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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 13a BeurkG – Signieren einer elektronischen Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die elektronische Niederschrift muss in Gegenwart des Notars von den Beteiligten

  • 1. mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen werden oder
  • 2. auf einem zur elektronischen Erfassung der Unterschrift geeigneten Hilfsmittel eigenhändig unterschrieben werden.

(2) Die elektronische Niederschrift muss von dem Notar mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden.

(3) Elektronische Unterschriften müssen am Schluss der elektronischen Niederschrift bildlich wiedergegeben werden.

(4) Qualifizierte elektronische Signaturen sollen auf einem qualifizierten Zertifikat beruhen, das auf Dauer prüfbar ist. Die signierenden Personen müssen die qualifizierten elektronischen Signaturen selbst erstellen. Am Schluss der elektronischen Niederschrift sollen die Namen der Personen angegeben werden, die diese mit ihren qualifizierten elektronischen Signaturen versehen. Dem Namen des Notars soll seine Amtsbezeichnung beigefügt werden.

(5) An die Stelle der nach diesem Gesetz vorgesehenen Unterschriften anderer Personen treten deren elektronische Unterschriften oder qualifizierte elektronische Signaturen in entsprechender Anwendung der Absätze 1, 3 und 4 Satz 1 bis 3.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13a BeurkG verweisen

  • § 37 BeurkG – Inhalt der Niederschrift
  • § 39a BeurkG – Einfache elektronische Zeugnisse
  • § 44a BeurkG – Änderungen in den Urkunden
  • § 56 BeurkG – Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung
  • § 78 BNotO – Aufgaben

Rechtsprechung zu § 13a BeurkG

5 Entscheidungen zitieren § 13a BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • FG München, Urt. v. 25.06.2025 – 4 K 1196/22 · 4. Senat

    Einheitliches Vertragswerk in der Grunderwerbsteuer Grunderwerbsteuer nach den Grundsätzen zum einheitlichen Vertragswerk durch Gründung einer GmbH & Co KG, die ein Grundstück kaufen, in Wohnungs- und Teileigentum aufteilen, durch ihre Komplementärin bebauen und jedem Gesellschafter sofort einen …

  • BGH, Urt. v. 16.01.2026 – V ZR 107/25 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein. 2. Die genaue Bezeichnung kann dadurch erfolgen, dass in der …
  • BayObLG, Endurt. v. 15.04.2025 – 501 DSNot 4/22 · Senat für Notarsachen

    Dienstpflichtverletzungen eines Notars bei der Beurkundung von Kaufverträgen und Voraussetzungen der Entfernung aus dem Amtssitz

  • BGH, Urt. v. 15.11.2021 – NotSt (Brfg) 2/21 · Senat für Notarsachen

    Leitsatz: 1. Unterlässt es der Notar, in einem Formularentwurf enthaltene Textteile zu streichen, die nicht Gegenstand der Erklärung der Urkundsbeteiligten waren, stellt dies einen Verstoß gegen § 44a Abs. 1 BeurkG i.V.m. § 17 Abs. 1 BeurkG dar. 2. Ein vorsätzlicher Verstoß gegen § 17 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 BeurkG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Notar glaubte, die Übergabe der Vertragsunterlagen …
  • BGH, Urt. v. 08.12.2011 – III ZR 225/10 · 3. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Belehrungspflicht des Notars, der die Annahmeerklärung zu einem Grundstückskaufvertrag beurkundet, ohne dass ihm die von einem anderen Notar beurkundete Angebotserklärung vorliegt.

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