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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 37 BeurkG – Inhalt der Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die Niederschrift muß enthalten

  • 1. die Bezeichnung des Notars sowie
  • 2. den Bericht über seine Wahrnehmungen.

Der Bericht des Notars in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gilt als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn der Notar unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen seinen Bericht erstellt.

(2) In der Niederschrift sollen Ort und Tag der Wahrnehmungen des Notars sowie Ort und Tag der Errichtung der Urkunde angegeben werden.

(3) § 13 Absatz 3 gilt entsprechend. Bei Aufnahme einer elektronischen Niederschrift gilt § 13a Absatz 2 und 4 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 37 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 37 BeurkG

5 Entscheidungen zitieren § 37 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 16.02.2009 – II ZR 185/07 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Kirch/Deutsche Bank AktG § 101 Abs. 1, §§ 130, 131, 132, 161, 241 Nr. 2, § 243 Abs. 4, § 246 Abs. 1, § 248 Abs. 1; BeurkG § 37 Abs. 1 Nr. 2, § 44 a Abs. 2 a) Ein notarielles Hauptversammlungsprotokoll i.S. des § 130 Abs. 1 Satz 1 AktG hat den Charakter eines Berichts des Notars über seine Wahrnehmungen und muss von ihm nicht in der Hauptversammlung fertig gestellt, sondern kann auch noch danach …
  • BGH, Urt. v. 10.10.2017 – II ZR 375/15 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Der Notar kann die notarielle Niederschrift über die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft berichtigen. Bei der Berichtigung durch eine ergänzende Niederschrift müssen der Versammlungsleiter oder die in der Hauptversammlung anwesenden Aktionäre nicht mitwirken. 2. Der Rechtsgrund für die gewählte Abstimmungsart muss nicht in der Niederschrift angegeben werden. 3. Das zahlenmäßige Ergebnis …
  • BGH, Beschl. v. 12.09.2023 – II ZB 6/23 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: Für die Bemessung des Geschäftswerts eines Beschlusses über die Erhöhung des Stammkapitals einer GmbH ist innerhalb der durch § 105 Abs. 1 Satz 2 und § 108 Abs. 5 GNotKG vorgegebenen Grenzen der den Ausgabepreis übersteigende Wert des auszugebenen Geschäftsanteils maßgeblich. Für die Bewertung kann eine mit dem Übernehmer der Geschäftsanteile geschlossene Vereinbarung über eine Zuzahlung in das …
  • BGH, Beschl. v. 23.02.2022 – IV ZB 24/21 · 4. Zivilsenat

    Leitsatz: Zur Einsetzung des Urkundsnotars als Testamentsvollstrecker in einem eigenhändigen Testament im Anschluss an die Beurkundung einer letztwilligen Verfügung.
  • BGH, Urt. v. 21.10.2014 – II ZR 330/13 · 2. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Durch die Satzung kann ein Hauptversammlungsort im Ausland bestimmt werden. 2. Die vom Satzungssitz oder - bei börsennotierten Gesellschaften - von einem deutschen Börsensitz abweichende Bestimmung eines Versammlungsorts in der Satzung muss eine sachgerechte, am Teilnahmeinteresse der Aktionäre ausgerichtete Vorgabe enthalten, die das Ermessen des Einberufungsberechtigten bindet. Eine …

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