Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 39a BeurkG – Einfache elektronische Zeugnisse

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse im Sinne des § 39 können elektronisch errichtet werden; Beglaubigungen qualifizierter elektronischer Signaturen, elektronischer Unterschriften und elektronischer Handzeichen sind elektronisch zu errichten. Das hierzu erstellte Zeugnis muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden. § 13a Absatz 4 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(2) Mit dem Zeugnis muss eine Bestätigung der Notareigenschaft durch die zuständige Stelle verbunden werden. Das Zeugnis soll Ort und Tag der Ausstellung angeben.

(3) Bei der Beglaubigung eines elektronischen Dokuments, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. Ist das elektronische Dokument mit der qualifizierten elektronischen Signatur eines Notars versehen, so genügt die Dokumentation der Prüfung seiner qualifizierten elektronischen Signatur.

(4) Bei der Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur ist der Bezug zwischen dem Zeugnis und dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument durch kryptografische Verfahren nach dem Stand der Technik herzustellen, wenn das Zeugnis nicht in dem mit der zu beglaubigenden qualifizierten elektronischen Signatur versehenen elektronischen Dokument enthalten ist. Dasselbe gilt für die Beglaubigung einer elektronischen Unterschrift oder eines elektronischen Handzeichens.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39a BeurkG verweisen

  • § 40a BeurkG – Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur
  • § 42 BeurkG – Beglaubigung einer Abschrift
  • § 44a BeurkG – Änderungen in den Urkunden
  • § 45 BeurkG – Urschrift
  • § 45b BeurkG – Verwahrung und Aushändigung elektronischer Urkunden
  • § 49 BeurkG – Form der Ausfertigung
  • § 56 BeurkG – Übertragung der Papierdokumente in die elektronische Form; Einstellung der elektronischen Dokumente in die elektronische Urkundensammlung
  • § 137 GBO – Form elektronischer Dokumente
  • Anlage 1 GNotKG – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
  • § 12 HGB – Anmeldungen zur Eintragung und Einreichungen

Rechtsprechung zu § 39a BeurkG

3 Entscheidungen zitieren § 39a BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 15.06.2021 – II ZB 25/17 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Anmeldung einer Eintragung in das Handelsregister ist gemäß § 12 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HGB mit einem einfachen elektronischen Zeugnis eines Notars gemäß § 39a BeurkG elektronisch einzureichen. Die Einreichung mit einer qualifizierten elektronischen Signatur des Ausstellers der Anmeldung gemäß § 126a BGB reicht nicht aus.
  • BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZB 20/24 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.
  • BGH, Beschl. v. 18.02.2026 – II ZB 2/25 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Es gibt keine allgemeine registerrechtliche Grundlage dafür, in Anmeldungen zum Handelsregister enthaltene personenbezogene Daten, die nicht in das Handelsregister einzutragen sind (sog. überobligatorische Daten), nach Widerruf der Einwilligung des Anmeldenden dauerhaft im Registerordner des Handelsregisters zu speichern.

Weitere Entscheidungen zu § 39a BeurkG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 39a BeurkG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 39a BeurkG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten