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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 13 BeurkG – Vorlesen, Genehmigen, Unterschreiben

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Der Inhalt der Niederschrift muss in Gegenwart des Notars den Beteiligten vorgelesen, die Niederschrift von ihnen genehmigt und eigenhändig unterschrieben werden; soweit die Niederschrift auf Karten, Zeichnungen oder Abbildungen verweist, müssen diese den Beteiligten anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt werden. In der Niederschrift soll festgestellt werden, daß dies geschehen ist. Haben die Beteiligten die Niederschrift eigenhändig unterschrieben, so wird vermutet, daß sie in Gegenwart des Notars vorgelesen oder, soweit nach Satz 1 erforderlich, zur Durchsicht vorgelegt und von den Beteiligten genehmigt ist. Die Niederschrift soll den Beteiligten auf Verlangen vor der Genehmigung auch zur Durchsicht vorgelegt werden.

(2) Werden mehrere Niederschriften aufgenommen, die ganz oder teilweise übereinstimmen, so genügt es, wenn der übereinstimmende Inhalt den Beteiligten einmal nach Absatz 1 Satz 1 vorgelesen oder anstelle des Vorlesens zur Durchsicht vorgelegt wird. § 18 der Bundesnotarordnung bleibt unberührt.

(3) Die Niederschrift muß von dem Notar eigenhändig unterschrieben werden. Der Notar soll der Unterschrift seine Amtsbezeichnung beifügen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 BeurkG

11 Entscheidungen zitieren § 13 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 310/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die …
  • BGH, Urt. v. 16.01.2026 – V ZR 107/25 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein. 2. Die genaue Bezeichnung kann dadurch erfolgen, dass in der …
  • BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Unterlässt es der Notar, in einem Formularentwurf enthaltene Textteile zu streichen, die nicht Gegenstand der Erklärung der Urkundsbeteiligten waren, stellt dies einen Verstoß gegen § 44a Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 17 Abs. 1 BeurkG dar. 2. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Notar glaubte, die Übergabe der Vertragsunterlagen …
  • BGH, Urt. v. 08.11.2022 – II ZR 91/21 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Dem Gesellschafter einer GmbH steht kein Anspruch gegen den Geschäftsführer auf Unterlassung der Einreichung einer zu seinen Lasten materiell unrichtigen Gesellschafterliste zum Handelsregister wegen drohender Verletzung organschaftlicher Pflichten zu. 2. Ein Gesellschafter einer GmbH, der seine Stellung als Geschäftsführer dadurch missbraucht, dass er eine materiell unrichtige …
  • BGH, Urt. v. 16.02.2009 – II ZR 185/07 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Kirch/Deutsche Bank AktG § 101 Abs. 1, §§ 130, 131, 132, 161, 241 Nr. 2, § 243 Abs. 4, § 246 Abs. 1, § 248 Abs. 1; BeurkG § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 44 a Abs. 2 a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach …
  • BGH, Urt. v. 10.10.2017 – II ZR 375/15 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken. 2. Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden. 3. Das zahlenmäßige Ergebnis …

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