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Zitierfest

BKGG · Bundeskindergeldgesetz

§ 1 BKGG – Anspruchsberechtigte

Amtliche Fassung, Stand 16.04.2026.

(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird und

  • 1. in einem Versicherungspflichtverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch steht oder versicherungsfrei nach § 28 Absatz 1 Nummer 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch ist oder
  • 2. als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen im Sinne des § 4 Absatz 1 Nummer 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes erhält oder als Missionar der Missionswerke und -gesellschaften, die Mitglieder oder Vereinbarungspartner des Evangelischen Missionswerkes Hamburg, der Arbeitsgemeinschaft Evangelikaler Missionen e. V., des Deutschen katholischen Missionsrates oder der Arbeitsgemeinschaft pfingstlich-charismatischer Missionen sind, tätig ist oder
  • 3. eine nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder § 29 des Bundesbeamtengesetzes oder § 20 des Beamtenstatusgesetzes bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder
  • 4. als Ehegatte oder Lebenspartner eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines NATO-Mitgliedstaates die Staatsangehörigkeit eines EU/EWR-Mitgliedstaates besitzt und in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(2) Kindergeld für sich selbst erhält, wer

  • 1. in Deutschland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat,
  • 2. Vollwaise ist oder den Aufenthalt seiner Eltern nicht kennt und
  • 3. nicht bei einer anderen Person als Kind zu berücksichtigen ist.

§ 2 Absatz 2 und 3 sowie die §§ 4 und 5 sind entsprechend anzuwenden. Im Fall des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wird Kindergeld längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres gewährt.

(3) Ein nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer erhält Kindergeld nur, wenn er

  • 1. eine Niederlassungserlaubnis oder eine Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EU besitzt,
  • 2. eine Blaue Karte EU, eine ICT-Karte, eine Mobiler-ICT-Karte oder eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigen oder berechtigt haben oder diese erlauben, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis wurde
  • a) nach § 16e des Aufenthaltsgesetzes zu Ausbildungszwecken, nach § 19c Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Beschäftigung als Au-Pair oder zum Zweck der Saisonbeschäftigung, nach § 19e des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck der Teilnahme an einem Europäischen Freiwilligendienst oder nach § 20a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt,
  • b) nach § 16b des Aufenthaltsgesetzes zum Zweck eines Studiums, nach § 16d des Aufenthaltsgesetzes für Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen, nach § 20 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach § 20a Absatz 5 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes zur Suche nach einer Erwerbstätigkeit oder nach Maßnahmen zur Anerkennung ausländischer Berufsqualifikationen erteilt und er ist weder erwerbstätig noch nimmt er Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch,
  • c) nach § 23 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes wegen eines Krieges in seinem Heimatland oder nach den § 23a oder § 25 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes erteilt,
  • 3. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und im Bundesgebiet berechtigt erwerbstätig ist oder Elternzeit nach § 15 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes oder laufende Geldleistungen nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch in Anspruch nimmt,
  • 4. eine in Nummer 2 Buchstabe c genannte Aufenthaltserlaubnis besitzt und sich seit mindestens 15 Monaten erlaubt, gestattet oder geduldet im Bundesgebiet aufhält oder
  • 5. eine Beschäftigungsduldung gemäß § 60d in Verbindung mit § 60a Absatz 2 Satz 3 des Aufenthaltsgesetzes besitzt.

Abweichend von Satz 1 Nummer 3 erste Alternative erhält ein minderjähriger nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer unabhängig von einer Erwerbstätigkeit Kindergeld.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 BKGG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 BKGG

28 Entscheidungen zitieren § 1 BKGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 22.09.2016 – 6 AZR 432/15 · 6. Senat

    Besitzstandszulage nach § 11 Abs. 1 TVÜ-VKA bei Unterbrechung der Kindergeldberechtigung durch freiwilligen zusätzlichen Wehrdienst

  • BSG, Urt. v. 14.12.2023 – B 10 KG 1/22 R · 10. Senat

    Leitsatz: 1. Ein Kindergeld für sich selbst beanspruchendes Kind kennt den Aufenthalt seiner Eltern nicht, wenn es weder weiß, an welchem bestimmbaren Ort sich seine Eltern befinden, noch mit ihnen in angemessener Zeit zumutbar Kontakt aufnehmen kann und objektiv der unwiederbringliche Verlust der Eltern-Kind-Beziehung zu befürchten ist. 2. Nach Ausschöpfung aller Erkenntnismöglichkeiten verbleibende …
  • BSG, Urt. v. 05.05.2015 – B 10 KG 1/14 R · 10. Senat

    Leitsatz: Ein minderjähriger, nicht freizügigkeitsberechtigter Ausländer hat auch ohne Berechtigung zur Erwerbstätigkeit Anspruch auf sozialrechtliches Kindergeld für sich selbst, wenn er von Kindesbeinen an in Deutschland aufgewachsen ist, die Schule besucht hat und daher mit einem faktischen Inländer zu vergleichen ist.
  • BFH, Beschl. v. 26.01.2012 – V S 29/11 (PKH) · 5. Senat

    Leitsatz: NV: Ein Verfahrensmangel durch fehlerhafte Beurteilung der sachlichen oder örtlichen Zuständigkeit liegt nur vor, wenn die Entscheidung des FG offensichtlich unhaltbar und unter Berücksichtigung rechtsstaatlicher Grundsätze nicht mehr verständlich ist und sich deshalb in einer nicht mehr hinnehmbaren, willkürlichen Weise von dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des gesetzlichen Richters entfernt.
  • BSG, Urt. v. 11.07.2024 – B 4 AS 14/23 R · 4. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Kindergeldnachzahlung ist nicht deshalb auf sechs Monate aufzuteilen, weil im Monat des rechtlichen Zuflusses der Leistungsanspruch des Kindes entfällt; der entstehende Kindergeldüberhang ist in diesem Monat als Einkommen des Kindergeldberechtigten zu berücksichtigten. 2. Die Versicherungspauschale ist bei einer Einkommensnachzahlung nur im Monat des Zuflusses abzusetzen, nicht aber für …
  • BSG, Beschl. v. 04.09.2023 – B 10 KG 1/23 B · 10. Senat

    Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialrechtliches Kindergeld - Kindergeld für sich selbst - Kindergeldberechtigung von Kindern mit Eltern im Ausland - Unmöglichkeit des Elternnachzugs nach Deutschland - Geltendmachung einer verfassungswahrenden Analogie - …

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