Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 44 BeurkG – Verbindung mit Schnur und Prägesiegel

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Besteht eine Urkunde aus mehreren Blättern, so sollen diese mit Schnur und Prägesiegel verbunden werden. Das gleiche gilt für Schriftstücke sowie für Karten, Zeichnungen oder Abbildungen, die nach § 9 Abs. 1 Satz 2, 3, §§ 14, 37 Abs. 1 Satz 2, 3 der Niederschrift beigefügt worden sind.

Rechtsprechung zu § 44 BeurkG

5 Entscheidungen zitieren § 44 BeurkG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 11.11.2010 – V ZB 143/10 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Der Notar ist nicht verpflichtet, eine aus mehreren Teilen bestehende Urkunde so zu heften, dass die Fotokopierfähigkeit der verbundenen Schriftstücke erhalten bleibt. Sind Teile der Urkunde lesbar, aber auf Grund der Heftung nicht kopierfähig, muss er die Urkunde nicht neu heften .
  • BayObLG, Beschl. v. 08.08.2025 – 101 VA 62/25 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Darlegung der Antragsbefugnis genügt die konkrete Bezugnahme auf den mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung angefochtenen Justizverwaltungsakt, wenn sich aus dessen Inhalt ohne Weiteres ergibt, dass und in welchem subjektiven Recht der Antragsteller im Fall der Rechtswidrigkeit verletzt wäre. (Rn. 23) 2. Die vollstreckbare Ausfertigung einer Notarurkunde über die Auseinandersetzung …
  • BayVGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 N 21.1474 · 2. Senat

    Erfolglose Normenkontrolle gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein Hotel in einer Gemengelage

  • BayVGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 N 21.1597 · 2. Senat

    Erfolgloser Normenkontrollantrag gegen einen vorhabenbezogenen Bebauungsplan für ein Hotel

  • BayVGH, Beschl. v. 08.07.2025 – 2 N 21.1598 · 2. Senat

    Vorhabenbezogener Bebauungsplan für ein Hotel

Weitere Entscheidungen zu § 44 BeurkG suchen