Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 38 BeurkG – Eide, eidesstattliche Versicherungen

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Bei der Abnahme von Eiden und bei der Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen gelten die Vorschriften über die Beurkundung von Willenserklärungen entsprechend.

(2) Der Notar soll über die Bedeutung des Eides oder der eidesstattlichen Versicherung belehren und dies in der Niederschrift vermerken.

Rechtsprechung zu § 38 BeurkG

3 Entscheidungen zitieren § 38 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

Weitere Entscheidungen zu § 38 BeurkG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 38 BeurkG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 38 BeurkG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten