Zum Inhalt springen
Zitierfest

BeurkG · Beurkundungsgesetz

§ 9 BeurkG – Inhalt der Niederschrift

Amtliche Fassung, Stand 10.12.2025.

(1) Die Niederschrift muß enthalten

  • 1. die Bezeichnung des Notars und der Beteiligten sowie
  • 2. die Erklärungen der Beteiligten.

Erklärungen in einem Schriftstück, auf das in der Niederschrift verwiesen und das dieser beigefügt wird, gelten als in der Niederschrift selbst enthalten. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Beteiligten unter Verwendung von Karten, Zeichnungen oder Abbildungen Erklärungen abgeben.

(2) Die Niederschrift soll Ort und Tag der Verhandlung enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BeurkG verweisen

Rechtsprechung zu § 9 BeurkG

11 Entscheidungen zitieren § 9 BeurkG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2019 – XII ZB 310/18 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Abgrenzung der Konstellation einer (ausnahmsweisen) notariellen Niederschrift in zwei gleichwertigen Sprachfassungen von der Konstellation, in der ausschließlich die deutsche Sprachfassung für die notarielle Niederschrift verbindlich ist, während der fremdsprachige Text eine - fakultative oder im Fall des § 16 Abs. 2 Satz 2 BeurkG obligatorische - schriftliche Übersetzung darstellt, die …
  • BGH, Urt. v. 16.01.2026 – V ZR 107/25 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wird die Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen realen Grundstücksteil beschränkt und ist die Ausübungsstelle rechtsgeschäftlicher Inhalt der Belastung, muss die Ausübungsstelle in der Eintragungsbewilligung eindeutig bezeichnet sein. Diese Bezeichnung muss für jedermann als nächstliegende Bedeutung ohne weiteres erkennbar sein. 2. Die genaue Bezeichnung kann dadurch erfolgen, dass in der …
  • OLG München, Endurt. v. 07.04.2025 – 33 U 241/22 · 33. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Zur Verwirkung des Anspruchs auf Testamentsvollstreckervergütung bei unrechtmäßiger Mittelentnahme aus dem Nachlass durch den Testamentsvollstrecker (Rn. 37 – 48) 2. Zur Prozessführungsbefugnis der Erben im Rückforderungsprozess gegen den Testamentsvollstrecker (Rn. 21 – 22)
  • BGH, Beschl. v. 17.02.2016 – 5 StR 487/15 · 5. Strafsenat

    Falschbeurkundung im Amt: Notarielle Beglaubigung einer unzutreffenden Wohnortangabe für einen Vertragsbeteiligten in einem Unternehmenskaufvertrag

  • BGH, Beschl. v. 15.06.2023 – V ZB 12/22 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: 1a. Maßgeblich für die Beurteilung der Einheitlichkeit von Gebäuden ist bei einem Überbau immer die Verkehrsanschauung; die körperliche bautechnische Beschaffenheit stellt nicht das allein entscheidende Kriterium dar, sondern erlangt nur im Rahmen der festzustellenden Verkehrsanschauung Bedeutung. 1b. Erstreckt sich eine Tiefgarage als rechtmäßiger Überbau auf andere Grundstücke, führt allein die …
  • BGH, Urt. v. 10.06.2016 – V ZR 295/14 · 5. Zivilsenat

    Leitsatz: Die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit eines notariellen Vertrages wird nicht durch die Vorlage eines inhaltlich abweichenden Vertragsentwurfs widerlegt.

Weitere Entscheidungen zu § 9 BeurkG suchen