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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 48 BeurkG – Zuständigkeit für die Erteilung der Ausfertigung

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Die Ausfertigung erteilt, soweit bundes- oder landesrechtlich nichts anderes bestimmt ist, die Stelle, welche die Urschrift verwahrt. Wird die Urschrift bei einem Gericht verwahrt, so erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle die Ausfertigung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 48 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 48 BeurkG

Eine Entscheidung zitiert § 48 BeurkG.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2010 – V ZB 143/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften .

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