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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 49 BeurkG – Form der Ausfertigung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die Ausfertigung besteht, jeweils mit einem Ausfertigungsvermerk versehen, in

  • 1. einer Abschrift der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift oder
  • 2. einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift.

(2) Der Ausfertigungsvermerk soll den Tag und den Ort der Erteilung angeben, die Person bezeichnen, der die Ausfertigung erteilt wird, und die Übereinstimmung der Ausfertigung mit der Urschrift, der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift bestätigen. Er muß unterschrieben und mit dem Siegel der erteilenden Stelle versehen sein. Besteht die Ausfertigung in einer Abschrift oder einem Ausdruck der elektronischen Urschrift oder der elektronischen Fassung der Urschrift, soll das Ergebnis der Signaturprüfung dokumentiert werden. § 39a Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.

(3) Werden Abschriften von Urkunden mit der Ausfertigung durch Schnur und Prägesiegel verbunden oder befinden sie sich mit dieser auf demselben Blatt, so genügt für die Beglaubigung dieser Abschriften der Ausfertigungsvermerk; dabei soll entsprechend § 42 Abs. 3 und, wenn die Urkunden, von denen die Abschriften hergestellt sind, nicht zusammen mit der Urschrift der ausgefertigten Urkunde verwahrt werden, auch entsprechend § 42 Abs. 1, 2 verfahren werden.

(4) Im Urkundenverzeichnis soll vermerkt werden, wem und an welchem Tage eine Ausfertigung erteilt worden ist.

(5) Die Ausfertigung kann auf Antrag auch auszugsweise erteilt werden. § 42 Abs. 3 ist entsprechend anzuwenden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 49 BeurkG verweisen

  • § 73 BeurkG – Bereits errichtete Urkunden
  • § 75 BeurkG – Übergangsvorschrift zur Einführung des Elektronischen Urkundenarchivs
  • § 78h BNotO – Elektronisches Urkundenarchiv; Verordnungsermächtigung

Rechtsprechung zu § 49 BeurkG

2 Entscheidungen zitieren § 49 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2010 – V ZB 143/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften .
  • BGH, Beschl. v. 28.10.2010 – VII ZB 40/10 · 7. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Beginn der Fristen zur Einlegung und Begründung der Berufung setzt die Zustellung einer Ausfertigung des Urteils voraus (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 9. Juni 2010, XII ZB 132/09, NJW 2010, 2519) .

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