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Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 43 BeurkG – Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.