Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 48 BeurkG – Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 48 BeurkG verweisen
- § 73 BeurkG – Bereits errichtete Urkunden
Rechtsprechung zu § 48 BeurkG
Eine Entscheidung zitiert § 48 BeurkG.
BGH, Beschl. v. 11.11.2010 – V ZB 143/10 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften .