Bei der Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens oder der Zeichnung einer Namensunterschrift, bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine Privaturkunde vorgelegt worden ist, bei Bescheinigungen über Eintragungen in öffentlichen Registern, bei der Beglaubigung von Abschriften, Abdrucken, Ablichtungen und dergleichen (Abschriften) und bei sonstigen einfachen Zeugnissen genügt anstelle einer Niederschrift eine Urkunde, die das Zeugnis, die Unterschrift und das Präge- oder Farbdrucksiegel (Siegel) des Notars enthalten muß und Ort und Tag der Ausstellung angeben soll (Vermerk).
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 39 BeurkG – Einfache Zeugnisse
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 39 BeurkG verweisen
- § 36 BeurkG – Grundsatz
- § 39a BeurkG – Einfache elektronische Zeugnisse
- § 50 BeurkG – Übersetzungen
- Anlage 1 GNotKG – (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis
Rechtsprechung zu § 39 BeurkG
6 Entscheidungen zitieren § 39 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BGH, Beschl. v. 26.11.2025 – II ZB 20/24 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: Die Beglaubigung der Unterschrift einer Anmeldung zur Eintragung in das Handelsregister kann durch einfaches elektronisches Zeugnis erfolgen.
BGH, Urt. v. 16.01.2026 – V ZR 107/25 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein. 2. Die genaue Bezeichnung kann dadurch erfolgen, dass in der …
BGH, Beschl. v. 18.03.2025 – II ZB 11/24 · 2. Zivilsenat
Leitsatz: 1. Der Ausschließungsgrund liegt auch dann vor, wenn ein Dritter an der Beurkundung beteiligt ist, der von der Ehefrau des Notars als alleinige Geschäftsführerin einer GmbH in deren Namen bevollmächtigt wird, die GmbH bei der Beurkundung von Willenserklärungen zu vertreten. 2. Das Registergericht kann die Aufnahme einer vom Notar eingereichten Gesellschafterliste ablehnen, wenn es ohne weitere …
BGH, Beschl. v. 23.01.2020 – V ZB 70/19 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Dem Notar steht für die Beglaubigung einer Unterschrift auch dann nur eine Gebühr nach Nr. 25100 oder Nr. 25101 zu, wenn der unterzeichnete Text mehrere Erklärungen enthält, die verschiedene Gegenstände betreffen.
BGH, Beschl. v. 11.11.2010 – V ZB 143/10 · 5. Zivilsenat
Leitsatz: Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften .
BGH, Beschl. v. 11.08.2009 – NotZ 5/09 · Senat für Notarsachen