter sind angemessen zu berücksichtigen.
BremSchulG · Bremisches Schulgesetz (BremSchulG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2005
§ 10 BremSchulG – Koedukation
Amtliche Fassung, Stand 01.04.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 10 BremSchulG verweisen
- § 3 BremSchulG – Allgemeines
- § 59b BremSchulG – Aufgaben des schulischen Personals insgesamt