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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 28.07.2026 – 1 V 2123/26

Schulzuweisungsverfahren: Glaubhaftmachung von Härtefallgründen außerhalb der gesetzlichen Frist, 1 V 2123/26, Beschluss vom 28.07.2026
Spruchkörper
1. Kammer
Normenkette
AufnahmeVO § 8 Abs 1 S 5

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird zum Zwecke der Kostenberechnung auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Die Antragstellerin wehrt sich gegen die Aufnahme an die und begehrt stattdessen eine Zuweisung an die Neue Oberschule Gröpelingen.

Die Eltern der Antragstellerin beantragten für diese beim Übergang in die fünfte Klasse die Neue Oberschule Gröpelingen als Erstwahl, die Gesamtschule Bremen-West als Zweitwahl und die Oberschule am Waller Ring als Drittwahl. Hierbei stellten sie keinen Härtefallantrag.

Mit Bescheid des Senators für Kinder und Bildung vom 08.04.2026 wurde den Eltern der Antragstellerin mitgeteilt, dass diese an keiner der angewählten Schulen einen Platz erhalten habe und auf der Warteliste stehe. Die Antragstellerin wurde der

zugewiesen.

Hiergegen erhob die Antragstellerin anwaltlich vertreten am 10.04.2026 Widerspruch. Es sei zu einem sexuellen Übergriff gegen die Antragstellerin in ihrer Grundschule gekommen. Seither leide die Antragstellerin an erheblichen Belastungen. Die Antragstellerin habe wiederholt geäußert, nicht mehr alleine zur Schule gehen zu wollen und Angst vor einem längeren Schulweg zu haben. Laut den Eltern der Antragstellerin sei seitdem eine deutlichen Wesens- und Verhaltensänderung der Antragstellerin zu beobachten. Die Angstzustände führten dazu, dass eine eingeschränkte Schulteilnahmebereitschaft vorliege, wenn kein Nähe- oder Vertrauensverhältnis bestehe. Aus diesem Grund sei es zwingend notwendig, ein soziales Sicherheitsnetz zur Verfügung zu stellen. Dies könne insbesondere an der Neuen Oberschule Gröpelingen hergestellt werden, da dort bereits ein enges soziales Umfeld für die Antragstellerin bestehe.

Bei der zugewiesenen Oberschule handele es sich dagegen um ein vollständig neues und unbekanntes Umfeld. Auch der Schulweg sei nicht zumutbar. Die Entfernung zur Neue Oberschule Gröpelingen betrage lediglich vier Minuten. Der Schulweg zu der zugewiesenen Schule betrage 21 - 30 Minuten. Hinzu komme, dass der Schulweg durch die Schülerin alleine bewältigt werden müsse, da beide Elternteile in Vollzeit berufstätig seien. Auch sei die Neue Oberschule Gröpelingen als gebundene Ganztagsschule ausgewiesen. Der Oberschule fehle es dagegen an einem durchgängigen Ganztagsangebot. Die Tatsache, dass beide Elternteile berufstätig seien, mache den Besuch einer Ganztagsschule erforderlich.

Mit Widerspruchsbescheid vom 30.06.2026 wies der Senator für Kinder und Bildung den Widerspruch zurück. Die Kapazität des fünften Jahrgangs der Neuen Oberschule Gröpelingen belaufe sich gemäß den Richtlinien über die Aufnahmekapazitäten der allgemeinbildenden Schulen der Primarstufe und der Sekundarstufe I in der Stadtgemeinde Bremen vom 20.01.2026 (im Folgenden: Kapazitätsrichtlinien) auf vier Klassenverbände mit einem Regelklassenverband mit 22 Schulplätzen sowie drei Inklusionsklassen mit je 15 Regelschulplätzen (insgesamt 67 Regelschulplätze). Gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 der Landesverordnung über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in öffentlichen allgemeinbildenden Schulen vom 27.01.2016, zuletzt geändert durch Verordnung vom 12.12.2018 (im Folgenden: Aufnahmeverordnung) werde die Regelklassengröße wegen der sozialen Zusammensetzung der Schülerschaft auf 22 Schülerinnen und Schüler abgesenkt. Die festgelegten vier Klassenzüge der Schule seien durch deren räumliche Gegebenheiten bedingt, die nicht mehr erlaubten. Das Aufnahmeverfahren sei ordnungsgemäß nach den Vorschriften der Aufnahmeverordnung erfolgt. Es sei kein Härtefallantrag für die Antragstellerin bei der Anmeldung gestellt worden. Nach Ablauf der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge könnten gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung nicht mehr berücksichtigt werden. Die im Widerspruch vorgetragenen Gründe seien ohnehin nicht ausreichend gewesen, um die hohen Anforderungen, die § 10 Abs. 2 Satz 2 Aufnahmeverordnung an einen Härtefall stelle, zu erfüllen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass die Eltern der Antragstellerin das Angebot auf einen alternativen Schulplatz an einer Ganztagsschule in vergleichbarer Distanz zum Wohnort abgelehnt hätten.

Am 02.07.2026 hat die Antragstellerin anwaltlich vertreten Klage hiergegen erhoben (1 K 1998/26) und am 20.07.2026 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Sie wiederholt zur Begründung im Wesentlichen den Vortrag aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor, dass die Antragsgegnerin ihr Ermessen fehlerhaft ausgeübt habe. Sie habe im Aufnahmeverfahren keine Härtefallanträge bewilligt, was einen Ermessensnichtgebrauch darstelle. Auch ein nach Ablauf der Anmeldefrist gestellter Härtefallantrag müsse von Amts wegen geprüft werden. Die sich aus dem sexuellen Übergriff ergebenden psychischen Belastungen der Antragstellerin und deren Auswirkungen auf den Schulwechsel seien zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vollständig erkennbar gewesen. Zudem sei die Sachverhaltsaufklärung unzureichend gewesen, da keine eingehende Auseinandersetzung mit den konkreten Umständen des Einzelfalles der Antragstellerin erfolgt sei. Es sei auch zu einer unzutreffenden Abwägung durch die Antragsgegnerin gekommen. So sei die Bedeutung des sexuellen Übergriffs verkannt worden. Aus dem Schreiben der Grundschule gehe hervor, dass die Antragstellerin in der Pause von einem Klassenmitschüler festgehalten worden sei, woraufhin ein Mitschüler aus der 1. Klasse sexualisierte Bewegungen vor ihr ausgeführt habe. Es sei von der Antragsgegnerin nicht geprüft worden, inwieweit dieser Vorfall die Aufnahme an einer anderen Schule unzumutbar mache. Auch sei die Bedeutung des sozialen Netzes für die Antragstellerin verkannt worden. Dies gelte ebenso für den Schulweg. Hierbei dürfe nicht auf den Normalfall abgestellt werden, wonach ein Schulweg von 50 Minuten nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen zumutbar sei. Denn vorliegend müsse berücksichtigt werden, dass es sich bei der Antragstellerin um ein psychisch belastetes Kind handele. Die Ablehnung des angebotenen Schulplatzes an einer anderen Ganztagsschule sei aufgrund des dort ebenfalls fehlenden sozialen Netzes erfolgt. Insgesamt liege ein Verstoß gegen das Kindeswohl vor. Aus den Akten lasse sich zudem keine nachvollziehbare, schriftliche Dokumentation erkennen, aus der hervorgehe, weshalb die vorstehenden Härtegründe nicht berücksichtigt worden seien. Die Entscheidung stelle damit einen Verstoß gegen das Willkürgebot dar.

Die Antragsgegnerin ist dem Eilantrag entgegengetreten und verweist zur Begründung auf den Widerspruchsbescheid.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie die beigezogenen Behördenvorgänge der Antragsgegnerin Bezug genommen.

II.

Der auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtete Antrag hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.

Der erforderliche Anordnungsanspruch wurde nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht hat die substantiiert erhobenen Einwände geprüft (zum Umfang der Prüfung: OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2018 – OVG 3 M 79.18 –, juris Rn. 8; OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19 –, juris LS 1). Danach stellt sich die Zuweisungsentscheidung der Antragsgegnerin als rechtmäßig dar und verletzt die Antragstellerin nicht in ihren Rechten.

1. Gegen die durch die Kapazitätsrichtlinien festgesetzte Kapazität der Neuen Oberschule Gröpelingen von 67 Regelschulplätzen (drei Inklusionsklassen mit jeweils 15 Regelschulplätzen und eine Regelklasse mit 22 Regelschulplätzen) in der 5. Jahrgangsstufe ist rechtlich nichts zu erinnern.

Die Kapazität einer Schule wird nach § 6 Abs. 2 Satz 1 des Bremischen Schulverwaltungsgesetzes (im Folgenden: BremSchulVwG) von der Antragsgegnerin als Stadtgemeinde festgesetzt. Die dabei zu berücksichtigenden Kriterien der Kapazitätsfestsetzung und die generell auch pädagogisch bedingten maximalen Klassenund Lerngruppengrößen sind in § 17 Abs. 1 und § 18 Abs. 1 Satz 2 der Aufnahmeverordnung geregelt. Nach § 17 Abs. 1 Aufnahmeverordnung wird die Zahl der in einer Schule einzurichtenden Klassenzüge von dem Senator für Kinder und Bildung unter Berücksichtigung der jeweiligen räumlichen Bedingungen und des jeweiligen pädagogischen Konzepts festgesetzt. Der Senator für Kinder und Bildung handelt bei der Festlegung der Zahl der Klassenzüge einer Schule nach Ermessen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 7). Die Antragsgegnerin ist dabei nicht verpflichtet, die äußerste Grenze der Funktionsfähigkeit der einzelnen Schule auszuschöpfen (OVG Bremen, Beschl. v. 08.09.2022 – 1 B 217/22 –, juris Rn. 12 m.w.N.). Bei der Entscheidung über die Anzahl der Klassenzüge und die Klassengrößen der Neuen Oberschule Gröpelingen sind für das Gericht bei der im einstweiligen Rechtsschutz gebotenen summarischen Prüfung keine Ermessensfehler erkennbar.

Die Kapazitätsrichtlinien sahen für die Neue Oberschule Gröpelingen vier Klassenverbände mit ausschließlich Inklusionsklassen vor. Laut der Begründung des Widerspruchsbescheides sei aufgrund der gegenüber der ursprünglichen Planung geringer ausgefallenen Anzahl von Anmeldungen von Schulkindern mit festgestelltem sonderpädagogischen Förderbedarf die Einrichtung von vier Inklusionsklassen nicht erforderlich gewesen, sodass ein Klassenverband in eine Regelklasse umgewandelt worden sei. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Umwandlung einer Inklusionsklasse in eine Regelklasse führt zu mehr Regelschulplätzen und ist für die Antragstellerin rechtlich vorteilhaft.

Die Kapazitätsrichtlinien übernehmen für die Neue Oberschule Gröpelingen die Regelklassengröße von 25 Schülerinnen und Schülern, die Anlage 1 der Aufnahmeverordnung vorgibt. Der Senator für Kinder und Bildung hat dabei für jeden Klassenverband nach § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 Aufnahmeverordnung die Anzahl der Schülerinnen und Schüler um drei reduziert. Die genannte Vorschrift eröffnet diese Option, wenn die soziale Zusammensetzung der Schülerschaft die Ausschöpfung der Regelgröße nicht zulässt. Das von der Antragsgegnerin hierzu entwickelte Konzept von Sozialindizes wurde in der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte stets gebilligt und ist auch im vorliegenden Fall rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 18.08.2017 – 1 B 165/17 –, juris Rn. 10 m.w.N.).

Für die Inklusionsklassen ist ein Abschlag von 7 Regelschulplätzen auf somit insgesamt 15 Plätze vorgesehen (Spalte 12 und 13 der Anlage 1 der Kapazitätsrichtlinien). Dies Anzahl entspricht den Vorgaben aus der Anlage 1 der Aufnahmeverordnung (17 Regelschulplätze). Die sich aus § 3 Abs. 4 BremSchulG und § 18 Abs. 1 Satz 2 Alt. 3 Aufnahmeverordnung i.V.m. Anlage 1 ergebende Berechtigung der Antragsgegnerin, die Anzahl der Schüler in einer Inklusionsklasse abzusenken, ist seit Langem in der Rechtsprechung der bremischen Verwaltungsgerichte anerkannt (vgl. z.B. OVG Bremen, Beschl. v. 23.04.2015 – 1 PA 253/14; VG Bremen, Beschl. v. 11.07.2017 – 1 V 1449/17). Da die Antragstellerin die festgesetzte Kapazität an der Neuen Oberschule Gröpelingen nicht substantiell gerügt hat, sieht die Kammer keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen (vgl. hierzu OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 9 m.w.N.).

2. In dem wegen der Überanwahl nach § 6a BremSchVwG durchgeführten Aufnahmeverfahren sind auch keine die Antragstellerin in ihren Rechten verletzenden Verfahrensfehler ersichtlich. Die Antragstellerin wird insbesondere nicht dadurch in ihren Rechten verletzt, dass ihr Anliegen nicht als Härtefall behandelt wurde.

Ein Härtefall liegt nach § 10 Abs. 2 Satz 2 der Aufnahmeverordnung u.a. vor, wenn ansonsten aufgrund der besonderen familiären oder sozialen Situation Belastungen entstünden, die das üblicherweise Vorkommende bei weitem überschreiten (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 der Aufnahmeverordnung) oder ein Geschwisterkind bereits dieselbe Oberschule besucht und sie auch im kommenden Schuljahr noch in der Sekundarstufe I besuchen wird und eine Versagung der Aufnahme zu familiären Problemen führen würde (§ 10 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 der Aufnahmeverordnung). Die in § 10 Abs. 2 Aufnahmeverordnung geregelten Kriterien für Härtefälle enthalten zwar unbestimmte Rechtsbegriffe, diese sind aber vom Gericht voll überprüfbar. Ein Einschätzungsspielraum wird der Behörde nach der ständigen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen insoweit nicht eröffnet (OVG Bremen, Beschl. v. 13.09.2021 – 1 B 346/21 –, juris Rn. 22).

Gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung werden nach der Anmeldefrist gestellte oder nicht bis zum Ablauf der Anmeldefrist begründete und glaubhaft gemachte Härtefallanträge nicht mehr berücksichtigt. Nach ständiger Rechtsprechung der Bremer Verwaltungsgerichtsbarkeit sind demnach Belastungen, die durch die Versagung eines Schulplatzes entstehen, von den Eltern innerhalb der dafür gesetzten Frist in einem Härtefallantrag im Einzelnen darzulegen. Angesichts der Vielgestaltigkeit der Lebenssachverhalte und des Umstandes, dass die Eltern sich auf Tatsachen berufen, die aus ihrer Lebenssphäre stammen, ist es nicht Aufgabe der Schule, im Verfahren über die Anerkennung von Härtefallen Mutmaßungen oder von sich aus Ermittlungen anzustellen (OVG Bremen, Beschl. v. 04.09.2017 – 1 B 155/17 –, juris m.w.N.). Die für solche Anträge nach § 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung festgesetzte Frist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist, die dazu dient, das Massenverfahren zur Verteilung der Schulplätze termingerecht zu ermöglichen und die Schulen vor einer Überschreitung ihrer Aufnahmekapazitäten und damit auch den Bildungsanspruch der zugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu schützen (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19 –, juris Rn. 11 ff.). Der gesetzliche Ausschluss von nicht rechtzeitig geltend gemachten Härtefallgründen dient dem reibungslosen Ablauf des Aufnahmeverfahrens, das auf die Einhaltung eines klaren zeitlichen Rahmens angewiesen ist. Die Zulassung später geltend gemachter Härtefallgründe würde letztlich entweder zu einer Überschreitung der Aufnahmekapazitäten oder zu einer Aufhebung bereits erteilter Zuweisungen von Schülerinnen und Schülern führen, die auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertraut haben (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 01.10.2020 – 1 B 271/20 –, juris Rn. 23).

Nach diesen Grundsätzen ist nach dem Vortrag der Antragstellerin von keinem Härtefall auszugehen.

a. Es wurde entgegen § 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung kein fristgerechter Härtefallantrag von den Eltern der Antragstellerin gestellt.

Die Eltern der Antragstellerin wurden ausreichend auf die Notwendigkeit eines Härtefallantrags und die entsprechende Fristenregelung hingewiesen. In der Broschüre zum Übergang in die 5. Jahrgangsstufe für das Schuljahr 2025/2026 ist auf den Seiten 19- 20 (ebenfalls abrufbar auf der Website des Senators für Kinder und Bildung) auf die Notwendigkeit einer Härtefallantragstellung und einer entsprechenden Glaubhaftmachung sowie die hierfür geltende Frist vom 09.02.2026 hingewiesen worden. Hierbei wurde auch ausdrücklich erklärt, dass wenn möglich, Nachweise über die Härtefallgründe vorgelegt werden müssen und die Glaubhaftmachung von medizinischen Begründungen durch die Vorlage entsprechender ärztlicher Atteste erfolgt. Weitergehende Informations- und Hinweispflichten der Antragsgegnerin bestehen insoweit nicht (vgl. zur Regelung in § 6 Abs. 2 Aufnahmeverordnung: OVG Bremen, Urt. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19 –, juris Rn. 11 und 13).

Demnach war es nicht ausreichend, dass erst im Rahmen der Widerspruchsbegründung am 26.05.2026 ein Vortrag zur Begründung eines Härtefalls erfolgte und eine Bescheinigung über den Vorfall vom 29.09.2025 in der Grundschule der Antragstellerin vorgelegt wurde.

b. Auch das Argument, dass die psychischen Belastungen der Antragstellerin und deren Auswirkungen auf den Schulwechsel zum Zeitpunkt der Anmeldung noch nicht vollständig erkennbar gewesen seien und deshalb von keiner Verfristung der Härtefallbegründung auszugehen sei, widerspricht der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Bremen. Die Ausschlussfrist des § 8 Abs. 1 Satz 5 Aufnahmeverordnung gilt auch für später eintretende Sachverhalte, denn mit ihr wird der Zweck verfolgt, die Schule vor einer Überschreitung ihrer Aufnahmekapazität und damit auch den Bildungsanspruch der der Schule im Aufnahmeverfahren zugewiesenen Schülerinnen und Schüler zu schützen. Bei einer generellen Zulassung später eintretender Härtegründe würde dieser Zweck verfehlt, da die der Schule rechtmäßig zugewiesenen Schülerinnen und Schüler auf den Fortbestand ihres Schulverhältnisses vertrauen können und nicht ohne weiteres im Nachhinein wieder abgewiesen werden dürfen (OVG Bremen, Urt. v. 23.09.2019 – 1 B 250/19 –, juris Rn. 12).

c. Selbst wenn § 8 Abs. 1 Satz 5 der Aufnahmeverordnung im Wege einer grundrechtskonformen Auslegung dahin auszulegen wäre, dass die dort vorgesehene Frist zur Begründung eines Härtefalls im Einzelfall bei drohenden Grundrechtsverletzungen nicht zwingend zu beachten ist, genügt der nachträgliche Vortrag der Eltern der Antragstellerin hierfür nicht. Die vorliegend allein in Betracht kommende Verletzung der körperlichen Unversehrtheit der Antragstellerin aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG wurde durch den nachträglich erfolgten Vortrag nicht hinreichend glaubhaft gemacht.

Unter "körperlicher Unversehrtheit" ist das Freisein von pathologischen Zuständen und somit auch von psychischen Krankheiten im Unterschied zu bloßen Beeinträchtigungen des psychischen Wohlbefindens zu verstehen. Die psychische Integrität ist durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG nur insoweit geschützt, als durch Einwirkungen auf die Psyche körperliche Effekte hervorgerufen werden (BVerfG, Beschl. v. 14.01.1981 - 1 BvR 612/72 -, NJW 1981, 1655; Krüpper, in: Dreier GG, 4. Aufl. 2023, GG Art. 2 Abs. 2 S. 1 Rn. 44; Di Fabio, in: Dürig/Herzog/Scholz, 106. EL Oktober 2024, GG Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 55). Für die Antragstellerin wurde kein Ärztliches Attest vorgelegt. Die bloße Bescheinigung über den Vorfall der ehemaligen Grundschule der Antragstellerin vermag die Gefahr eines solchen pathologischen Zustandes i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG in Zusammenhang mit der Schulzuweisung nicht zu begründen. Die Bescheinigung beinhaltet keine Ausführungen zum psychischen Zustand der Antragstellerin und wurde von keiner/keinem Fachärztin/Facharzt oder Psychotherapeutin/Psychotherapeuten ausgestellt.

d. Weitere Verfahrensfehler wurden von der Antragstellerin nicht geltend gemacht. Die erkennende Kammer sieht keinen Anlass zu weiteren Nachforschungen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 19.12.2018, a.a.O.). Insbesondere wurden keine Härtefälle von Schülerinnen oder Schülern an der Neuen Oberschule Gröpelingen angenommen, sodass auch hieraus keine Rechtsverletzung abgeleitet werden kann.

III.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 (vgl. Ziff. 38.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, Stand: 2025). Eine Reduzierung im Eilverfahren ist nicht angezeigt, da es die Hauptsache praktisch vorwegnimmt (vgl. Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 6a BremSchVwG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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