Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.
BeurkG · Beurkundungsgesetz
§ 43 BeurkG – Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde
Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.